Bundesgesetz vom 25. Juni 1987 über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz – ChemG)
Abkürzung
ChemG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrsetzen, den Erwerb, das Verwenden oder die Beseitigung von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren entstehen können.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller und Importeure von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Stoffe'' sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, einschließlich der Verunreinigungen und der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche auf Grund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten.
(2) „Neue Stoffe'' sind Stoffe, die nicht in der Altstoffliste (§ 12 Abs. 1) enthalten sind. Als neue Stoffe gelten auch Stoffe, die nicht in der vorläufigen Altstoffliste (§ 57 Abs. 1) enthalten und nicht gemäß § 57 Abs. 2 gemeldet worden sind.
(3) „Zubereitungen'' sind nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende Gemische von Stoffen, einschließlich der Verunreinigungen sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen ist.
(4) „Fertigwaren'' sind zur Verwendung als solche bestimmte Erzeugnisse, die einen Stoff oder eine Zubereitung enthalten, sofern sie nicht gemäß Abs. 3 zweiter Satz als Zubereitung gelten.
(5) Als „gefährliche Stoffe'' oder „gefährliche Zubereitungen'' im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Stoffe oder Zubereitungen, die mindestens eine der in den Z 1 bis 15 bezeichneten gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Sie gelten als
„explosionsgefährlich'',
„brandfördernd'',
„hochentzündlich'',
„leicht entzündlich'',
sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkungen einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,
in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 Grad C haben,
als Gase im Gemisch mit Luft bei 1 bar und 20 Grad C einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben,
in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwicklen oder
in staubförmigem Zustand mit Luft in Verkehr gesetzt werden und in diesem Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;
„entzündlich'',
„sehr giftig (hochgiftig)'',
„giftig'',
„mindergiftig (gesundheitsschädlich)'',
„ätzend'',
„reizend'',
„umweltgefährlich'',
„krebserzeugend'',
„fruchtschädigend'',
„erbgutverändernd (genotoxisch)'',
„chronisch schädigend'',
(6) „Gefährliche Fertigwaren'' sind Fertigwaren, die einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können. Als gefährliche Fertigwaren gelten auch Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Zubereitungen, wenn sie nach Verwendung dieser Stoffe oder Zubereitungen noch Restmengen derselben beinhalten.
(7) „Hersteller'' ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Fertigware erzeugt, gewinnt, zubereitet oder anfertigt.
(8) „Importeur'' ist, wer einen Stoff, eine Zubereitung oder Fertigware zu Erwerbszwecken einführt, ausgenommen das Transportunternehmen.
(9) „Inverkehrsetzen'' ist das zu Erwerbszwecken erfolgende Einführen, Ausführen, Vorrätighalten, Feilhalten, Abgeben und Ankündigen einschließlich der Werbung, sofern diese nicht ausschließlich für Gewerbetreibende bestimmt ist.
(10) „Verwenden'' ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren, Be- und Verarbeiten.
(11) „Beseitigen'' ist das Endlagern, Verwerten und jedes sonstige dem Zweck einer endgültigen Entledigung dienende Behandeln.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung ohne Unterbrechung durch das Bundesgebiet geführt werden;
die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie für die Verwendung und Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren, soweit diese Tätigkeiten durch bergrechtliche Vorschriften geregelt sind;
Altöle im Sinne des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373;
Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel gemäß §§ 1 und 2 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985;
Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86;
Sonderabfälle, die in den Geltungsbereich des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, fallen;
Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;
Tabakerzeugnisse;
Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444.
(3) Die §§ 4 bis 13, § 17 Abs. 3 und Abs. 4 und die §§ 18 bis 20 gelten nicht für Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952.
(4) Die §§ 4 bis 13 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948.
(5) Die §§ 4 bis 13, § 16 Abs. 3 bis 5 und die §§ 17 bis 36 gelten nicht für Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzgesetz, oder dem Forstgesetz 1975 genehmigten Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.
(6) Der III. Abschnitt gilt nicht für Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase, sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung ohne Unterbrechung durch das Bundesgebiet geführt werden;
die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie für die Verwendung und Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren, soweit diese Tätigkeiten durch bergrechtliche Vorschriften geregelt sind;
Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990;
Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel gemäß §§ 1 und 2 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985;
Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86;
Suchtgifte im Sinne des § 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234;
Tabakerzeugnisse;
Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444.
(3) Die §§ 4 bis 13, § 17 Abs. 3 und Abs. 4 und die §§ 18 bis 20 gelten nicht für Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952.
(4) Für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, und für deren Inhaltsstoffe als Bestandteile dieser Pflanzenschutzmittel gelten folgende Ausnahmen:
Die §§ 4 bis 11, 21 und 27 Abs. 2 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel und für die in diesen enthaltenen Stoffe, die
im Sinne des § 2 PMG in Verkehr gebracht werden,
gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis 6 PMG abgegeben werden,
für die in lit. a oder b genannten Zwecke eingeführt werden oder
ausgeführt werden, sofern die Pflanzenschutzmittel nach dem 1. August 1991 gemäß § 8 PMG zugelassen worden sind.
Die §§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 1 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel, die nach dem 1. August 1991 gemäß § 8 PMG zugelassen worden sind.
Die §§ 17 Abs. 3 und 4, 18 und 19 gelten nur für solche Pflanzenschutzmittel, die nicht den Vorschriften des PMG über Verpackung, Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung unterliegen.
(4a) Angaben, Unterlagen und Prüfnachweise über Pflanzenschutzmittel und die darin enthaltenen Stoffe, die auf Grund des PMG vorgelegt werden, gelten für die Verwendung durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gemäß §§ 4 bis 11 und 27 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes vorgelegt.
(5) Die §§ 4 bis 13, § 16 Abs. 3 bis 5 und die §§ 17 bis 36 gelten nicht für Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzgesetz, oder dem Forstgesetz 1975 genehmigten Pflanzenschutzmitteln oder mit Stoffen (Zubereitungen) behandelt wurde, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung genehmigten Pflanzenschutzmittel entsprechen.
(6) Der III. Abschnitt gilt nicht für Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Heizöle und Flüssiggase, sofern letztere zum Betrieb von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden.
(7) Die §§ 17 bis 19 gelten nicht für Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1975.
Zum Geltungsbereich vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 53/1997.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung ohne Unterbrechung durch das Bundesgebiet geführt werden;
die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie für die Verwendung und Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren, soweit diese Tätigkeiten durch bergrechtliche Vorschriften geregelt sind;
Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990;
Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983;
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel gemäß §§ 1 und 2 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985;
Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86;
Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;
Tabakerzeugnisse;
Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444.
(3) Die §§ 4 bis 13, § 17 Abs. 3 und Abs. 4 und die §§ 18 bis 20 gelten nicht für Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952.
(4) Für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes - PMG, BGBl. Nr. 476/1990, und für deren Inhaltsstoffe als Bestandteile dieser Pflanzenschutzmittel gelten folgende Ausnahmen:
Die §§ 4 bis 11, 21 und 27 Abs. 2 gelten nicht für Pflanzenschutzmittel und für die in diesen enthaltenen Stoffe, die
im Sinne des § 2 PMG in Verkehr gebracht werden,
gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis 6 PMG abgegeben werden,
für die in lit. a oder b genannten Zwecke eingeführt werden oder
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