Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1987 über die Festsetzung von Toleranzen nach dem Düngemittelgesetz (Düngemittel-Toleranzenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-10-31
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird verordnet:

§ 1. (1) Bei registrierten Düngemitteln sind die in der Anlage angeführten Abweichungen der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den im Düngemittelregister angeführten Gehalten an wertbestimmenden Bestandteilen, an Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten zu dulden.

(2) Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite sind im doppelten Maß der in der Anlage angeführten Werte zu dulden. Bei Kalidüngemitteln (Unterabschnitt 1.3 der Anlage) und Kalk- und Magnesiumdüngemitteln (Unterabschnitt 1.4 der Anlage) sind Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite jedoch nicht begrenzt.

§ 2. Durch Verordnung oder mit Bescheid vorgeschriebene Mindestgehalte dürfen nicht unter - Höchstgehalte (insbesondere an Schwermetallen) dürfen nicht überschritten werden.

§ 3. Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenützt werden.

§ 4. Für Gehalte, die im Düngemittelregister in Spannen angegeben sind, wird keine Toleranz eingeräumt.

§ 5. Die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 65/1986, tritt außer Kraft.

Anlage


Toleranzen

1.

Mineralische Einnährstoffdüngemittel

Absolute Werte in

Gewichtsprozenten

N

```

```

1.1 Stickstoffdüngemittel

Chilesalpeter; Kalksalpeter .................... 0,4

Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) .......... 0,3

Kalkammonsalpeter (Nitramoncal)

bis zu 28% ................................... 0,8

über 28% ..................................... 0,6

Kalkstickstoff ................................. 1,0

Harnstoff ...................................... 0,4

Crotonylidendiharnstoff;

Isobutylidendiharnstoff;

Harnstoff-Isolbutylidendiharnstoff ........... 0,5

Ammonnitrat-Harnstoff-Lösung ................... 0,5

Ammoniakgas .................................... 0,5

Nitrathaltiger Kalkstickstoff .................. 1,0

Für andere mineralische Stickstoffdüngemittel beträgt die

Toleranz 1/40 des registrierten Stickstoffgehaltes. Ist in der

Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform anzugeben, so beträgt

die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstofform 1/10 des

registrierten Gehaltes der Stickstofform. Die für den

Gesamtstickstoffgehalt festgesetzte Toleranz darf aber nicht

überschritten werden. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt

die Toleranz 1/5 des registrierten Nährstoffgehaltes, jedoch

nicht mehr als

Absolute Werte in

Gewichtsprozenten

```

```

Kalk ........................................... 3,0 CaO

Magnesiumoxid .................................. 0,9 MgO

Absolute Werte in

Gewichtsprozenten

andere

P2O5 Nährstoffe

```

```

1.2 Phosphatdüngemittel

Superphosphat; Doppel-Superphosphat;

Triple-Superphosphat ......................... 0,8

Weicherdiges Rohphosphat (Hyperphosphat) ....... 1,0

Weicherdiges Rohphosphat mit Calcium und

Magnesium

bis zu 10% ................................... 0,4 3,0 CaO

0,9 MgO

über 10% ..................................... 0,8 3,0 CaO

0,9 MgO

Für andere mineralische Phosphatdüngemittel beträgt die Toleranz

1/30 des registrierten Phosphatgehaltes. Ist in der Kennzeichnung

mehr als eine Phosphatlöslichkeit anzugeben, so beträgt die

Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des

registrierten Gehaltes der Phosphatlöslichkeit, für

wasserlösliches Phosphat sind Abweichungen nach der

wertvermehrenden Seite jedoch nicht begrenzt. Die für

P2O5 insgesamt festgesetzte Toleranz darf aber nicht

überschritten werden. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt

die Toleranz 1/5 des registrierten Nährstoffgehaltes, jedoch

nicht mehr als

Absolute Werte in

Gewichtsprozenten

```

```

Kalk ........................................... 3,0 CaO

Magnesiumoxid .................................. 0,9 MgO

Absolute Werte

in

Gewichtsprozenten

K2O MgO

```

```

1.3 Kalidüngemittel

Kalirohsalz

bis zu 18% ................................... 1,5 0,9

über 18% ..................................... 1,0 0,9

Kaliumchlorid

bis zu 55% ................................... 1,0

über 55% ..................................... 0,5

Kaliumchlorid mit Magnesium .................... 1,5 0,9

Kaliumsulfat ................................... 0,5

Kaliumsulfat mit Magnesium ..................... 1,5 0,9

für Chlorid .................................. 0,2 Cl

Für andere mineralische Kalidüngemittel beträgt die Toleranz 1/20

des registrierten Kaliumgehaltes. Für andere zugesetzte

Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des registrierten

Nährstoffgehaltes, für Magnesiumoxid jedoch nicht mehr als 0,9

absolute Gewichtsprozente.

