Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 10. November 1988 über künstliche Süßstoffe
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Künstliche Süßstoffe (Zusatzstoffe) im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln oder Verzehrprodukten als Süßungsmittel hinzugefügt zu werden, und die eine höhere Süßkraft als Saccharose, jedoch im Verhältnis zu ihrer Süßkraft keinen oder nur geringen Nährwert besitzen.
§ 2. (1) Es ist verboten, andere als die nachstehend genannten künstlichen Süßstoffe, die den in der Anlage angegebenen Reinheitsanforderungen zu entsprechen haben, in Verkehr zu bringen:
Saccharin (Benzoesäuresulfimid sowie dessen Natrium-, Kalium- und Calciumsalze);
Cyclamat (Cyclohexylsulfaminsäure sowie deren Natrium- und Calciumsalze);
Aspartam (N-L-a-Aspartyl-L-phenylalaninmethylester);
Acesulfam (Acesulfam-Kaliumsalz).
(2) Der Zusatz der gemäß Abs. 1 zugelassenen künstlichen Süßstoffe ist ausschließlich bei folgenden Produkten zulässig:
Limonaden, Limonaden kohlensäurefrei, Kunstlimonaden und Kunstlimonaden kohlensäurefrei; ebenso Grundstoffe für diese Lebensmittel;
Essig und Essigsäure;
Kaugummi;
diätetische Lebensmittel für Diabetiker;
diätetische Lebensmittel für ernährungsbedingt Übergewichtige (Reduktionskost).
§ 3. (1) Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung ist beim Inverkehrbringen von Aspartam und von anderen Süßstoffen oder Produkten, die Aspartam enthalten, folgender Hinweis anzubringen:
„Enthält Phenylalanin''; erfolgt das Inverkehrbringen in verpacktem Zustand, so ist dieser Hinweis auf der Verpackung deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft anzubringen.
(2) Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung (Kontrolle der aufgenommenen Süßstoffmengen) sind verpackte Produkte, die künstliche Süßstoffe (§ 2 Abs. 1) enthalten, mit einem deutlich sicht- und lesbaren sowie dauerhaft angebrachten Hinweis zu versehen, der
die Bezeichnung der verwendeten künstlichen Süßstoffe (§ 2 Abs. 1) und
deren Gehalte in Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) oder in Milligramm pro Liter (mg/l) - bei Saccharin berechnet als Benzoesäuresulfimid; bei Cyclamat berechnet als Cyclohexylsulfaminsäure - des verzehrsfertigen Produktes
(3) Abs. 2 gilt nicht für die in § 2 Abs. 2 Z 2 genannten sowie die in Gegenwart des Käufers abgepackten Produkte.
§ 4. Der Gehalt an künstlichen Süßstoffen darf in den in § 2 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 genannten Produkten folgende Höchstwerte nicht überschreiten:
Höchstwert in mg/kg,
Künstlicher Süßstoff bezogen auf das verzehrs-
fertige Produkt
Saccharin, berechnet als
Benzoesäuresulfimid 150
Cyclamat, berechnet als
Cyclohexylsulfaminsäure 600
Aspartam 750
Acesulfam 600
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1989 in Kraft.
§ 6. Künstliche Süßstoffe und künstlich gesüßte Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht worden sind und der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939, dRGBl. I S 336, entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1991 im Verkehr belassen werden.
Anlage
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Anforderungen an die Reinheit und die Zusammensetzung der künstlichen
Süßstoffe
Allgemeine Reinheitskriterien
Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keinen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklichen Gehalt an anderen Elementen aufweisen.
Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen Stoffe
Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Produkt.
Saccharin
Aussehen weißes, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 98%
p-Toluolsulfonamid nicht mehr als
10 mg/kg
o-Toluolsulfonamid nicht mehr als
10 mg/kg
Selen nicht mehr als
30 mg/kg
Trocknungsverlust (2 h, 105 Grad C)
- Saccharin nicht mehr als 1%
- Saccharinverbindungen nicht mehr als 15%
Cyclamat
Aussehen weißes, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 98%
Anilin nicht mehr als 1 mg/kg
Cyclohexylamin nicht mehr als
10 mg/kg
Dicyclohexylamin nicht mehr als 1 mg/kg
Selen nicht mehr als
30 mg/kg
Trocknungsverlust
- Säure und Natriumsalz (1 h,
105 Grad C) nicht mehr als 1%
- Calciumsalz (2 h, 140 Grad C) nicht mehr als 9%
Aspartam
Aussehen weißes, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 98%
Trocknungsverlust (4 h, 105 Grad C) nicht mehr als 4,5%
Sulfatasche nicht mehr als 0,2%
Diketopiperazin nicht mehr als 1,5%
Selen nicht mehr als
30 mg/kg
pH-Wert in 1%iger wäßriger Lösung 4-6,5
Acesulfam - Kaliumsalz
Aussehen weißes, kristallines Pulver
Gehalt nicht weniger als 99%
Trocknungsverlust (1 h, 105 Grad C) nicht mehr als 1%
Fluor nicht mehr als
30 mg/kg
Acetoacetamid nicht mehr als 5 mg/kg
Selen nicht mehr als
30 mg/kg
pH-Wert in 1%iger wäßriger Lösung 6,5-7,5
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.