Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. September 1986 betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet:
§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die den Obstanbau (mit Ausnahme von Ribiseln) bzw. das Ziehen von Pilzen und Heilkräutern erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.
§ 2. Die Schadenserhebungen haben beim Obst, bei den Pilzen und bei den Heilkräutern alle Arten zu umfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. Mai 1986 getroffen wurden, wobei die Heilkräuter für den Wirkungsbereich dieser Verordnung unter das Gemüse zu subsumieren sind. Es ist jeweils die Erntemenge zu erfassen, die entweder wegen zu hoher Kontaminierung nicht geerntet werden konnte, oder die infolge geringerer Kontaminierung an Verarbeitungsbetriebe veräußert wurde, wobei der erzielte Erlös – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – von dem gemäß § 3 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist.
§ 3. Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens ist jeweils das arithmetische Mittel aus dem Erzeugerpreis oder dem Genossenschaftspreis – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – im Durchschnitt der letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes zugrunde zu legen.
§ 4. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 5. Die Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium für Finanzen zunächst jene Schäden mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erhoben werden können. Bei jenen Obstsorten, Pilzen und Heilkräutern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erntereif werden, ist analog den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 vorzugehen und die Meldung an das Bundesministerium für Finanzen zum gegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.
§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH der gemäß den §§ 2 bis 4 festgestellten Schäden bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.
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