Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1987 betreffend eine finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft, sofern es sich um Kuhmilch aus inländischer Produktion handelt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet:
§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften gewährt, die
– die Produktion von Milch und Molke,
– die Be- und Verarbeitung von Milch und Molke,
– die Produktion von Erzeugnissen aus Milch und Molke sowie
– den Handel mit Milch und Molke und den Erzeugnissen aus diesen Produkten
erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gem. § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.
§ 2. Die Schadenserhebungen haben Milch und Molke sowie die Erzeugnisse aus diesen Produkten zu umfassen, die erwerbsmäßig erzeugt wurden und die auf Grund behördlicher Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften oder vernichtet oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz getroffen wurden. Allfällige Erlöse aus einer Weiterverwertung sind jeweils vom ermittelten Schadensbetrag in Abzug zu bringen. Bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, sind die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen.
§ 3. Schäden in der Babymilchproduktion werden mit 0,57 S pro Liter für eine Milchmenge pauschaliert, die in dem Zeitraum, in dem diese nicht zur Herstellung von Babymilch verwendet werden konnte, weniger als im Vergleichszeitraum des Jahres 1985 als „pasteurisierte Frischmilch Baby“ abgesetzt wurde, sofern die Babymilchproduktion bereits vor dem 1. Mai 1986 betrieben wurde. Hat die Babymilchproduktion im Vergleichszeitraum des Jahres 1985 noch nicht bestanden, sind die Werte vergleichbarer Produktionsbetriebe zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Bei Milchproduzenten, die den Ab-Hof-Verkauf von Milch vor dem 1. Mai 1986 angemeldet haben, ist der dadurch entstandene Schaden, daß Milch gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz nicht in Verkehr gebracht werden durfte, durch den Landeshauptmann mit einem Pauschalbetrag pro Liter einheitlich für das Land festzusetzen, wobei jedoch ein Mindestpreis von 9 S und ein Höchstpreis von 12 S zugrunde zu legen ist. Die Milchmenge ist nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre im vergleichbaren Zeitraum zu ermitteln. Ist die Ermittlung von Durchschnittswerten der letzten drei Jahre nicht möglich, da der Ab-Hof-Verkauf erst zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet wurde, sind die Werte vergleichbarer Produktionsbetriebe zugrunde zu legen.
(2) Schäden, die beim Ab-Hof-Verkauf von Erzeugnissen aus Milch entstanden sind, werden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 9 erfaßt.
§ 5. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Ersatzfuttermittel im Zusammenhang mit dem Weide- und Grünfütterungsverbot eingesetzt werden mußten, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der abgelieferten Milchmenge bzw. der Ausgaben für die eingesetzten Ersatzfuttermittel nach regionalen Gesichtspunkten zu pauschalieren. In jenen Ländern, in denen vom Landeshauptmann kein Weide- und Grünfütterungsverbot erlassen wurde, ist in analoger Weise vorzugehen, sofern von den Molkereien selbst – basierend auf Empfehlungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Milchwirtschaftsfonds – ein Weide- und Grünfütterungsverbot verfügt wurde.
§ 6. (1) Für Erzeugnisse aus Milch und Molke, die im Zuge der Weiterverarbeitung von nicht verkehrsfähiger Milch und Molke entstanden sind, werden die Lagerkosten bis zur allfälligen anderweitigen Verwertung bzw. bis zur Entsorgung wie folgt pauschaliert:
ab dem Tag der Herstellung:
Vollmilchpulver ...................................... 0,367 S je kg und Monat
Magermilch- und Buttermilchpulver ...... 0,294 S je kg und Monat
Molkepulver ............................................ 0,094 S je kg und Monat
Sonstiger Käse aus Kuhmilch ................. 1,200 S je kg und Monat
ab dem dritten Monat nach dem Tag der Herstellung
Hartkäse ................................................... 1,800 S je kg und Monat
(2) Die Wertminderung bei Hartkäse durch Abwertung auf Güteklasse IV wird mit einem einmaligen Betrag von 8 S je kg pauschaliert. Die Wertminderung bei Schnittkäse, die dadurch entstanden ist, daß Schnittkäse nicht verwertet werden konnte, sondern an inländische Schmelzwerke verkauft werden mußte, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Milchwirtschaftsfonds jeweils festgelegten Großhandelspreis und dem bei Abgabe an die Schmelzwerke erzielten Verkaufserlös.
§ 7. Vermögensnachteile, die dadurch entstanden sind, daß laufend Untersuchungen von Milch und Molke und Erzeugnissen aus diesen Produkten zur Feststellung des Ausmaßes ab radioaktiver Kontamination entstanden sind, werden mit den tatsächlich entstandenen Kosten erfaßt. Die Kosten für die Anschaffung von Untersuchungsgeräten sind mit den tatsächlichen Ausgaben zu berücksichtigen.
§ 8. Weiters sind folgende Schäden oder Vermögensnachteile als entschädigungsfähig anzuerkennen:
Transportkosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen entstanden sind, die zur täglichen Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier Milch oder zur Rückholung, Weiterverarbeitung oder Entsorgung (Vernichtung) von Milch und Molke oder Erzeugnissen aus diesen Produkten erforderlich waren, sowie Kosten, die dadurch entstanden sind, daß in Be- oder Verarbeitungsbetrieben zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier Milch die Produktion reduziert oder erweitert werden mußte. Kosten für Überstunden, die dadurch entstanden sind, daß Untersuchungsergebnisse nicht rechtzeitig im Betrieb eingelangt sind, werden in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Juni 1986 unter der Voraussetzung anerkannt, daß die unbedingte Notwendigkeit dieser Maßnahmen von der jeweiligen Landesstelle des Milchwirtschaftsfonds bestätigt wird.
Aufwendungen bei der Entsorgung von kontaminierter Milch und Molke sowie kontaminierten Erzeugnissen aus diesen Produkten, die dadurch entstanden sind, daß bei Einleitung in Kläranlagen oder Vorfluter von den Betreibern die daraus auflaufenden Kosten angelastet werden. Die sonstigen Entsorgungskosten sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erfassen.
§ 9. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Schadenshöhe sind die genannten Ausgaben oder – sofern keine Pauschalregelung nach den §§ 3 bis 6 zur Anwendung kommt – die jeweils bei Eintritt des Schadens geltenden, gemäß Verordnung der Preisbehörde bestimmten, bzw. von der Paritätischen Kommission zur Kenntnis genommenen Preise für Milch und Erzeugnisse aus Milch (siehe Preisanhang zum Tätigkeitsbericht des Milchwirtschaftsfonds) oder vom Milchwirtschaftsfonds durch Beschluß festgesetzten Verrechnungspreise zugrunde zu legen. Ist die Ermittlung der Schadenshöhe auf diese Art nicht möglich, gilt der nach Ort und Zeit ausgerichtete Großhandels- oder Einzelhandels-Verkaufspreis.
§ 10. (1) Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer.
(2) Die in den §§ 3, 4 und 6 festgelegten Pauschalsätze stellen Nettobeträge exklusive der Umsatzsteuer dar.
§ 11. Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen wird der 1. Mai 1986 festgelegt. Der Endtermin wird grundsätzlich mit drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung fixiert. Für die Kosten der Lagerung von Milch- und Molkepulver und für die Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung bleibt die Fixierung eines Endtermines für die Schadenserhebungen einer gesonderten Verordnung vorbehalten.
§ 12. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 13. Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH der festgestellten Schäden unter Berücksichtigung einer allenfalls bereits gewährten Akontierung bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.
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