Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1987 über die Festsetzung von Toleranzen nach dem Düngemittelgesetz (Düngemittel-Toleranzenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird verordnet:
§ 1. (1) Bei registrierten Düngemitteln sind die in der Anlage angeführten Abweichungen der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den im Düngemittelregister angeführten Gehalten an wertbestimmenden Bestandteilen, an Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten zu dulden.
(2) Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite sind im doppelten Maß der in der Anlage angeführten Werte zu dulden. Bei Kalidüngemitteln (Unterabschnitt 1.3 der Anlage) und Kalk- und Magnesiumdüngemitteln (Unterabschnitt 1.4 der Anlage) sind Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite jedoch nicht begrenzt.
§ 2. Durch Verordnung oder mit Bescheid vorgeschriebene Mindestgehalte dürfen nicht unter - Höchstgehalte (insbesondere an Schwermetallen) dürfen nicht überschritten werden.
§ 3. Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenützt werden.
§ 4. Für Gehalte, die im Düngemittelregister in Spannen angegeben sind, wird keine Toleranz eingeräumt.
§ 5. Die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 65/1986, tritt außer Kraft.
Anlage
Toleranzen
Mineralische Einnährstoffdüngemittel
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
N
```
```
1.1 Stickstoffdüngemittel
Chilesalpeter; Kalksalpeter .................... 0,4
Ammonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak) .......... 0,3
Kalkammonsalpeter (Nitramoncal)
bis zu 28% ................................... 0,8
über 28% ..................................... 0,6
Kalkstickstoff ................................. 1,0
Harnstoff ...................................... 0,4
Crotonylidendiharnstoff;
Isobutylidendiharnstoff;
Harnstoff-Isolbutylidendiharnstoff ........... 0,5
Ammonnitrat-Harnstoff-Lösung ................... 0,5
Ammoniakgas .................................... 0,5
Nitrathaltiger Kalkstickstoff .................. 1,0
Für andere mineralische Stickstoffdüngemittel beträgt die
Toleranz 1/40 des registrierten Stickstoffgehaltes. Ist in der
Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform anzugeben, so beträgt
die Toleranz für den Gehalt jeder Stickstofform 1/10 des
registrierten Gehaltes der Stickstofform. Die für den
Gesamtstickstoffgehalt festgesetzte Toleranz darf aber nicht
überschritten werden. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt
die Toleranz 1/5 des registrierten Nährstoffgehaltes, jedoch
nicht mehr als
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
```
```
Kalk ........................................... 3,0 CaO
Magnesiumoxid .................................. 0,9 MgO
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
andere
P2O5 Nährstoffe
```
```
1.2 Phosphatdüngemittel
Superphosphat; Doppel-Superphosphat;
Triple-Superphosphat ......................... 0,8
Weicherdiges Rohphosphat (Hyperphosphat) ....... 1,0
Weicherdiges Rohphosphat mit Calcium und
Magnesium
bis zu 10% ................................... 0,4 3,0 CaO
0,9 MgO
über 10% ..................................... 0,8 3,0 CaO
0,9 MgO
Für andere mineralische Phosphatdüngemittel beträgt die Toleranz
1/30 des registrierten Phosphatgehaltes. Ist in der Kennzeichnung
mehr als eine Phosphatlöslichkeit anzugeben, so beträgt die
Toleranz für den Gehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/10 des
registrierten Gehaltes der Phosphatlöslichkeit, für
wasserlösliches Phosphat sind Abweichungen nach der
wertvermehrenden Seite jedoch nicht begrenzt. Die für
P2O5 insgesamt festgesetzte Toleranz darf aber nicht
überschritten werden. Für andere zugesetzte Nährstoffe beträgt
die Toleranz 1/5 des registrierten Nährstoffgehaltes, jedoch
nicht mehr als
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
```
```
Kalk ........................................... 3,0 CaO
Magnesiumoxid .................................. 0,9 MgO
Absolute Werte
in
Gewichtsprozenten
K2O MgO
```
```
1.3 Kalidüngemittel
Kalirohsalz
bis zu 18% ................................... 1,5 0,9
über 18% ..................................... 1,0 0,9
Kaliumchlorid
bis zu 55% ................................... 1,0
über 55% ..................................... 0,5
Kaliumchlorid mit Magnesium .................... 1,5 0,9
Kaliumsulfat ................................... 0,5
Kaliumsulfat mit Magnesium ..................... 1,5 0,9
für Chlorid .................................. 0,2 Cl
Für andere mineralische Kalidüngemittel beträgt die Toleranz 1/20
des registrierten Kaliumgehaltes. Für andere zugesetzte
Nährstoffe beträgt die Toleranz 1/5 des registrierten
Nährstoffgehaltes, für Magnesiumoxid jedoch nicht mehr als 0,9
absolute Gewichtsprozente.
