Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Feber 1988 über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt des im Abs. 1 festgesetzten Entgeltes entspricht einem Betrag von 10 S.
§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt des im Abs. 1 festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 11 S.
§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt des im Abs. 1 festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 11,60 S.
§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt des im Absatz 1 festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 12,10 S.
§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt des im Abs. 1 festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 12,60 S.
§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt des in Abs. 1 festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 13 S.
§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt des in Abs. 1 festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 13,34 S.
(3) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunter liegende Groschenbeträge auf einen ganzen Schilling abzurunden.
§ 1. (1) Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2) Ein Punkt des in Abs. 1 festgelegten Entgeltes entspricht einem Betrag von 13,60 S.
(3) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunter liegende Groschenbeträge auf einen ganzen Schilling abzurunden.
§ 1. Das Entgelt für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Forstlichen Bundesversuchsanstalt (nachfolgend kurz „Anstalt'' genannt) wird in der Anlage festgesetzt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/1998)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/1998)
§ 2. Für Gutachten ist ein Entgelt zu entrichten, das nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu berechnen ist.
§ 3. Die Entgelte für die Tätigkeit von Anstaltsorganen außerhalb der Anstalt sind nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) gesondert zu berechnen. Der Kostenersatz für Dienstreisen richtet sich nach der Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4. Für Untersuchungen, Analysen und sonstige Inanspruchnahmen der Anstalt, die in der Anlage nicht angeführt sind, ist das Entgelt, dem Grundsatz der Kostendeckung entsprechend, nach dem notwendigen Material-, Apparate- und Arbeitsaufwand zu berechnen.
§ 4. Für Untersuchungen, Analysen und sonstige Inanspruchnahmen der Anstalt, die in der Anlage nicht angeführt sind, ist das Entgelt, dem Grundsatz der Kostendeckung entsprechend, nach dem notwendigen Personal-, Sach-, Raum- und Verwaltungsaufwand zu berechnen.
§ 5. Für Tätigkeiten gemäß § 2, § 3 erster Satz und § 4 ist auf Verlangen ein Kostenvoranschlag zu erstellen. § 1170a ABGB und § 5 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, idF BGBl. Nr. 481/1985 finden Anwendung.
§ 5. (1) Für Tätigkeiten gemäß § 2, § 3 erster Satz und § 4 ist auf Verlangen ein Kostenvoranschlag zu erstellen. § 1170a ABGB und § 5 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, idF BGBl. Nr. 481/1985 finden Anwendung.
(2) Die Anstalt kann die Erbringung von Tätigkeiten von der Leistung einer Anzahlung, die die Höhe des voraussichtlichen Entgeltes nicht übersteigen darf, abhängig machen.
§ 6. Die Kosten der Probeeinsendung (Porti, Fracht), der Probenzustellung (Zustellgebühren) und der Überführung der Proben in analysierbare Form (Probenvorbereitung) hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 7. Für Untersuchungen, die außer der Reihe durchgeführt werden sollen (Eilanalysen), ist ein Zuschlag von 100 vH der entsprechenden Tarifpost zu entrichten.
§ 8. Bei Serienuntersuchungen von Bodenproben oder Saatgutprüfungen ist je nach dem notwendigen Aufwand ein geringeres Entgelt zu entrichten; die untere Grenze bildet ein Betrag in Höhe von 60 vH des Tarifansatzes.
§ 9. Fachwissenschaftliche Interessen der Anstalt gelten jedenfalls als öffentliche Interessen im Sinne des § 138 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975.
§ 10. Für Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, sind die nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl. Nr. 650/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 387/1982 festgesetzten Entgelte zu entrichten.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 788/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 788/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 788/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 33/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 788/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 33/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 10/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 788/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 33/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 10/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 775/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 788/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 33/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 10/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 775/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(7) §§ 1 und 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1988 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 788/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 7/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 33/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 10/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 775/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(7) §§ 1 und 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(8) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 106/2000, tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
§ 12. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl. Nr. 650/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 387/1982 tritt, soweit im § 10 nichts anderes angeordnet ist, mit Ablauf des 30. April 1988 außer Kraft.
