Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-07-01
Status Aufgehoben · 1990-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. April 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 1. Juli 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Deutsche Demokratische Republik, in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern,

und entschlossen, entsprechend den Zielen und Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt und in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Helsinki, 1975) festgehalten sind, für den bestmöglichen Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig bezeichneten Fragen konzentrieren.

Artikel 2

1.

Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch

a)

Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten der Planung und Organisation des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung sowie der einschlägigen angewandten Forschung;

b)

Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und Weiterbildung;

c)

Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten sowie sonstigen für den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;

d)

Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen, die in einem der beiden Vertragsstaaten durchgeführt werden.

2.

Die Vertragsstaaten werden ihre auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen ermutigen und diese fördern.

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten. Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten einschließlich der Kosten für die mit dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Beachtung der Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen - insbesondere finanzieller Art - der Aufnahme im Gastland zu treffen.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages die weitere Entwicklung des Völkerrechts im Bereich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Artikel 6

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

Artikel 7

1.

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.

2.

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

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