Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. November 1987 über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 117 Abs. 2, 121 Abs. 2, 126 Abs. 3, 128 Abs. 4, 129 Abs. 2 und 132 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
I. ABSCHNITT
Forstfachschule
§ 1. Die Forstfachschule hat ihren Sitz in Waidhofen an der Ybbs.
§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim
untergebracht sind sowie verpflegt und betreut werden (intern), mit 2 300 Punkten,
verpflegt und betreut werden (halbintern), mit 1 700 Punkten,
nur betreut werden (extern), mit 400 Punkten
festgesetzt.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.
§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei einem Spitalsaufenthalt von mehr als zwei Wochen ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.
§ 4. Internen und halbinternen Schülern ist für einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten und Exkursionen bedingten gänzlichen Verpflegungsausfall ein Verpflegungskostenrückersatz zu leisten, welcher mit 4,5 Punkten pro Tag festgesetzt wird.
§ 5. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag wird pro Schuljahr und Schüler mit 150 Punkten festgesetzt und kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden. Ein Überschuß ist dem Schüler am Ende des Schuljahres zurückzuzahlen.
II. ABSCHNITT
Forstliche Ausbildungsstätten
§ 6. Forstliche Ausbildungsstätten im Sinne des § 129 des Forstgesetzes 1975 sind
die Forstliche Ausbildungsstätte in Ort bei Gmunden und
die Forstliche Ausbildungsstätte in Ossiach.
§ 7. Der Internatsbeitrag wird je Kursteilnehmer und Tag für
Frühstück mit 2,5 Punkten,
Mittagessen mit 7 Punkten,
Abendessen mit 5 Punkten,
Nächtigung mit 7,5 Punkten
einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 8. Der Beitrag für den Besuch der nachstehend bezeichneten Veranstaltungen wird je Teilnehmer für
einen Grundkurs (erster Tag) mit 10 Punkten,
jeden weiteren Tag mit 5 Punkten,
ein Seminar für Führungskräfte (erster Tag) mit 20 Punkten,
jeden weiteren Tag mit 10 Punkten
festgesetzt.
(2) Werden bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand, dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel- oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu entrichten.
§ 9. Für Betriebsberatungen, einschließlich des Einsatzes von Geräten und Maschinen, ist dem Betriebsinhaber ein Beitrag nach den hiefür anfallenden Kosten zu verrechnen.
III. ABSCHNITT
Punktewert, Inkrafttreten
§ 10. Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 10 S.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
§ 12. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 649/1975, über die Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 117/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.
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