Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Juli 1988 über Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-07-27
Status Aufgehoben · 1992-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 45 Abs. 1 und 2 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1988 wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992

§ 1. (1) Die Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 1 (150 mm x 16 mm), Z 2 (90 mm x 16 mm) oder Z 3 (40 mm x 16 mm) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.

(2) Die in der Anlage unter Z 1 und Z 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Banderolen dürfen auf eine Länge von 80 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten bleiben muß.

(3) Bei Flaschen mit einem Nenninhalt bis zu 0,1 Liter darf die in der Anlage unter Z 4 (40 mm x 10 mm) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildete Banderole verwendet werden.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992

§ 2. Die Farben der Banderolen sind für österreichischen Wein rot-weiß-rot, für ausländischen Wein, für Verschnitt von österreichischem mit ausländischem Wein und für versetzten sowie entalkoholisierten Wein weiß.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992

§ 3. Die in der Anlage unter Z 1 und Z 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Banderolen sind über den Flaschenverschluß, über die Flaschenkapsel oder über die Öffnung des Behältnisses zu kleben. Die in der Anlage unter Z 3 und Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Banderolen dürfen an einer beliebigen Stelle der Flasche angebracht werden, müssen jedoch deutlich sichtbar sein.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992

§ 4. (1) Die in der Flaschenkapsel oder im Etikett eingedruckten Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 2 (90 mm x 16 mm), Z 3 (40 mm x 16 mm) oder Z 4 (40 mm x 10 mm) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.

(2) Die in den Flaschenverschluß (Metallverschluß, wie Kronenkork) eingedruckte Banderole hat farbmäßig den in der Anlage unter Z 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen. Überdies sind die Angaben gemäß § 5 und das Staatswappen einzudrucken.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992

§ 5. Auf der Banderole müssen der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses sowie eine vierstellige Buchstaben- und sechsstellige Zahlenreihe aufscheinen. Der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses ist auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Banderolen für Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,20 bis 0,25 Liter sind mit „0,2/25'', Banderolen für Flaschen oder Behältnisse mit einem Nenninhalt von 0,70 bis 0,75 Liter mit „0,7/75'' zu kennzeichnen. Aus der Buchstaben- und Zahlenkombination muß die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Banderole ausgegeben hat, feststellbar sein.

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§ 6. Auf der Bezugsberechtigung für die in Flaschenkapseln, Etiketten oder Flaschenverschlüssen eingedruckten Banderolen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde die beantragte Menge der Flaschenkapseln, Etiketten oder Flaschenverschlüsse sowie die zugeteilten Nummern einzutragen.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992

§ 7. Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter, in denen Wein exportiert wird, sind jedenfalls mit einer in der Anlage unter Z 1, Z 2 oder Z 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten oder in der Flaschenkapsel eingedruckten Banderole zu versehen.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 451/1992

Anlage

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Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

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