Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Oktober 1988 über die Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-11-23
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 5 des LFBIS-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die in § 5 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben sich hiebei des Bundesrechenamtes als Dienstleister (§ 3 Z 4 des Datenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986) in Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 Z 12 des Bundesrechenamtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/1981 zu bedienen.

§ 2. (1) Die erstmalige Übermittlung hat die in § 5 Z 1 und 3 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten zu umfassen und hat innerhalb von vier Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(2) Jede weitere Übermittlung von in § 5 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten bedarf eines schriftlichen Ersuchens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft; dieses ist an den Bundesminister für Finanzen zu richten und hat die genaue Bezeichnung der zu übermittelnden Daten zu enthalten.

(3) Die Übermittlung der Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten beim Bundesrechenamt und mittels maschinell lesbarer Datenträger zu erfolgen.

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