Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 29. Juli 1987 über Höchstwerte an Quecksilber in Fischen, Krusten- und Weichtieren (Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1997-09-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. Es ist verboten, Fische, Krusten- und Weichtiere (Tintenfische, Muscheln und Schnecken) sowie Erzeugnisse aus oder Gerichte mit diesen in Verkehr zu bringen, die in dem zum Genuß bestimmten Tierteil oder Tieranteil den in der Anlage festgesetzten Höchstwert an Quecksilber überschreiten.

§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

```


```

Höchstwert

Lebensmittel Quecksilber und

(einschließlich der Erzeugnisse Quecksilberverbindungen insgesamt,

oder Gerichte gemäß § 1) berechnet als Quecksilber in

Milligramm pro Kilogramm *1)

```

1.

Haifisch, ausgenommen

```

Dornhai, Schwertfisch ....... 1,0

```

2.

Dornhai, Heilbutt,

```

Steinbutt, Blauleng ......... 0,8

```

3.

Thunfisch (einschließlich

```

Bonito), ausgenommen

Erzeugnisse oder Gerichte ... 0,8

```

4.

Erzeugnisse aus oder

```

Gerichte mit Thunfisch

(einschließlich Bonito)

gemäß § 1 ................... 0,5

```

5.

Alle unter Z 1 bis 3 nicht

```

genannten Fische; Krusten-

und Weichtiere .............. 0,5

```

```

*1) Bei getrockneter Ware ist der Höchstwert auf das Frischgewicht zu beziehen.

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