Absolute Werte

in Gewichtsprozenten

CaO, CaCO3 MgO, MgCO3

```

```

1.4 Kalk und Magnesiumdüngemittel

Kohlensaurer Kalk .......................... 3,0 CaCO3 1,0 MgCO3

Kohlensaurer Magnesiumkalk ................. 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3

Branntkalk (gemahlen und gekörnt);

Mischkalk ................................ 3,0 CaO 1,0 MgO

Magnesium-Mischkalk ........................ 2,0 CaO 1,0 MgO

Carbonatationskalk ......................... 3,0 CaO

Magnesiumsulfat; Konzentriertes

Magnesiumdüngemittel ..................... 1,0 MgO

```

2.

Mineralische Mehrnährstoffdüngemittel

```

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/10 des

registrierten Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

Absolute Werte

in Gewichtsprozenten

N, P2O5, CaCO3,

K2O MgO, Cl

```

```

Stickstoff ................................. 1,1 N

Phosphat ................................... 1,1 P2O5

Kaliumoxid ................................. 1,1 K2O

Kalk ....................................... 3,0 CaCO3

Magnesiumoxid .............................. 0,9 MgO

Chlorid .................................... 0,2 Cl

Abweichungen vom registrierten Gehalt nach

der wertvermindernden Seite, insgesamt

jedoch nur für

NPK-Düngemittel ............................ 1,9

NP-Düngemittel ............................. 1,5

NK-Düngemittel ............................. 1,5

PK-Düngemittel ............................. 1,5

3.

Düngemittel mit Spurennährstoffen

3.1 Mineralische Einnährstoff- und Mehrnährstoffdüngemittel mit Spurennährstoffen

Für den einzelnen Spurennährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des registrierten Spurennährstoffgehaltes.

3.2 Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten.

Absolute Werte in

Gewichtsprozenten

```

```

Bordüngemittel wasserlöslich; Bordüngemittel ... 0,3 B

Eisendüngemittel ............................... 0,3 Fe

Kupferdüngemittel; Kupferdüngemittel

wasserlöslich ................................ 0,3 Cu

Mangandüngemittel .............................. 0,3 Mn

Molybdändüngemittel ............................ 0,3 Mo

Zinkdüngemittel ................................ 0,3 Zn

Für andere mineralische Düngemittel mit bloß einem

Spurennährstoff beträgt die Toleranz 1/30 des registrierten

Spurennährstoffgehaltes.

3.3 Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile mehr als einen Spurennährstoff enthalten

Für den einzelnen Spurennährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des registrierten Spurennährstoffgehaltes. Abweichungen vom registrierten Gehalt nach der wertvermindernden Seite insgesamt jedoch nur 0,5 absolute Gewichtsprozente.

4.

Organische und organisch-mineralische Düngemittel

4.1 Einnährstoffdüngemittel

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des

registrierten Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

Absolute Werte in

Gewichtsprozenten

```

```

Stickstoff...................................... 1,0 N

Phosphat ....................................... 2,0 P2O5

Kaliumoxid ..................................... 1,0 K2O

Calciumoxid .................................... 3,0 CaO

Magnesiumoxid .................................. 0,9 MgO

4.2 Mehrnährstoffdüngemittel

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des

registrierten Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als

Absolute Werte in

Gewichtsprozenten

```

```

Stickstoff ..................................... 1,0 N

Phosphat ....................................... 2,0 P2O5

Kaliumoxid ..................................... 1,0 K2O

Calciumoxid .................................... 3,0 CaO

Magnesiumoxid .................................. 0,9 MgO

Abweichungen vom registrierten Gehalt nach der

wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O

insgesamt jedoch nicht mehr als ................ 3,0

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