Bundesgesetz vom 9. März 1988, mit dem Sonderbestimmungen zum Tuberkulosegesetz und Impfschadengesetz für das Jahr 1988 getroffen werden
§ 1. (1) Abweichend von § 41 Abs. 3 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 372/1973 und BGBl. Nr. 142/1974 ist die Anpassung der regelmäßigen Geldbeihilfen im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, ist die Anpassung von Entschädigungsleistungen im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
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