Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K)
Abkürzung
LRG-K
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Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen ortsfeste Anlagen von Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel).
(2) Dampfkesselanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Anlagen, in denen in geschlossenen Gefäßen Dampf erzeugt oder überhitzt wird oder Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, ausgenommen Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und die eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken können.
(3) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes besteht in der Regel aus einem Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen maßgebenden Nebeneinrichtungen. Münden die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Züge umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang, so gelten diese Dampfkessel grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage.
(4) Die Brennstoffwärmeleistung einer Dampfkesselanlage ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.
(5) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe bewirken können.
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Emissionen und Immissionen
§ 2. (1) Dampfkesselanlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, daß
die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen unterbleiben, und
nicht vermeidbare Emissionen nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, daß die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 4 Abs. 7 Z 2 lit. a) möglichst gering ist, und
eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 Z 2 vermieden wird, und
eine Belastung der Umwelt nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen vermieden wird. Belastungen der Umwelt sind solche nachteilige Einwirkungen, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand zu schädigen.
(2) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(3) Die der Emissionsbegrenzung dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, daß ihre verläßliche Funktion gesichert ist.
(4) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, daß einerseits nachteilige Einwirkungen auf die Nachbarn und andererseits eine Verschleppung der Emissionen in andere zu schützende Gebiete nach Möglichkeit vermieden werden.
(5) Nähere Regelungen nach den Abs. 3 und 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu treffen.
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Emissionsgrenzwerte
§ 3. (1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen (§ 1 Abs. 5) sind gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und 2 obere Grenzwerte festzulegen.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten für den stationären Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei instationären Zuständen (zB Anfahren, Laständerungen) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben.
(3) Die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Genehmigung von Dampfkesselanlagen
§ 4. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Wer eine Dampfkesselanlage errichten will, hat die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Wird die Genehmigung einer Dampfkesselanlage
für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 500 kW oder
für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW
beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in örtlichen Zeitungen öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.
(4) Sind Einwendungen gemäß Abs. 3 eingelangt, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei ist, wenn die beabsichtigte Dampfkesselanlage nach den Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig ist, das zuständige Überwachungsorgan zu hören.
(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Dampfkesselanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(6) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Abs. 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser zu ergehen.
(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß
im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und
durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen bewirkt werden, die
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen.
(8) Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten,
die zulässigen Emissionsgrenzwerte,
die Schornsteinhöhe,
allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere gemäß Abs. 9 und § 8,
die Anordnung, daß die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,
die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 vorliegt.
(9) Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Abs. 7 Z 2 verhindern, so ist der Betreiber durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu verpflichten, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen.
(10) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn das Emissionsverhalten der Dampfkesselanlage zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann. Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Dampfkesselanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mehr als 2 MW beträgt. In diesen Fällen ist vor Erteilung der Betriebsbewilligung ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt § 78 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973, für die Durchführung eines Versuchsbetriebes gilt § 354 Gewerbeordnung 1973.
(11) Die Betriebsbewilligung gemäß Abs. 10 ist zu erteilen, wenn sich die Behörde an Ort und Stelle überzeugt hat, daß die im Genehmigungsbescheid nach Abs. 7 enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
(12) Wird eine Dampfkesselanlage, für welche eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 11 erteilt wurde, nach deren Erteilung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht betrieben, so erlischt die Betriebsbewilligung.
(13) Wird binnen drei Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der Dampfkesselanlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft.
(14) Ergibt sich nach Genehmigung der Dampfkesselanlage, daß die gemäß § 4 Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und gegebenenfalls im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Dampfkesselanlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Dampfkesselanlage zu berücksichtigen. Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Dampfkesselanlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(15) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zum Schutz der gemäß § 2 wahrzunehmenden Interessen durch Verordnung Anforderungen an die Beschaffenheit jener Brennstoffe festlegen, die zum Betrieb von Dampfkesselanlagen verwendet werden.
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Zu Abs. 3 letzter Satz: Erscheint durch § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr.
51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82
Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Zu Abs. 4: Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit
dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG
idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Genehmigung von Dampfkesselanlagen
§ 4. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Wer eine Dampfkesselanlage errichten will, hat die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung der beabsichtigten Dampfkesselanlage erforderlichen Pläne, Skizzen und Beschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Wird die Genehmigung einer Dampfkesselanlage
für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 500 kW oder
für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW
beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in örtlichen Zeitungen öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Dampfkesselanlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung.
(4) Sind Einwendungen gemäß Abs. 3 eingelangt, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei ist, wenn die beabsichtigte Dampfkesselanlage nach den Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948 und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen überwachungspflichtig ist, das zuständige Überwachungsorgan zu hören.
(5) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Dampfkesselanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(6) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (Abs. 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser zu ergehen.
(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß
im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und
durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen bewirkt werden, die
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen.
Hiebei sind die für die zu genehmigende Dampfkesselanlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(8) Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten,
die zulässigen Emissionsgrenzwerte,
die Schornsteinhöhe,
allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere gemäß Abs. 9 und § 8,
die Anordnung, daß die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,
die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte auf längere Zeit im Sinne des § 10 Abs. 6 vorliegt.
(9) Ist zu erwarten, daß durch die Emissionen der Dampfkesselanlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des Abs. 7 Z 2 verhindern, so ist der Betreiber durch entsprechende Auflagen im Genehmigungsbescheid zu verpflichten, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen.
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