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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1988 über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung der Weingesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 298, wird verordnet:

§ 1. Zur schwerpunktmäßigen Überwachung der Weinproduktion und des Weinhandels durch die Bundeskellereiinspektion werden für das Bundesgebiet folgende Weinaufsichtsgebiete festgelegt:

1.

Weinaufsichtsgebiet 1:

2.

Weinaufsichtsgebiet 2:

3.

Weinaufsichtsgebiet 3:

4.

Weinaufsichtsgebiet 4:

5.

Weinaufsichtsgebiet 5:

6.

Weinaufsichtsgebiet 6:

7.

Weinaufsichtsgebiet 7:

8.

Weinaufsichtsgebiet 8:

9.

Weinaufsichtsgebiet 9:

10.

Weinaufsichtsgebiet 10:

11.

Weinaufsichtsgebiet 11:

12.

Weinaufsichtsgebiet 12:

§ 2. Für die Bundeskellereiinspektion mit dem Sitz in Wien werden folgende Außenstellen festgelegt:

1.

für die Weinaufsichtsgebiete 1 und 2 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems a. d. Donau;

2.

für das Weinaufsichtsgebiet 3 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;

3.

für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;

4.

für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;

5.

für die Weinaufsichtsgebiete 7, 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;

6.

für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Elixhausen;

7.

für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;

8.

für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.

§ 2. Für die Bundeskellereiinspektion mit dem Sitz in Wien werden folgende Außenstellen festgelegt:

1.

für die Weinaufsichtsgebiete 1 und 2 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems a. d. Donau;

2.

für das Weinaufsichtsgebiet 3 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;

3.

für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;

4.

für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;

5.

für das Weinaufsichtsgebiet 7 eine Außenstelle mit dem Sitz in Neusiedl/See;

6.

für die Weinaufsichtsgebiete 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;

7.

für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Elixhausen;

8.

für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;

9.

für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.