Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 3. Juni 1986 über Lebensmitteltransportbehälter
Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des 28.2.1999 außer Kraft (vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 31/1998).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des
- 1999 außer Kraft (vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 31/1998).
§ 1. Lebensmitteltransportbehälter im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene Transportbehälter - ausgenommen Transportbehälter mit öffnungsfähigem Dach - mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern, die zum Inverkehrbringen von unverpackten flüssigen, staubförmigen oder rieselfähigen Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen bestimmt sind.
Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des
- 1999 außer Kraft (vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 31/1998).
§ 2. (1) Lebensmitteltransportbehälter dürfen nur für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr gebracht werden.
(2) Transportbehälter für andere Stoffe als Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe dürfen als Lebensmitteltransportbehälter in Verkehr gebracht werden, sofern durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) einer inländischen staatlichen Untersuchungsanstalt sichergestellt ist, daß keine nachteilige Beeinflussung für das Füllgut erfolgen kann.
Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des
- 1999 außer Kraft (vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 31/1998).
§ 3. (1) Lebensmitteltransportbehälter sind an einer in die Augen fallenden Stelle mit der dauerhaften, deutlich sicht- und lesbaren Bezeichnung „NUR FÜR LEBENSMITTEL'' oder der verkehrsüblichen Bezeichnung des beförderten Lebensmittels, Verzehrproduktes oder Zusatzstoffes zu versehen, wobei die Mindestgröße der Buchstaben 10 cm zu betragen hat. Die Bezeichnung ist horizontal anzubringen und stets in einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 auf Lebensmitteltransportbehältern, die für andere Stoffe als Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmt werden sollen, ist derart unkenntlich zu machen, daß eine spätere nochmalige Bestimmung derselben für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe ohne neuerliche Überprüfung im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des
- 1999 außer Kraft (vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 31/1998).
§ 4. Lebensmitteltransportbehälter dürfen das Füllgut nicht nachteilig beeinflussen. Sie sind nach jeder Verwendung sorgfälltig zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren, damit das folgende Füllgut nicht nachteilig beeinflußt werden kann.
Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des
- 1999 außer Kraft (vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 31/1998).
§ 5. Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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