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
CaO, CaCO3 MgO, MgCO3
```
```
1.4 Kalk und Magnesiumdüngemittel
Kohlensaurer Kalk .......................... 3,0 CaCO3 1,0 MgCO3
Kohlensaurer Magnesiumkalk ................. 2,0 CaCO3 1,0 MgCO3
Branntkalk (gemahlen und gekörnt);
Mischkalk ................................ 3,0 CaO 1,0 MgO
Magnesium-Mischkalk ........................ 2,0 CaO 1,0 MgO
Carbonatationskalk ......................... 3,0 CaO
Magnesiumsulfat; Konzentriertes
Magnesiumdüngemittel ..................... 1,0 MgO
```
Mineralische Mehrnährstoffdüngemittel
```
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/10 des
registrierten Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als
Absolute Werte
in Gewichtsprozenten
N, P2O5, CaCO3,
K2O MgO, Cl
```
```
Stickstoff ................................. 1,1 N
Phosphat ................................... 1,1 P2O5
Kaliumoxid ................................. 1,1 K2O
Kalk ....................................... 3,0 CaCO3
Magnesiumoxid .............................. 0,9 MgO
Chlorid .................................... 0,2 Cl
Abweichungen vom registrierten Gehalt nach
der wertvermindernden Seite, insgesamt
jedoch nur für
NPK-Düngemittel ............................ 1,9
NP-Düngemittel ............................. 1,5
NK-Düngemittel ............................. 1,5
PK-Düngemittel ............................. 1,5
Düngemittel mit Spurennährstoffen
3.1 Mineralische Einnährstoff- und Mehrnährstoffdüngemittel mit Spurennährstoffen
Für den einzelnen Spurennährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des registrierten Spurennährstoffgehaltes.
3.2 Düngemittel, die als typenbestimmenden Bestandteil nur einen Spurennährstoff enthalten.
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
```
```
Bordüngemittel wasserlöslich; Bordüngemittel ... 0,3 B
Eisendüngemittel ............................... 0,3 Fe
Kupferdüngemittel; Kupferdüngemittel
wasserlöslich ................................ 0,3 Cu
Mangandüngemittel .............................. 0,3 Mn
Molybdändüngemittel ............................ 0,3 Mo
Zinkdüngemittel ................................ 0,3 Zn
Für andere mineralische Düngemittel mit bloß einem
Spurennährstoff beträgt die Toleranz 1/30 des registrierten
Spurennährstoffgehaltes.
3.3 Düngemittel, die als typenbestimmende Bestandteile mehr als einen Spurennährstoff enthalten
Für den einzelnen Spurennährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des registrierten Spurennährstoffgehaltes. Abweichungen vom registrierten Gehalt nach der wertvermindernden Seite insgesamt jedoch nur 0,5 absolute Gewichtsprozente.
Organische und organisch-mineralische Düngemittel
4.1 Einnährstoffdüngemittel
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des
registrierten Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
```
```
Stickstoff...................................... 1,0 N
Phosphat ....................................... 2,0 P2O5
Kaliumoxid ..................................... 1,0 K2O
Calciumoxid .................................... 3,0 CaO
Magnesiumoxid .................................. 0,9 MgO
4.2 Mehrnährstoffdüngemittel
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranz 1/5 des
registrierten Nährstoffgehaltes, jedoch nicht mehr als
Absolute Werte in
Gewichtsprozenten
```
```
Stickstoff ..................................... 1,0 N
Phosphat ....................................... 2,0 P2O5
Kaliumoxid ..................................... 1,0 K2O
Calciumoxid .................................... 3,0 CaO
Magnesiumoxid .................................. 0,9 MgO
Abweichungen vom registrierten Gehalt nach der
wertvermindernden Seite für N, P2O5 und K2O
insgesamt jedoch nicht mehr als ................ 3,0
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