Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. Dezember 1986 über die Beschaffenheit und Reinigung von Schankanlagen (Schankanlagenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 4 und des § 21 Abs. 1 lit. a und d des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. (1) Werden zum offenen Ausschank von alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Sodawasser, Wein und Bier Druckapparate (Thekenzapfgeräte, Pressionen) verwendet, dürfen diese nur mit komprimiertem Kohlendioxid, komprimiertem Stickstoff oder Mischungen daraus betrieben werden; beim offenen Ausschank von Bier, kohlensäurehältigen Erfrischungsgetränken und Sodawasser dürfen jedoch nur komprimiertes Kohlendioxid oder geeignete Mischungen von komprimiertem Kohlendioxid und komprimiertem Stickstoff verwendet werden, sofern eine Berührung der Gase mit dem Getränk erfolgt.
(2) Die im Abs. 1 genannten komprimierten Gase haben den in der Anlage genannten Reinheitsanforderungen zu entsprechen.
§ 2. Die Druckgasleitung der Schankanlage muß im Bereich ihres Anschlusses an den Flüssigkeitsbehälter mit einem Rückschlagventil versehen sein. Das Gehäuse des Rückschlagventiles muß leicht zu öffnen und das Ventil leicht herauszunehmen sein.
§ 3. (1) Die Beschaffenheit der Getränkeleitung muß eine ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion ermöglichen.
(2) Bei Neuanlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden, darf der Mindestinnendurchmesser der Getränkeleitung 6,7 mm, bei alkoholfreien Getränken 4 mm nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Anlagenteile, die abwechselnd mit Getränken und der Luft in Berührung kommen (Zapfhähne, Tropftasse usw.), sind mindestens einmal täglich mit heißem Trinkwasser (mindestens 65 Grad C) zu reinigen, erforderlichenfalls unter Verwendung eines Reinigungsmittels, und anschließend mit kaltem Trinkwasser nachzuspülen.
(2) Die gesamte Schankanlage ist nach Bedarf, mindestens jedoch in dreimonatigen Abständen, einer Generalreinigung (Sanitation) und einer Überprüfung zu unterziehen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(3) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind durch Spülen mit Trinkwasser sorgfältig zu entfernen.
§ 5. Die erfolgte Generalreinigung (Sanitation) der Schankanlage ist auf Verlangen den Organen der Lebensmittelaufsicht durch Einsicht in die Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2 nachzuweisen.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Druckapparate, bei denen komprimierte Luft aus Luftkompressoren verwendet wird und die den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1988 weiterverwendet werden.
(3) Schankanlagen, die hinsichtlich der im § 3 genannten Mindestinnendurchmesser der Getränkeleitungen nicht den Anforderungen dieser Verordnung, wohl aber den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1989 im Verkehr belassen werden.
(4) Die Verordnung RGBl. Nr. 237/1897 in der Fassung der Verordnung RGBl. Nr. 112/1905 betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres tritt außer Kraft.
Anlage
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Anforderungen an die Reinheit
Komprimierte Gase
Kohlendioxid
Beschaffenheit farbloses Gas, im Geschmack schwach
säuerlich und ohne Fremdgeschmack
Gehalt nicht weniger als 99,50%
CO2 Prozentgehalt Volumen in Volumen
(V/V)
Verunreinigungen,
Nebenbestandteile sauer reagierende Verunreinigungen:
nicht mehr als 20 ppm V/V *1)
Phosphorwasserstoff,
Schwefelwasserstoff und organische,
reduzierende Stoffe: nicht
nachweisbar *1)
Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm
V/V *1)
aliphatische Kohlenwasserstoffe
(Mineralölprodukte): nicht mehr als
5 ppm Gewicht in Volumen (G/V)
Escherichia coli und
Getränkeschädlinge (zB Hefen): in
100 l CO2-Gas nicht nachweisbar
Stickstoff
Beschaffenheit farbloses, geruchloses Gas
Gehalt nicht weniger als 99,95% V/V
Verunreinigungen,
Nebenbestandteile Kohlenmonoxid; nicht mehr als 10 ppm
V/V
Stickoxide (NOx): nicht mehr als
2,5 ppm V/V
aliphatische Kohlenwasserstoffe
(Mineralölprodukte): nicht mehr als
5 ppm G/V
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*1) Prüfung nach „Europäisches Arzneibuch, österreichische Ausgabe'', Band II, im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes BGBl. Nr. 195/1980.
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