Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 29. Juli 1987 über Höchstwerte an Quecksilber in Fischen, Krusten- und Weichtieren (Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Es ist verboten, Fische, Krusten- und Weichtiere (Tintenfische, Muscheln und Schnecken) sowie Erzeugnisse aus oder Gerichte mit diesen in Verkehr zu bringen, die in dem zum Genuß bestimmten Tierteil oder Tieranteil den in der Anlage festgesetzten Höchstwert an Quecksilber überschreiten.
§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anlage
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Höchstwert
Lebensmittel Quecksilber und
(einschließlich der Erzeugnisse Quecksilberverbindungen insgesamt,
oder Gerichte gemäß § 1) berechnet als Quecksilber in
Milligramm pro Kilogramm *1)
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Haifisch, ausgenommen
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Dornhai, Schwertfisch ....... 1,0
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Dornhai, Heilbutt,
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Steinbutt, Blauleng ......... 0,8
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Thunfisch (einschließlich
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Bonito), ausgenommen
Erzeugnisse oder Gerichte ... 0,8
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Erzeugnisse aus oder
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Gerichte mit Thunfisch
(einschließlich Bonito)
gemäß § 1 ................... 0,5
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Alle unter Z 1 bis 3 nicht
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genannten Fische; Krusten-
und Weichtiere .............. 0,5
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*1) Bei getrockneter Ware ist der Höchstwert auf das Frischgewicht zu beziehen.
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