Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1988 über die Herabsetzung der Mindestwerte an Asche für Weine des Jahrganges 1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet:
Für Weine des Jahrganges 1988 werden die Mindestwerte an Asche (§ 7c Abs. 1 der Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in der geltenden Fassung) bei Weiß- und Rosewein (Schillerwein) mit 1,20 Gramm je Liter und bei Rotwein mit 1,50 Gramm je Liter festgelegt.
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