Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Jänner 1987 betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet:
§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die den Handel mit Nahrungsmitteln gewerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.
§ 2. Schäden oder Vermögensnachteile, auf die die Bestimmungen der Verordnung vom 11. November 1986, BGBl. Nr. 620, anzuwenden sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
§ 3. Die Schadenserhebungen haben alle Nahrungsmittel, ausgenommen Milch und Milchprodukte, zu erfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38a des Strahlenschutzgesetzes vernichtet oder beschlagnahmt worden sind bzw. nicht in Verkehr gebracht werden durften oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten. Allfällige Erlöse aus Verkäufen an weiterverarbeitende Betriebe sind von dem gemäß § 4 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind.
§ 4. Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens ist der jeweilige vergleichbare, nach Zeit und Ort ausgerichtete Verkaufspreis der Waren zugrunde zu legen.
§ 5. Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer.
§ 6. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 7. Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH der gemäß den §§ 2 bis 5 festgestellten Schäden bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.