Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1987 über die Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz (Düngemittel-Registergebührenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 30 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für die im Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ist von der Partei eine Registergebühr zu entrichten.
§ 2. (1) Die Registergebühr beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres (Bemessungszeitraum) 5 000 S.
(2) Die Gebühr ist erstmals für den auf die Eintragung in das Düngemittelregister folgenden Bemessungszeitraum zu entrichten.
§ 3. (1) Von der Gebühr ist die Partei auf ihren Antrag mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu befreien, wenn ein Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel derselben Partei mit derselben Zusammensetzung, aber unter einer anderen Handelsbezeichnung bereits in das Düngemittelregister eingetragen ist.
(2) Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist bis spätestens einen Monat vor Beginn des Bemessungszeitraumes, für den die Gebührenbefreiung erstmals gelten soll, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
§ 4. Die Gebühr ist mit Erlagschein auf das Postscheckkonto Nr. 5060.007 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für ein Jahr im voraus zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet, so ist die Gebühr oder der Fehlbetrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Der erste Bemessungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1988. Die Registergebühr für diesen Bemessungszeitraum ist bis zum 31. August 1987 zu entrichten. Soll die Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 erstmals für diesen Bemessungszeitraum gelten, ist der Antrag auf Gebührenbefreiung bis spätestens 31. Juli 1987 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.