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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. März 1987 über das Verfahren der Probenahme bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittel-Probenahmeverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994

Anwendungsbereich

§ 1. Die Aufsichtsorgane des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft haben bei der Entnahme und der Bildung von Proben von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln das in dieser Verordnung geregelte Verfahren anzuwenden.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

ein Produkt ein Düngemittel, ein Kultursubstrat, ein Bodenhilfsstoff oder ein Pflanzenhilfsmittel,

2.

eine Partie die Menge eines Produkts, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

3.

eine Einzelprobe die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

4.

eine Sammelprobe die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

5.

eine reduzierte Sammelprobe eine Teilmenge der Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie diese,

6.

eine Endprobe eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994

Probenahmegeräte

§ 3. (1) Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflußt.

(2) Zur Entnahme und Bildung von Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, Probenteiler, bei flüssigen Stoffen Stechbecher, zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994

Umfang einer Partie

§ 4. Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur jener Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994

Anzahl und Umfang der Einzelproben

§ 5. (1) Bei unverpackten Produkten, bei Packungen und Behältnissen mit einem Inhalt über 5 l oder 5 kg hat eine Einzelprobe eine Mindestmenge von 200 g oder 200 ml zu umfassen. Dies gilt nicht für die Probenahme aus bewegten Produkten bei Verwendung einer mechanischen Vorrichtung.

(2) Bei den in der folgenden Tabelle angeführten Partien ist die folgende Anzahl an Einzelproben zu nehmen:

```

```

Beschaffenheit und Anzahl an

Umfang der Partie Einzelproben

```

```

```

1.

Feste Produkte, ausgenommen Torf

```

1.1. unverpackt oder Behältnisse mit

Inhalt über 100 kg

bis 2,5 t mindestens 5

bis 10 t mindestens 9

bis 20 t mindestens 17

bis 50 t mindestens 26

bis 80 t mindestens 36

über 80 t mindestens 40

1.2. verpackt, ausgenommen

Kultursubstrate

1.2.1. Packungen mit Inhalt bis 5 kg 3 Packungen

1.2.2. Packungen mit Inhalt über 5 kg

bis 4 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens einer Packung

bis 100 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 2 Packungen

bis 200 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 3 Packungen

bis 400 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 4 Packungen

über 400 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 5 Packungen

```

2.

Flüssige Produkte

```

2.1. Behältnisse mit Inhalt bis 5 l 3 Behältnisse

2.2. Behältnisse mit Inhalt über 5 l

bis 4 Behältnisse mindestens 1

bis 100 Behältnisse mindestens je 1 aus

mindestens 2 Behältnissen

bis 200 Behältnisse mindestens je 1 aus

mindestens 3 Behältnissen

bis 400 Behältnisse mindestens je 1 aus

mindestens 4 Behältnissen

über 400 Behältnisse mindestens je 1 aus

mindestens 5 Behältnissen

```

3.

Feste Kultursubstrate, verpackt

```

3.1. Packungen mit Inhalt bis 10 l 3 Packungen

3.2. Packungen mit Inhalt über 10 l

bis 4 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens einer Packung

bis 100 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 2 Packungen

bis 200 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 3 Packungen

bis 400 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 4 Packungen

über 400 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 5 Packungen

```

4.

Torf

```

4.1. unverpackt

4.1.1. ungepreßt mindestens 5

4.1.2. gepreßt, pro angefangenen mindestens je 5 aus

100 Ballen mindestens einem Ballen

4.2. verpackt

4.2.1. Packungen mit Inhalt bis 10 l 3 Packungen

4.2.2. Packungen mit Inhalt über 10 l

bis 4 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens einer Packung

bis 100 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 2 Packungen

bis 200 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 3 Packungen

bis 400 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 4 Packungen

über 400 Packungen mindestens je 2 aus

mindestens 5 Packungen

```

5.

Produkte in Form von

```

Suspensionen, Emulsionen oder

Slurries

5.1. Behältnisse mit Inhalt bis 10 l 3 Behältnisse

5.2. Behältnisse mit Inhalt über

10 l

bis 4 Behältnisse 1

bis 100 Behältnisse je 1 aus mindestens

2 Behältnissen

bis 200 Behältnisse je 1 aus mindestens

3 Behältnissen

bis 400 Behältnisse je 1 aus mindestens

4 Behältnissen

über 400 Behältnisse je 1 aus mindestens

5 Behältnissen

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Umfang der Sammelprobe

§ 6. Die Menge einer Sammelprobe hat mindestens 4 kg oder 4 l zu betragen. Bei Packungen und Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 5 kg oder 5 l ist keine Sammelprobe herzustellen.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994

