Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1988 über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung der Weingesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 298, wird verordnet:
§ 1. Zur schwerpunktmäßigen Überwachung der Weinproduktion und des Weinhandels durch die Bundeskellereiinspektion werden für das Bundesgebiet folgende Weinaufsichtsgebiete festgelegt:
Weinaufsichtsgebiet 1:
Weinaufsichtsgebiet 2:
Weinaufsichtsgebiet 3:
Weinaufsichtsgebiet 4:
Weinaufsichtsgebiet 5:
Weinaufsichtsgebiet 6:
Weinaufsichtsgebiet 7:
Weinaufsichtsgebiet 8:
Weinaufsichtsgebiet 9:
Weinaufsichtsgebiet 10:
Weinaufsichtsgebiet 11:
Weinaufsichtsgebiet 12:
§ 2. Für die Bundeskellereiinspektion mit dem Sitz in Wien werden folgende Außenstellen festgelegt:
für die Weinaufsichtsgebiete 1 und 2 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems a. d. Donau;
für das Weinaufsichtsgebiet 3 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;
für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;
für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;
für die Weinaufsichtsgebiete 7, 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;
für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Elixhausen;
für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;
für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.
§ 2. Für die Bundeskellereiinspektion mit dem Sitz in Wien werden folgende Außenstellen festgelegt:
für die Weinaufsichtsgebiete 1 und 2 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems a. d. Donau;
für das Weinaufsichtsgebiet 3 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;
für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;
für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;
für das Weinaufsichtsgebiet 7 eine Außenstelle mit dem Sitz in Neusiedl/See;
für die Weinaufsichtsgebiete 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;
für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Elixhausen;
für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;
für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.