(Übersetzung)WIENER ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER OZONSCHICHT
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 215/2005 Ägypten 596/1988 Albanien III 215/2005 Algerien 204/1993 Andorra III 103/2010 Angola III 215/2005 Antigua/Barbuda 204/1993 Äquatorialguinea 112/1990 Argentinien 187/1991, 204/1993 Armenien III 215/2005 Aserbaidschan III 14/1997 Äthiopien 368/1995 Australien 596/1988 Bahamas 844/1993 Bahrain 187/1991 Bangladesch 187/1991 Barbados 204/1993 Belarus 596/1988 Belgien 112/1990 Belize III 215/2005 Benin 844/1993 Bhutan III 215/2005 Bolivien 368/1995 Bosnien-Herzegowina 368/1995 Botsuana 204/1993 Brasilien 187/1991 Brunei 187/1991 Bulgarien 187/1991 Burkina Faso 112/1990 Burundi III 215/2005 Cabo Verde III 215/2005 Chile 187/1991 China 112/1990, III 215/2005 Costa Rica 204/1993 Côte d’Ivoire 844/1993 Dänemark 112/1990 Deutschland/BRD 112/1990 Deutschland/DDR 112/1990 Dominica 844/1993 Dominikanische R 844/1993 Dschibuti III 215/2005 Ecuador 187/1991 El Salvador 204/1993 Eritrea III 215/2005 Estland III 14/1997 Eswatini 204/1993 EWG 112/1990 Fidschi 187/1991 Finnland 596/1988 Frankreich 596/1988 Gabun 368/1995 Gambia 187/1991 Georgien III 14/1997 Ghana 112/1990 Grenada 844/1993 Griechenland 112/1990 Guatemala 596/1988 Guinea 204/1993 Guinea-Bissau III 215/2005 Guyana 844/1993 Haiti III 215/2005 Heiliger Stuhl III 129/2008 Honduras 368/1995 Indien 204/1993 Indonesien 204/1993 Irak III 129/2008 Iran 187/1991 Irland 112/1990 Island 112/1990 Israel 204/1993 Italien 112/1990 Jamaika 844/1993 Japan 112/1990 Jemen III 14/1997 Jordanien 112/1990 Jugoslawien 187/1991 Kambodscha III 215/2005 Kamerun 112/1990 Kanada 596/1988 Kasachstan III 215/2005 Katar III 14/1997 Kenia 112/1990 Kirgisistan III 215/2005 Kiribati 844/1993 Kolumbien 187/1991 Komoren 368/1995 Kongo 368/1995 Kongo/DR 368/1995 Korea/DVR 368/1995 Korea/R 204/1993 Kroatien 204/1993 Kuba 204/1993 Kuwait 204/1993, 844/1993 Laos III 215/2005 Lesotho 368/1995 Lettland III 14/1997 Libanon 844/1993 Liberia III 14/1997 Libyen 187/1991 Liechtenstein 112/1990 Litauen 368/1995 Luxemburg 112/1990 Madagaskar III 215/2005 Malawi 204/1993 Malaysia 112/1990 Malediven 596/1988 Mali 368/1995 Malta 112/1990 Marokko III 14/1997 Marshallinseln 844/1993 Mauretanien 368/1995 Mauritius 204/1993 Mexiko 596/1988 Mikronesien 368/1995 Moldau III 14/1997 Monaco 844/1993 Mongolei III 14/1997 Montenegro III 129/2008 Mosambik 368/1995 Myanmar 368/1995 Namibia 844/1993 Nauru III 215/2005 Nepal 368/1995 Neuseeland 596/1988, III 215/2005 Nicaragua 844/1993 Niederlande 112/1990 Niger 204/1993 Nigeria 112/1990 Nordmazedonien 368/1995 Norwegen 596/1988 Oman III 215/2005 Pakistan 204/1993 Palau III 215/2005 Panama 112/1990 Papua-Neuguinea 204/1993 Paraguay 844/1993 Peru 112/1990 Philippinen 204/1993 Polen 187/1991 Portugal 112/1990, 368/1995 Ruanda III 215/2005 Rumänien 204/1993 Salomonen 844/1993 Sambia 187/1991 Samoa 204/1993 San Marino III 103/2010 São Tomé/Príncipe III 215/2005 Saudi-Arabien 844/1993 Schweden 596/1988 Schweiz 596/1988 Senegal 844/1993 Serbien-Montenegro III 215/2005 Seychellen 204/1993 Sierra Leone III 215/2005 Simbabwe 204/1993 Singapur 112/1990 Slowakei 368/1995 Slowenien 204/1993, 844/1993 Somalia III 215/2005 Spanien 112/1990 Sri Lanka 187/1991 St. Kitts/Nevis 204/1993 St. Lucia 844/1993 St. Vincent/Grenadinen III 215/2005 Südafrika 187/1991 Sudan 204/1993 Südsudan III 142/2012 Suriname III 215/2005 Syrien 187/1991 Tadschikistan III 14/1997 Tansania 844/1993 Thailand 112/1990 Timor-Leste III 103/2010 Togo 204/1993 Tonga III 215/2005 Trinidad/Tobago 112/1990 Tschad 112/1990 Tschechische R 368/1995 Tschechoslowakei 187/1991 Tunesien 112/1990 Türkei 204/1993 Turkmenistan 368/1995, III 215/2005 Tuvalu 844/1993 UdSSR 596/1988 Uganda 596/1988 Ukraine 596/1988 Ungarn 596/1988 Uruguay 112/1990 USA 596/1988 Usbekistan 368/1995 Vanuatu 368/1995 Venezuela 112/1990 Vereinigte Arabische Emirate 187/1991 Vereinigtes Königreich 596/1988, 187/1991 Vietnam 368/1995 Zentralafrikanische R 844/1993 *Zypern 204/1993
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat
den Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen genehmigt,
folgenden Beschluß gefaßt: Gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2010)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. August 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 22. September 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Australien, Finnland, Frankreich, Guatemala, Kanada, Malediven, Mexiko, Neuseeland (einschließlich Cook-Inseln und Niue), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktisches Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Süd-Georgien und Südsandwich-Inseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern, Turks- und Caicos-Inseln), Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde Erklärungen abgegeben:
Andorra
Das Fürstentum Andorra anerkennt als verpflichtendes Mittel zur Streitbeilegung gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a des Übereinkommens: die Unterbreitung der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
China
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 6. Juni 1997 erklärt, dass das Protokoll mit dem erklärten Vorbehalt Chinas auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet. Weiters hat China mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 erklärt, dass das Protokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Die EWG hat erklärt, daß die Gemeinschaft das Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung gemäß den Bedingungen des Übereinkommens anerkennt. Die Vorlage einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof kann sie nicht akzeptieren.
In Übereinstimmung mit dem üblichen Vorgehen innerhalb der EG darf der finanzielle Anteil der Gemeinschaft an dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für die Gemeinschaft keinen anderen als den administrativen Aufwand, der 2,5% der gesamten administrativen Kosten nicht übersteigen darf, zur Folge haben.
Finnland
Finnland hat erklärt, beide in Art. 11 Abs. 3 lit. a und b genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen.
Heiliger Stuhl
Mit seinem Beitritt zum Wiener Protokoll zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie seinen vier Änderungen: London (1990), Kopenhagen (1992), Montreal (1997) und Peking (1999), möchte der Heilige Stuhl die gesamte internationale Gemeinschaft dazu ermutigen, echte Zusammenarbeit zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft entschlossen zu unterstützen. Solch eine Zusammenarbeit, wie es der Fall des Ozonschutzes gezeigt hat, kann bedeutende Ergebnisse erzielen, was zugleich ermöglicht, die Schöpfung zu bewahren, wesentliche menschliche Entwicklungen zu fördern sowie auf das Gemeingut zu achten, im Geist verantwortungsvollen Zusammengehörigkeitsgefühls und mit tiefgründigen positive Auswirkungen für gegenwärtige und zukünftige Generationen.
In Entsprechung der besonderen Natur und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, beabsichtigt der Heilige Stuhl, im Wege des feierlichen Beitrittsakts, der Verpflichtung der Staaten zur korrekten und wirksamen Umsetzung der Verträge sowie zur Erreichung der erwähnten Ziele seine moralische Unterstützung zu geben.
Neuseeland
Die Ratifikationsurkunde weist darauf hin, dass gemäß des besonderen Verhältnisses zwischen Neuseeland und den Cook Inseln sowie zwischen Neuseeland und Niue es Beratungen im Hinblick auf das Übereinkommen zwischen der Regierung von Neuseeland und der Regierung der Cook Inseln sowie zwischen der Regierung von Neuseeland und der Regierung von Niue gegeben hat; dass die Regierung der Cook Inseln, die ausschließlich für die Umsetzung von Verträgen für die Cook Inseln zuständig ist darum ersucht hat, dass das Übereinkommen auch auf die Cook Inseln ausgedehnt wird; dass die Regierung von Niue, die ausschließlich für die Umsetzung von Verträgen für Niue zuständig ist, darum ersucht hat, dass das Übereinkommen auch auf Niue ausgedehnt wird. Die genannte Urkunde verweist darauf, dass dementsprechend das Übereinkommen auch auf die Cook Inseln und Niue angewendet wird.
