Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 11. Oktober 1988 über die Bekanntgabe von importierten Waren (Lebensmittel-Importmeldeverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. (1) Empfänger im Sinne des § 52 Abs. 2 lit. b des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, haben die in der Anlage genannten und aus dem Zollausland zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung eingeführten Waren dem Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich sich die Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet, in zweifacher Ausfertigung zu melden. Befindet sich die zu meldende Ware jedoch auf dem Transport, so hat die Meldung an jenen Landeshauptmann zu erfolgen, in dessen Amtsbereich sich der Lagerort befindet, an den die Ware auf Veranlassung des Empfängers verbracht wird.
(2) Der Landeshauptmann hat unverzüglich die Zweitausfertigung der Meldung dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst vorzulegen.
(3) Die Meldung hat unter Verwendung der hiefür amtlich aufgelegten Formblätter zu erfolgen, die insbesondere Angaben über den Empfänger, über die Ware nach Art, Sachbezeichnung, Nummer und Unternummer bzw. ex-Position gemäß der Anlage, die Menge der Ware, den Hersteller der Ware, das Erzeugungsland, den Lager- oder inländischen Bestimmungsort und das Abfertigungszollamt zu enthalten haben.
§ 2. Die Meldung ist spätestens am ersten Arbeitstag zu erstatten, welcher der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung erfolgt.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Die Lebensmittel-Importmeldeverordnung, BGBl. Nr. 182/1978, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 136/1981 und BGBl. Nr. 553/1983 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
Anlage
Der Lebensmittel-Importmeldeverordnung unterliegen die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. von den allenfalls angeführten ex-Positionen zu solchen Unternummern erfaßt sind.
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105,
frisch, gekühlt oder gefroren
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall
0301 -- Fische, lebend
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nummer 0304
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes
Fischfleisch der Nummer 0304
0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des Räucherns
gegart; Fischmehl, für den menschlichen Genuß geeignet
0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser
gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen
oder in Salzlake
0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; andere
wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,
lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen
oder in Salzlake
0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln
0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir
sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und
Rahm, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und
Geschmacksstoffen oder mit Zusatz von Früchten oder
Kakao
0406 -- Käse und Topfen
0409 00 Natürlicher Honig
0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren
0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder
getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet
0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch
ohne Schale oder enthäutet
0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern
0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten
oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:
50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder
Schalenfrüchten dieses Kapitels:
ex 50 - Mischungen von getrockneten Früchten der
Nummer 0801 oder 0802
1105 -- Mehl, Grieß und Flocken aus Kartoffeln
1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl, auch entschleimt
90 - andere:
B - anders:
1 - Öle
1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl
90 - andere:
B - anders:
1 - Öle
1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
10 - Jungfernöl
90 - anderes:
B - anders:
1 - Öle
1510 00 Andere Öle sowie deren Fraktionen, die ausschließlich
von Oliven stammen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen von
diesen Ölen oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen
der Nummer 1509:
B - anders:
1 - Öle
1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl
90 - andere:
B - anders:
1 - Öle
1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie
deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
(10) - Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen:
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige:
B - anders:
1 - Öle
(20) - Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:
21 - - rohes Öl, auch ohne Gossypol
29 - - sonstige:
B - anders:
1 - Öle
1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren
Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert:
(10) - Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen:
11 - - rohes Öl
19 - - sonstige:
B - anders:
1 - Öle
(20) - Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen:
21 - - rohes Öl
29 - - sonstige:
B - anders:
1 - Öle
1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie deren Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
10 - rohes Öl
90 - andere:
B - anders:
1 - Öle
1515 -- Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich
Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert:
(20) - Maisöl sowie dessen Fraktionen:
21 - - rohes Öl
29 - - sonstige:
B - anders:
1 - Öle
50 - Sesamöl sowie dessen Fraktionen:
B - anders:
1 - Öle
90 - andere:
A - Öle:
2 - Kürbiskernöl
3 - sonstige:
b - anders
1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle, sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber
nicht weiter zubereitet:
20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
B - rückgeestert:
3 - Kürbiskernöl
4 - sonstige:
b - anders
1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von
Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses
Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie
deren Fraktionen der Nummer 1516
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser
Erzeugnisse
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder
Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und
Kaviarersatz aus Fischeiern
1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
1704 -- Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht
kakaohaltig
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl,
Grieß, Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver
oder weniger als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver
enthalten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401
bis 0404, die kein Kakaopulver oder weniger als
10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen:
10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren
der Nummer 1905
90 - andere:
B - andere
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie
zB Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,
Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch
Aufblähen oder Rösten von Getreide oder
Getreideerzeugnissen (zB Corn Flakes); Getreidekörner,
ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise
zubereitet
1905 -- Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere
Oblatenkapseln, wie sie für Arzneiwaren verwendet
werden, Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder
Stärkemehlteig in Blättern und ähnliche Erzeugnisse:
10 - Knäckebrot
20 - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen
30 - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln
40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete
Erzeugnisse
90 - andere:
ex 90 - ausgenommen: Hostien, leere Oblatenkapseln,
wie sie für Arzneiwaren verwendet werden,
Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder
Stärkemehlteig in Blättern und ähnliche
Erzeugnisse
2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile,
mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
gemacht
2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder
haltbar gemacht
2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure
zubereitet oder haltbar gemacht
2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, gefroren
2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet
oder haltbar gemacht, nicht gefroren
2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und
Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
2008 -- Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von
Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und
Gemüsesäfte, weder gegoren noch mit einem Zusatz von
Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln
2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete
Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl,
auch zubereitet, und Senf:
90 - andere:
B - andere:
ex B - Mayonnaisen
2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;
zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür:
ex 10 - Suppen und Brühen
2105 00 Speiseeis, auch mit Kakaogehalt
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen
2201 -- Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches
Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser,
ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln,
Geruchs- oder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee:
10 - Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser
90 - andere:
C - andere
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit
Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder
Geschmacksstoffen, sowie andere nichtalkoholische
Getränke, ausgenommen Säfte von Früchten oder Gemüsen
der Nummer 2009
2203 00 Bier, aus Malz hergestellt
2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in
Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein,
Liköre und andere Getränke, die Destillationsalkohol
enthalten; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,
wie sie für die Herstellung von Getränken verwendet
werden:
10 - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie
für die Herstellung von Getränken verwendet werden
20 - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein oder
Traubentrester hergestellt
30 - Whisky
40 - Rum und Taffia
50 - Gin und Genever
90 - andere:
A - Arrak
B - Kirschbranntwein
C - Branntwein aus anderen Früchten des Kapitels 8
D - Waren, die Eier, Eigelb oder Zucker (Saccharose
oder Invertzucker) enthalten
E - andere:
2 - sonstige
2209 00 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure
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