Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. August 1988 über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-15
Status Aufgehoben · 1999-07-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 13 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung der Weingesetznovelle 1986, BGBl. Nr. 372, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 13 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung der Weingesetznovelle 1986, BGBl. Nr. 372, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 10,50 S.

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 10,50 S. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 11,60 S.

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 12,10 S.

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 12,60 S.

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13 S.

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13,34 S.

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13,60 S.

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes vorzunehmenden Untersuchungen wird laut Anlage festgesetzt. Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13,60 S.

§ 2. Die Untersuchung zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer erfolgt bei Weinmengen bis insgesamt 10 000 Liter je Betrieb und Jahr kostenlos. Die Menge von 10 000 Litern darf höchstens auf vier Untersuchungen aufgeteilt werden, wobei eine kostenlose Untersuchung nur dann erfolgt, wenn eine Bewilligung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer erteilt wird.

§ 2. Die Untersuchung zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer erfolgt bei Weinmengen bis insgesamt 10 000 Liter je Betrieb und Jahr kostenlos. Die Menge von 10 000 Litern darf höchstens auf vier Untersuchungen aufgeteilt werden, wobei eine kostenlose Untersuchung nur dann erfolgt, wenn eine Bewilligung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer erteilt wird.

§ 3. Die Kosten der Probeneinsendung (wie Porto und Fracht) sowie der Probenzustellung gehen zu Lasten des Antragstellers (Verfügungsberechtigten).

§ 3. Die Kosten der Probeneinsendung (wie Porto und Fracht) sowie der Probenzustellung gehen zu Lasten des Antragstellers (Verfügungsberechtigten).

§ 4. Für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer ist ausschließlich der Tarif gemäß Anlage heranzuziehen.

§ 4. Für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer ist ausschließlich der Tarif gemäß Anlage heranzuziehen.

§ 5. § 1 zweiter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 746/1992 tritt mit 1.Jänner 1993 in Kraft.

§ 5. § 1 zweiter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 953/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

§ 5. (1) § 1 zweiter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 953/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

§ 5. (1) § 1 zweiter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 953/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 882/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

§ 5. (1) § 1 zweiter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 953/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 882/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 5. (1) § 1 zweiter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 953/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 882/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(4) § 1 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 20/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Anlage

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Untersuchungskriterien Punktewert

Qualitätswein:

Relative Dichte d (20/20) ..................................... 6

vorhandener Alkohol ........................................... 5

Gesamttrockenextrakt .......................................... 3

reduzierender Zucker .......................................... 6

zuckerfreier Extrakt (berechnet) .............................. 1

titrierbare Säure ............................................. 6

freie und gesamte schwefelige Säure ........................... 12

rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht .................... 1

Sinnenprobe ................................................... 9

Verwaltungsaufwand ............................................ 5

Zusätzliche Untersuchungen bei:

Qualitätswein und Prädikatswein rot

Fremdfarbstoff künstlich ...................................... 5

Prädikatswein

Gesamtphosphor ................................................ 6

optisches Drehvermögen ........................................ 6

Beerenauslesen, Ausbruch, Trockenbeerenauslesen und Eiswein:

Gluconsäure ................................................... 6

Anlage

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Untersuchungskriterien Punktewert

Qualitätswein:

Relative Dichte d (20/20) ..................................... 6

vorhandener Alkohol ........................................... 5

Gesamttrockenextrakt .......................................... 3

reduzierender Zucker .......................................... 6

zuckerfreier Extrakt (berechnet) .............................. 1

titrierbare Säure ............................................. 6

freie und gesamte schwefelige Säure ........................... 12

rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht .................... 1

Sinnenprobe ................................................... 9

Verwaltungsaufwand ............................................ 5

Zusätzliche Untersuchungen bei:

Qualitätswein und Prädikatswein rot

Fremdfarbstoff künstlich ...................................... 5

Prädikatswein

Gesamtphosphor ................................................ 6

optisches Drehvermögen ........................................ 6

Beerenauslesen, Ausbruch, Trockenbeerenauslesen und Eiswein:

Gluconsäure ................................................... 6

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