In diesem Sinne erhielt am 17. März 2004 der Generalsekretär von der Regierung von Neuseeland nachstehende Mitteilung:
Hinsichtlich der Cook Inseln:
– die Regierung von Neuseeland ratifizierte das Übereinkommen am 2. Juni 1987;
– die Regierung von Neuseeland erklärte anlässlich der Ratifikation, dass ihre Ratifikation auf die Cook Inseln ausgedehnt wurde;
– die Cook Inseln sind ein autonomer Staat im Verhältnis der Assoziation zu Neuseeland und verfügt über das eigene Recht, in Verträge und andere internationale Übereinkommen mit Regierungen sowie regionalen und internationalen Organisationen einzutreten;
– die Regierung der Cook Inseln trat dem Übereinkommen aus eigenem Recht am 22. Dezember 2003 bei;
– die Regierung von Neuseeland erklärt, dass sie aufgrund des Beitrittes der Regierung der Cook Inseln zu dem Übereinkommen die Regierung der Cook Inseln als Nachfolgerin der Regierung von Neuseeland im Hinblick auf die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die Cook Inseln betrachtet;
– die Regierung von Neuseeland erklärt, dass, in diesem Sinne ab dem Datum des Beitrittes zu dem Übereinkommen der Regierung der Cook Inseln die Regierung von Neuseeland keine staatliche Verpflichtungen mehr hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die Cook Inseln hat.
Hinsichtlich Niue:
– die Regierung von Neuseeland ratifizierte das Übereinkommen am 2. Juni 1987;
– die Regierung von Neuseeland erklärte anlässlich der Ratifikation, dass ihre Ratifikation auf Niue ausgedehnt wurde;
– Niue ist ein autonomer Staat im Verhältnis der Assoziation zu Neuseeland und verfügt über das eigene Recht, in Verträge und andere internationale Übereinkommen mit Regierungen sowie regionalen und internationalen Organisationen einzutreten;
– die Regierung von Niue trat dem Übereinkommen aus eigenem Recht am 22. Dezember 2003 bei;
– die Regierung von Neuseeland erklärt, dass sie aufgrund des Beitrittes der Regierung von Niue zu dem Übereinkommen die Regierung von Niue als Nachfolgerin der Regierung von Neuseeland im Hinblick auf die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Niue betrachtet;
– die Regierung von Neuseeland erklärt, dass, in diesem Sinne ab dem Datum des Beitrittes zu dem Übereinkommen der Regierung von Niue die Regierung von Neuseeland keine staatlichen Verpflichtungen mehr hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch Niue hat.
Niederlande
Die Niederlande haben erklärt, beide in Art. 11 Abs. 3 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen.
Norwegen
Norwegen hat erklärt, beide in Art. 11 Abs. 3 lit. a und b genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen.
Portugal
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Portugal am 15. Februar 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macau ausgedehnt.
Schweden
hat erklärt, nachstehendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof (Art. 11 Abs. 3 lit. b). Die schwedische Regierung beabsichtigte jedoch, auch folgendes Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen: ein Schiedsverfahren nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung anzunehmenden Verfahren. Eine diesbezügliche Erklärung werde jedoch erst nach Annahme dieses Verfahrens abgegeben.
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich am 30. August 1990 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
IM BEWUSSTSEIN der möglicherweise schädlichen Einwirkungen jeder Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
UNTER HINWEIS auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere auf den Grundsatz 21, der folgendes vorsieht: „Die Staaten haben nach der Satzung der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird“,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer,
EINGEDENK der im Rahmen sowohl internationaler als auch nationaler Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen und insbesondere des Weltaktionsplans für die Ozonschicht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen,
SOWIE EINGEDENK der auf nationaler und internationaler Ebene bereits getroffenen Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Ozonschicht,
IM BEWUSSTSEIN, daß Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht vor Veränderungen infolge menschlicher Tätigkeiten internationale Zusammenarbeit und internationales Handeln erfordern und auf einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwägungen beruhen sollten,
SOWIE IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, weitere Forschungsarbeiten und systematische Beobachtungen durchzuführen, um die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Ozonschicht und mögliche schädliche Auswirkungen einer Veränderung dieser Schicht zu vertiefen,
ENTSCHLOSSEN, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von Veränderungen der Ozonschicht zu schützen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.