ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PFLANZENSCHUTZES

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-12-01
Status Aufgehoben · 2001-09-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 des Abkommens wurden am 26. November 1987 bzw. 9. September 1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 15 mit 1. Dezember 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet

vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa die gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes zur Verhütung der Gefahr, die den Volkswirtschaften beider Vertragsparteien durch die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten an Pflanzen sowie von Unkräutern droht, zu gewährleisten und zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten:

a)

„Pflanzen'' und „Waren pflanzlicher Herkunft'' alle lebenden Pflanzen sowie Teile derselben und Pflanzenerzeugnisse;

b)

„Schadfaktoren'' Schädlinge und Krankheiten an Pflanzen sowie Unkräuter;

c)

„besonders gefährliche Schadfaktoren'' Schadfaktoren, die im Falle eines Massenauftretens nachteilige Auswirkungen an den Kulturen auf dem Gebiet der beiden Vertragsparteien haben können;

d)

„Grenzgebiet'' das Gebiet, welches sich auf eine Entfernung von 10 km Luftlinie zu beiden Seiten der gemeinsamen Staatsgrenze erstreckt;

e)

„Kalamitätsvorkommen'' ein plötzliches Massenauftreten von Schadfaktoren, welches große materielle oder ökologische Schäden verursachen kann.

Artikel 2

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste der besonders gefährlichen Schadfaktoren vereinbaren. Abänderungen und Ergänzungen dieser Liste können im Bedarfsfall von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Die dazu erforderlichen Beratungen finden abwechselnd in einem der Staaten der Vertragsparteien statt.

(2) Im Interesse des Schutzes ihrer Staatsgebiete vor Schadfaktoren unterstützen einander die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der besonders gefährlichen Schadfaktoren und arbeiten zum Schutz vor Einschleppung von Schadfaktoren in ihre Gebiete und Ausbreitung von Schadfaktoren auf ihren Gebieten zusammen.

Artikel 3

(1) Die zuständigen Organe der Vertragsparteien halten bei der Aus- und Durchfuhr von Pflanzen in oder durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei deren hiefür geltende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes ein. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander diese Vorschriften unverzüglich nach deren Inkrafttreten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien informieren einander über die einzelnen zur Ein- und Durchfuhr von Waren pflanzlicher Herkunft in ihrem Staatsgebiet vorgesehenen Grenzübergänge.

Artikel 4

(1) Sendungen von Waren pflanzlicher Herkunft werden bei der Ausfuhr und Durchfuhr von einer von der zuständigen Pflanzenschutzorganisation ausgestellten phytosanitären Bescheinigung entsprechend der Anlage der Internationalen Pflanzenschutzkonvention begleitet, wenn die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in oder durch deren Gebiet die Ein- oder Durchfuhr erfolgt, eine solche Bescheinigung für Waren pflanzlicher Herkunft erfordern.

(2) Die zuständigen Organe der Vertragsparteien werden sich darum bemühen, bei der Aus- und Durchfuhr von Waren pflanzlicher Herkunft durch Verwendung geeigneten Verpackungsmaterials, durch geeignete Transportmittel und durch sorgfältige Manipulation der Sendungen die Einschleppung von Schadfaktoren in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in oder auf diesen Sendungen nicht vorhanden sein dürfen, zu verhindern.

Artikel 5

Verweigert die zuständige Pflanzenschutzorganisation die Ein- oder Durchfuhr von Waren pflanzlicher Herkunft der anderen Vertragspartei in oder durch ihr Staatsgebiet oder verhängt sie Quarantänemaßnahmen, so hat sie die zuständige Pflanzenschutzorganisation der anderen Vertragspartei unter Angabe der Gründe unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander

a)

jährlich spätestens bis 31. März des folgenden Jahres einen Bericht über das Auftreten und die Verbreitung der in der Liste gemäß Art. 2 Abs. 1 genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren auf ihrem Staatsgebiet unter Angabe der befallenen Gebiete sowie der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen übermitteln und

b)

über jedes Auftreten der in der Liste gemäß Art. 2 Abs. 1 genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren, denen besondere Schadensbedeutung zukommt, und über Massenauftreten weiterer Schadfaktoren eine sofortige Mitteilung machen, sofern die Schadfaktoren im Grenzgebiet auftreten.

(2) Die zuständigen Behörden informieren einander über alle vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen gegen die in der Liste gemäß Art. 2 Abs. 1 genannten besonders gefährlichen Schadfaktoren, die im Grenzgebiet durchgeführt werden, sowie über die anzuwendenden Mittel und über die Anwendungstechnik. Das gilt nicht für übliche Pflanzenschutzmaßnahmen, die die Kulturen in dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht beeinträchtigen können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes insbesondere durch

a)

den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung und der praktischen Methoden des Pflanzenschutzes;

b)

den kostenlosen Austausch von Fachinformationen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes;

c)

den Austausch von Experten entsprechend den im Art. 8 zitierten Arbeitsplänen.

Artikel 8

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend dem Bedarf, abwechselnd in einem der Staaten der Vertragsparteien gemeinsame Beratungen von Experten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

a)

zum Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens und

b)

zur gemeinsamen Erarbeitung von Arbeitsplänen mit einer Geltungsdauer von jeweils 5 Jahren vorzunehmen. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten festzulegen.

(2) Die Kosten, die mit dem Aufenthalt der zu gemeinsamen Beratungen entsendeten Experten zusammenhängen, werden von jener Vertragspartei getragen, die die Entsendung vornimmt.

(3) Im Falle des Austausches von Experten trägt die entsendende Vertragspartei die Kosten für die Hin- und Rückreise. Die empfangende Vertragspartei trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Fahrtkosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes auf der Grundlage der Reziprozität und entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 9

(1) Bei Kalamitätsvorkommen von Schadfaktoren im Grenzgebiet koordinieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ihre Bekämpfungsmaßnahmen und leisten einander entsprechend ihren Möglichkeiten technische und fachliche Hilfe.

(2) Zur Durchführung der im Abs. 1 festgelegten Bestimmung werden nach Bedarf gemischte Kommissionen gebildet. Sie setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien paritätisch zusammen und empfehlen einvernehmlich den Umfang und die Methoden der Bekämpfungsmaßnahmen.

(3) Die Einberufung der Kommission erfolgt durch einen Vertreter der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Kalamität zuerst aufgetreten ist. Dieser führt auch den Vorsitz in der Kommission.

Artikel 10

Die Feststellung von Schäden, die durch Einwirkung oder infolge von Pflanzenschutzmaßnahmen der Vertragsparteien im Grenzgebiet entstehen, erfolgt gemäß den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 21. Dezember 1973 über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze.

Artikel 11

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können in allen Fragen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens miteinander in direktem Kontakt stehen.

Artikel 12

Streitfragen, die hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen könnten, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 13

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Tschechoslowakischen Regierung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes vom 30. März 1950 *1) außer Kraft.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 108/1950

Artikel 14

Dieses Abkommen bleibt 5 Jahre in Geltung. Seine Geltungsdauer verlängert sich um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wurde.

Artikel 15

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens mitgeteilt haben.

Geschehen zu Prag am 30. September 1985 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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