Anzahl und Umfang der Endproben

§ 7. (1) Es sind drei Endproben zu bilden.

(2) Die Menge einer Endprobe hat mindestens 500 g oder 500 ml, die Menge einer Endprobe bei Kultursubstraten und Torfen mindestens 5 kg oder 10 l zu betragen.

(3) Bei Packungen und Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 5 kg oder 5 l ist der Packungsinhalt die Endprobe.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994

Entnahme und Bildung der Proben

§ 8. (1) Die Entnahme und Bildung von Proben hat ohne deren Verunreinigung zu erfolgen. Die dabei verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.

(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben soll ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt vorzugehen:

1.

Bei unverpackten Produkten oder festen Produkten in Packungen und Behältnissen mit einem Inhalt über 100 kg oder 100 l ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entsprechend der erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und es ist jedem Teil mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen.

2.

Bei verpackten, festen Produkten können Einzelproben auch nach Entleerung der Packung entnommen werden.

3.

Bei flüssigen Produkten sind die Einzelproben erst nach gründlichem Vermengen, bei Emulsionen, Suspensionen und Slurries überdies aus bewegtem Produkt zu entnehmen.

(3) Die Sammelprobe ist gründlich zu mischen. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Wenn die Sammelprobe für die Bildung der Endprobe zu umfangreich ist, so ist eine reduzierte Sammelprobe zu bilden. Hiebei ist die Sammelprobe von festen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, ausgenommen Torf, und Pflanzenhilfsmitteln mit einem Probenteiler, oder wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf ungefähr 4 kg, von festen Kultursubstraten und Torf auf ungefähr 40 l, von flüssigen Produkten nach guter Durchmischung auf 4 l zu reduzieren.

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Behandlung der Endproben

§ 9. (1) Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit luftdicht verschließbaren Behältnissen aufzubewahren. Die Behältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflußt. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe, Siegel, Verschlußstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, daß ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.

(2) Die Endproben sind insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

1.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1020 Wien, Trunnerstraße 1,

2.

Probennummer,

3.

Nummer des Probenahmeprotokolls,

4.

Handelsbezeichnung des Produkts,

5.

Registernummer des Produkts,

6.

Datum der Probenahme,

7.

Name und Anschrift des kontrollierten Betriebs.

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Verwendung der Endproben

§ 10. Unverzüglich nach der Probenahme ist eine Endprobe der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt zum Zweck der amtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine Endprobe ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für eine allfällige amtswegige Schiedsuntersuchung aufzubewahren. Eine Endprobe ist einem über die Ware Verfügungsberechtigten auszufolgen.

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Probenahmeprotokoll

§ 11. (1) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1020 Wien, Trunnerstraße 1,

2.

Nummer des Probenahmeprotokolls,

3.

Ort der Amtshandlung,

4.

Zeit der Amtshandlung,

5.

Gegenstand der Amtshandlung,

6.

anwesende Aufsichtsorgane,

7.

sonstige anwesende amtliche Organe,

8.

anwesende Personen, die über die Ware verfügungsberechtigt sind,

9.

Zeugen,

10.

Name und Anschrift des kontrollierten Betriebs,

11.

Handelsbezeichnung und Registernummer des Produkts,

12.

Beschaffenheit und Umfang der Partie,

13.

Verlauf der Amtshandlung,

14.

Unterschriften aller Anwesenden.

(2) Eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls ist einem über die Ware Verfügungsberechtigten auszufolgen.