Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. April 1986 über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Es ist verboten, Lebensmittel, die in der Anlage genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Mykotoxine die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.
§ 2. Unter „Höchstwert“ im Sinne dieser Verordnung ist der Wert an Mykotoxinen in Mikrogramm je Kilogramm des Lebensmittels (my/kg) zu verstehen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Anlage
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Höchstwert in
Mykotoxin Lebensmittel oder auf
Lebensmitteln
in myg/kg
Aflatoxin B1 alle Lebensmittel (ausgenommen
Mahl- und Schälprodukte sowie
die ausschließlich daraus
hergestellten Produkte) 1
Mahl- und Schälprodukte sowie
die ausschließlich daraus
hergestellten Produkte 2
Aflatoxine
Summe B2+G1+G2 alle Lebensmittel 5
Aflatoxin M1 pasteurisierte Frischmilch Baby,
Kindermilch, Milchnahrung für
Kinder (bezogen auf die
genußfertige Zubereitung) 0,01
andere Milch, Milchprodukte
(ausgenommen die im folgenden
genannten) 0,05
Molke, flüssige Molkeprodukte
(ausgenommen Kindernährmittel) 0,025
Molkenpulver, Molkenpaste
(ausgenommen Kindernährmittel,
bezogen auf die Trockenmasse) 0,4
Butter 0,02
Käse 0,25
Trockenmilch und
Trockenmilchprodukte,
Kondensmilch, Milchkonzentrate
(jeweils bezogen auf
Milchtrockenmasse) 0,4
Aflatoxine Summe
M1+B1+B2+G1+G2 andere Kindernährmittel (bezogen
auf die genußfertige
Zubereitung) 0,02
Patulin Obstsäfte 50
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