Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 11. Oktober 1988 über die Bekanntgabe von importierten Waren (Lebensmittel-Importmeldeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-01-01
Status Aufgehoben · 1995-03-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. (1) Empfänger im Sinne des § 52 Abs. 2 lit. b des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, haben die in der Anlage genannten und aus dem Zollausland zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung eingeführten Waren dem Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich sich die Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet, in zweifacher Ausfertigung zu melden. Befindet sich die zu meldende Ware jedoch auf dem Transport, so hat die Meldung an jenen Landeshauptmann zu erfolgen, in dessen Amtsbereich sich der Lagerort befindet, an den die Ware auf Veranlassung des Empfängers verbracht wird.

(2) Der Landeshauptmann hat unverzüglich die Zweitausfertigung der Meldung dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst vorzulegen.

(3) Die Meldung hat unter Verwendung der hiefür amtlich aufgelegten Formblätter zu erfolgen, die insbesondere Angaben über den Empfänger, über die Ware nach Art, Sachbezeichnung, Nummer und Unternummer bzw. ex-Position gemäß der Anlage, die Menge der Ware, den Hersteller der Ware, das Erzeugungsland, den Lager- oder inländischen Bestimmungsort und das Abfertigungszollamt zu enthalten haben.

§ 2. Die Meldung ist spätestens am ersten Arbeitstag zu erstatten, welcher der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung erfolgt.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(2) Die Lebensmittel-Importmeldeverordnung, BGBl. Nr. 182/1978, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 136/1981 und BGBl. Nr. 553/1983 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.

Anlage


Der Lebensmittel-Importmeldeverordnung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. von den allenfalls angeführten ex-Positionen zu solchen Unternummern erfaßt sind.

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```

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105,

frisch, gekühlt oder gefroren

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder

gefroren

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall

0301 -- Fische, lebend

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nummer 0304

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes

Fischfleisch der Nummer 0304

0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

geräucherte Fische, auch vor oder während des Räucherns

gegart; Fischmehl, für den menschlichen Genuß geeignet

0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser

gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen

oder in Salzlake

0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; andere

wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,

lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen

oder in Salzlake

0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln

0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln

0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir

sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und

Rahm, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und

Geschmacksstoffen oder mit Zusatz von Früchten oder

Kakao

0406 -- Käse und Topfen

0409 00 Natürlicher Honig

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch

ohne Schale oder enthäutet

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern

0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten

oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

ex 50 - Mischungen von getrockneten Früchten der

Nummer 0801 oder 0802

1105 -- Mehl, Grieß und Flocken aus Kartoffeln

1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl, auch entschleimt

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle

1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle

1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - Jungfernöl

90 - anderes:

B - anders:

1 - Öle

1510 00 Andere Öle sowie deren Fraktionen, die ausschließlich

von Oliven stammen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen von

diesen Ölen oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen

der Nummer 1509:

B - anders:

1 - Öle

1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie

deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(10) - Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle

(20) - Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle

1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren

Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(10) - Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen:

11 - - rohes Öl

19 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle

(20) - Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen:

21 - - rohes Öl

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle

1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie deren Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl

90 - andere:

B - anders:

1 - Öle

1515 -- Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich

Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

nicht chemisch modifiziert:

(20) - Maisöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl

29 - - sonstige:

B - anders:

1 - Öle

50 - Sesamöl sowie dessen Fraktionen:

B - anders:

1 - Öle

90 - andere:

A - Öle:

2 - Kürbiskernöl

3 - sonstige:

b - anders

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle, sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,

rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber

nicht weiter zubereitet:

20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

B - rückgeestert:

3 - Kürbiskernöl

4 - sonstige:

b - anders

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses

Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie

deren Fraktionen der Nummer 1516

1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall oder Blut;

Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser

Erzeugnisse

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder

Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und

Kaviarersatz aus Fischeiern

1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht

kakaohaltig

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen

1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl,

Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver

oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver

enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401

bis 0404, die kein Kakaopulver oder weniger als

10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren

der Nummer 1905

90 - andere:

B - andere

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie

zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet

1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch

Aufblähen oder Rösten von Getreide oder

Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes); Getreidekörner,

ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise

zubereitet

1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere

Oblatenkapseln, wie sie für Arzneiwaren verwendet

werden, Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder

Stärkemehlteig in Blättern und ähnliche Erzeugnisse:

10 - Knäckebrot

20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen

30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln

40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete

Erzeugnisse

90 - andere:

ex 90 - ausgenommen: Hostien, leere Oblatenkapseln,

wie sie für Arzneiwaren verwendet werden,

Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder

Stärkemehlteig in Blättern und ähnliche

Erzeugnisse

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile,

mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar

gemacht

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

haltbar gemacht

2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, gefroren

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht, nicht gefroren

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und

Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von

Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und

Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von

Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete

Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,

auch zubereitet, und Senf:

90 - andere:

B - andere:

ex B - Mayonnaisen

2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;

zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür:

ex 10 - Suppen und Brühen

2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen

2201 -- Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches

Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser,

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln,

Geruchs- oder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee:

10 - Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser

90 - andere:

C - andere

2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit

Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen, sowie andere nichtalkoholische

Getränke, ausgenommen Säfte von Früchten oder Gemüsen

der Nummer 2009

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt

2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein,

Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol

enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,

wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet

werden:

10 - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie

für die Herstellung von Getränken verwendet werden

20 - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein oder

Traubentrester hergestellt

30 - Whisky

40 - Rum und Taffia

50 - Gin und Genever

90 - andere:

A - Arrak

B - Kirschbranntwein

C - Branntwein aus anderen Früchten des Kapitels 8

D - Waren, die Eier, Eigelb oder Zucker (Saccharose

oder Invertzucker) enthalten

E - andere:

2 - sonstige

2209 00 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure

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