Verordnung des Bundesministers für Familie, Jugend und Konsumentenschutz vom 16. Jänner 1987 über Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1983, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1983, wird verordnet:
§ 1. (1) Die für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, die Leiter von Krankenanstalten und von staatlich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten, ferner Personen oder Leiter von Anstalten, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, haben bei der Meldung dienstlicher Wahrnehmungen betreffend ein gefährliches Produkt (§§ 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes) ein den folgenden Anforderungen entsprechendes Formblatt zu verwenden.
(2) Dieses Formblatt ist für Meldepflichtige im Drucksortenverlag der Österreichischen Staatsdruckerei kostenlos erhältlich. Es ist auch dann zu verwenden, wenn nicht alle Meldedaten erhoben werden konnten, aber zumindest die Nämlichkeit des Produktes feststellbar ist.
§ 2. Das Meldeformblatt hat jedenfalls folgende Angaben, die eine Meldung gemäß § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes zur Feststellung der Nämlichkeit des Produktes, seiner Verwendung und der Art der Gefährdung zu enthalten hat, vorzusehen:
Bezeichnung (Handels- oder Markenname) oder Beschreibung des Produktes;
Name (Firma), Anschrift und Fernsprechnummer des Herstellers, des Importeurs und des Vertreibers;
Art der Gefährdung oder Schädigung (Vergiftung, Haut- oder Schleimhautverätzung, Haut- oder Schleimhautreizung, Verbrennung, Übertragung infektiöser Krankheiten, Verletzung, sonstige Gesundheitsbeeinträchtigungen);
Ausmaß der Schädigung (leicht, schwer, mit Todesfolge);
Alter und Geschlecht des Geschädigten;
Vermutete Ursache der Gefährdung oder Schädigung (Konstruktionsfehler, Fehlen von Warnhinweisen, mangelhafte Verwendungs- oder Gebrauchsanleitungen, mangelhafte Verpackung, Zusammensetzung des Produktes, Fehlverhalten oder mißbräuchliche Verwendung);
Benennung der meldenden Stelle und der Person, deren dienstliche Wahrnehmungen Anlaß zur Meldung waren (Auskunftsperson).
§ 3. Für die Meldedaten zur Nämlichkeit des Produktes sind die auf dem Produkt und der Verpackung befindlichen Angaben maßgeblich. Sind diese Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit des Produktes nicht geeignet oder nicht ausreichend, ist durch die Nennung eines Vertreibers des Produktes die Rückverfolgung der Vertriebswege bis zum Hersteller (Importeur) zu ermöglichen.
§ 4. Das Formblatt hat den deutlichen Hinweis zu enthalten, daß außer Alter und Geschlecht keine personenbezogenen Daten eines Geschädigten in die Meldung aufzunehmen sind.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1987 in Kraft.
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