Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 5. März 1987 betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl für den Bereich Wild mit Ausnahme des Wildhandels

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-03-21
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet:

§ 1. (1) Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, die die Jagd oder die Verarbeitung von Wildbret oder von Innereien von Wild erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch den Landeshauptmann gemäß § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes festgestellt wird.

(2) Als physische oder juristische Person, die die Jagd erwerbsmäßig betreibt, ist der Jagdausübungsberechtigte oder Jagdberechtigte anzusehen.

(3) Wild, das nicht den Jagdgesetzen unterliegt, ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.

§ 2. (1) Die Schadenserhebungen haben zu erfassen:

1.

Alle den Jagdgesetzen unterliegende Tiere, die zur Messung der radioaktiven Belastung oder aus Hegegründen zu einem Zeitpunkt erlegt wurden, in dem das gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes erlassene Abschußverbot in Geltung stand und das Fleisch der abgeschossenen Tiere vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.

2.

Verwertbares Fallwild, das auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes vernichtet werden mußte oder nicht in Verkehr gebracht werden durfte.

3.

Wild aus österreichischen Revieren, das von Jagdausübungsberechtigten oder Jagdberechtigten oder von weiterverarbeitenden Betrieben auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte und daher vernichtet werden mußte.

(2) Allfällige Erlöse aus dem Verkauf des im Abs. 1 angeführten Wildes sind von dem gemäß § 3 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind.

§ 3. (1) Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens ist zugrunde zu legen:

1.

für Wild, das zu einem Zeitpunkt vernichtet werden mußte, als das behördlich angeordnete Abschußverbot in Geltung stand, der Durchschnitt der Marktpreise der letzten drei Jahre;

2.

für das übrige Wild der im Monat des Schadenseintrittes gültige, durchschnittliche Marktpreis.

(2) Der Marktpreis ist den Marktberichten des betreffenden Landes zu entnehmen. Ist das nicht möglich, sind die Marktberichte der angrenzenden Länder heranzuziehen, und ist auch das nicht möglich, sind die Marktpreise zu schätzen.

(3) Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gilt der Marktpreis exklusive der Umsatzsteuer.

§ 4. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 5. Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH der gemäß den §§ 2 und 3 festgestellten Schäden bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.

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