Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. November 1986 betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-11-26
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet:

§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die die Produktion von Tieren, die Gewinnung und Verarbeitung von Fleisch, den Viehhandel oder die Schlachtung erwerbsmäßig betreiben oder Wild, das nicht den Jagdgesetzen unterliegt, in Verkehr bringen, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.

§ 2. Die Schadenserhebungen haben alle Tiere jener Tierarten zu umfassen, die erwerbsmäßig gehalten und der Schlachtung zugeführt werden und deren Fleisch auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38a des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte oder vernichtet werden mußte. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. Mai und 5. Juni 1986 getroffen wurden.

§ 3. (1) Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens, wenn Fleisch vernichtet werden mußte, ist der gemäß Richtmarktverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1977, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Verordnung vom 28. Feber 1984, BGBl. Nr. 111, ermittelte Großhandels-Einstandspreis zum Zeitpunkt der Schlachtung zugrunde zu legen. Bei Tierarten, die damit nicht erfaßt sind, gelten die ortsüblichen Marktpreise. Allfällige im Zusammenhang mit der Vernichtung erzielte Erlöse sind bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen.

(2) Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes ausschließlich Umsatzsteuer.

§ 4. (1) Bei Schäden oder Vermögensnachteilen, die dadurch entstanden sind, daß Rinder (einschließlich Kälber), die zur Schlachtung vorgesehen waren und bei denen nach Messung am Lebendvieh eine den Grenzwert überschreitende Kontamination im Fleisch zu erwarten war, zur Weiterfütterung zurückgenommen wurden, werden die Transportkosten mit 550 S und ab dem Tag der Zurücknahme, höchstens jedoch für die Dauer von 60 Tagen, die Fütterungskosten und die Qualitätsminderung mit 30 S pro Tag und Tier pauschaliert, wenn

1.

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß die Weiterfütterung mit möglichst gering kontaminiertem Futter und

2.

die zweite Vorführung zur Schlachtung frühestens am 30. Tag nach der ersten Vorführung erfolgt ist.

(2) Werden Rinder von Einstellbetrieben zur Weiterfütterung übernommen, ist nach den Bestimmungen gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die finanzielle Hilfe des Bundes dem Einstellbetrieb gebührt.

§ 5. Geschädigten, die nachweisen, daß sie im Rahmen der Kälbermastprämienaktion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gemäß Richtlinien Zln. 37.270/23 und 224-IIIB-7a/84 und 37.270/08-IIIB-7a/86, einen Anspruch auf Auszahlung der Mastprämie gehabt hätten, wird der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß ein zur Schlachtung vorgesehenes Kalb nach Messung am Lebendvieh im Schlachthof infolge erhöhter Kontamination nicht mehr im Rahmen der Aktion verwertet werden konnte und daher mindestens 60 Tage weitergefüttert wurde, mit 3 520 S pro Kalb pauschaliert.

§ 6. Bei Betrieben, die nachweislich die Erzeugung von Jungmastrindern (Styriabeef; lebend maximal 300 kg) betreiben, wird der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß durch Messung am Lebendrind eine Überschreitung des Grenzwertes festgestellt wurde und das Tier daher nicht mehr als Jungmastrind verwertet werden konnte, für dieses Tier mit 2 200 S pauschaliert.

§ 7. Für dasselbe Tier schließt die erste Gewährung einer Hilfe des Bundes gemäß §§ 4, 5 oder 6 jeden weiteren Anspruch nach diesen genannten Bestimmungen aus.

§ 8. (1) Konnte das Fleisch eines Schafes oder Lammes wegen einer nachgewiesenen, den Grenzwert überschreitenden Kontamination nicht in Verkehr gebracht werden, ist davon auszugehen, daß alle unter den gleichen Bedingungen gehaltenen Schafe oder Lämmer einer Herde eine über dem Grenzwert liegende Strahlenbelastung aufweisen.

(2) Der dadurch entstandene Schaden, daß das Fleisch der zur Schlachtung vorgesehenen Lämmer nicht in Verkehr gebracht werden durfte, wird mit einem einmaligen Betrag von 330 S je Muttertier, das am 8. Mai 1986 unter den gleichen Bedingungen in der Herde gehalten wurde, pauschaliert.

§ 9. (1) Betrieben, die nachweisen, daß sie die Schweinemast mit Molke oder Magermilch durchgeführt haben, wird für die Geltungsdauer des generellen Verbotes der Fütterung mit Molke oder Magermilch gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 12. Juni 1986 sowie für die Zeit, in der die Fütterung mit Molke oder Magermilch infolge erhöhter Kontamination nicht möglich war, der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß für die am 1. Juni 1986 überwiegend mit Molke oder Magermilch versorgten Mastplätze Ersatzfuttermittel eingesetzt werden mußten, pro besetzten Mastplatz und Tag des Einsatzes von Ersatzfuttermitteln pauschaliert.

(2) Die Höhe des Pauschalbetrages wird vom Landeshauptmann als Differenz zwischen den Aufwendungen für Molke oder Magermilch und dem Ersatzfuttermittel festgesetzt, darf jedoch pro besetzten Mastplatz und Tag des Einsatzes von Ersatzfuttermitteln 2,20 S nicht überschreiten. Als Ersatzfuttermittel ist das sonst üblicherweise in der Schweinemast im betreffenden Land (Region) eingesetzte Futtermittel anzunehmen.

(3) Betrieben, die gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz keine Schweine schlachten durften, wird der dadurch entstandene Schaden für jedes davon betroffene Schwein mit 4 S pro Tag der Verzögerung der Schlachtung pauschaliert.

(4) Betriebe, die gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 bewilligte Standplätze haben, erhalten die Hilfe des Bundes höchstens für die Anzahl der bewilligten Standplätze für Mastschweine.

§ 10. Die unter den §§ 4 bis 6, 8 und 9 genannten Pauschalsätze sind bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, um die in den Pauschalsätzen enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen.

§ 11. Für Vermögensnachteile, die Schlachthöfen dadurch entstehen, daß sie auf Grund der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 2. Oktober 1986 Strahlenmeßgeräte zur Bestimmung der radioaktiven Kontamination am Lebendvieh anzuschaffen hatten, sind die Anschaffungskosten der Geräte ausschließlich Umsatzsteuer maßgebend, werden jedoch mit höchstens 46 000 S je Gerät begrenzt.

§ 12. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 11 enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 13. Die Landeshauptmänner haben dem Bundesminister für Finanzen zunächst jene Schäden mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erhoben werden können. Spätere Schäden sind in monatlichen Abständen dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

§ 14. Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH der gemäß den §§ 2 bis 11 festgestellten Schäden bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.