Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. April 1986 über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-01
Status Aufgehoben · 2013-02-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. Es ist verboten, Lebensmittel, die in der Anlage genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Mykotoxine die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

§ 2. Unter „Höchstwert“ im Sinne dieser Verordnung ist der Wert an Mykotoxinen in Mikrogramm je Kilogramm des Lebensmittels (my/kg) zu verstehen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Anlage

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Höchstwert in

Mykotoxin Lebensmittel oder auf

Lebensmitteln

in myg/kg

Aflatoxin B1 alle Lebensmittel (ausgenommen

Mahl- und Schälprodukte sowie

die ausschließlich daraus

hergestellten Produkte) 1

Mahl- und Schälprodukte sowie

die ausschließlich daraus

hergestellten Produkte 2

Aflatoxine

Summe B2+G1+G2 alle Lebensmittel 5

Aflatoxin M1 pasteurisierte Frischmilch Baby,

Kindermilch, Milchnahrung für

Kinder (bezogen auf die

genußfertige Zubereitung) 0,01

andere Milch, Milchprodukte

(ausgenommen die im folgenden

genannten) 0,05

Molke, flüssige Molkeprodukte

(ausgenommen Kindernährmittel) 0,025

Molkenpulver, Molkenpaste

(ausgenommen Kindernährmittel,

bezogen auf die Trockenmasse) 0,4

Butter 0,02

Käse 0,25

Trockenmilch und

Trockenmilchprodukte,

Kondensmilch, Milchkonzentrate

(jeweils bezogen auf

Milchtrockenmasse) 0,4

Aflatoxine Summe

M1+B1+B2+G1+G2 andere Kindernährmittel (bezogen

auf die genußfertige

Zubereitung) 0,02

Patulin Obstsäfte 50

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