Anlage
```
```
TARIF
```
```
Entgelt
Tarifpost Bezeichnung in
Punkten
```
```
01000 Schriftliche Ausfertigungen
01010 Urschriften von Zeugnissen, 1. Seite ............ 10
01011 jede weitere Seite .............................. 3
01020 Abschriften und Gleichschriften von Zeugnissen,
Gutachten, Befunden und sonstigen schriftlichen
Ausfertigungen, 1. Seite ........................ 6
01021 jede weitere Seite .............................. 3
01030 Durchschriften und Fotokopien je Seite .......... 1
02000 Untersuchung von Pflanzen und Pflanzenteilen
02010 Botanische Art (einfache Untersuchung), nach
erbrachtem Aufwand, mindestens jedoch ........... 9
02020 Alter (mikroskopisch) ........................... 9
02030 Pflanzenqualität ................................ 24
02040 Trockensubstanz (Wassergehalt, Einzelbestimmung) 9,5
03000 Prüfung von Saatgut (Mindestmenge nach
internationalen Normen)
03010 Samengehalt der Zapfen, je angefangene 10 kg
Zapfen .......................................... 22
03011 Samengehalt der Zapfen, Probeklengung gemäß
§ 159 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, je
Kilogramm Zapfen ................................ 1
03020 Reinheit (Quickmethode) ......................... 6
03030 Keimprüfung (einschließlich Reinheitsprüfung) ... 12
03031 Biochemische Keimprüfung (einschließlich
Reinheitsprüfung) ............................... 18
03040 Tausendkorngewicht .............................. 6
03050 Wassergehalt (im Zusammenhang mit Keimprobe) .... 8
03060 Gesundheit, nach erbrachtem Aufwand, mindestens
jedoch .......................................... 9,5
03070 Einfuhrkontrolle gemäß § 165 des Forstgesetzes
(Belegprobe) .................................... 6
03080 Internationale Herkunftsbescheinigung (OECD) .... 7
03081 Anhänger dazu ................................... 0,7
04000 Holzuntersuchungen (für nach DIN ausgeformte
Holzproben)
04010 Mikroskopische Holzartenbestimmung, nach
erbrachtem Aufwand, mindestens jedoch: für
heimische Hölzer ................................ 48
04011 für Exotenhölzer ................................ 96
05000 Jahrringmessungen im Zuge von Schadenserhebungen
05010 Bohrkernausmessung ohne Referenzprüfung pro
10 Stück Bohrkerne .............................. 18
05011 Bohrkernausmessung mit Referenzprüfung (Prüfung
auf synchrone Jahrringfolgen auf Grund eines
Standarddiagrammes) pro 10 Stück Bohrkerne ...... 32
05020 Stammscheibenausmessung ohne Referenzprüfung pro
10 Stück Stammscheiben (4 Radien), nach
erbrachtem Aufwand, mindestens jedoch ........... 54
05021 Stammscheibenausmessung mit Referenzprüfung
(Prüfung auf synchrone Jahrringfolgen auf Grund
eines Standarddiagrammes) pro 10 Stück
Stammscheiben (4 Radien), nach erbrachtem
Aufwand, mindestens jedoch ...................... 88
06000 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Forstgesetz
und Pflanzenschutzgesetz)
06010 Je Mittel für eine Anwendungskonzentration, ein
Anwendungsverfahren und eine Indikation ......... 1 700
Als eine Indikation gilt insbesondere
```
die Beizung von Saatgut (Koniferen und
```
Laubbäume) gegen pilzliche Schädlinge,
```
die Prüfung eines Herbizides im Forstgarten
```
bei Koniferen und Laubpflanzen sowie die
Prüfung eines Herbizides gegen Gräser auf
kulturfreien Flächen, Gräser in Jungkulturen
(getrennt nach Laub- und Nadelholzkulturen),
Adlerfarn, sonstige Farne, vier Unholzarten,
```
die Prüfung eines Präparates gegen den
```
großen braunen Rüsselkäfer, Borkenkäfer am
liegenden Holz, je einzelne Holzart und je
drei Borkenkäferarten mit etwa gleicher
Flugzeit (Holzwertverlust während des
Prüfzeitraumes wird gesondert in Rechnung
gestellt), saugende Insekten (maximal zwei
Arten), blattfressende Insekten bis drei
Arten, sofern sie im gleichen Versuchsraum
und zur gleichen Zeit auftreten. Erfordert
die Prüfung bei lit. b und c mehr als drei
verschiedene Standorte, so gilt dies als
weitere Indikation.
07000 Laufende Kontrolle von anerkannten, zum Verkehr
zugelassenen und als im Handel befindlich
gemeldeten Pflanzenschutzmitteln
07010 Pro Mittel und Jahr ............................. 150
08000 Baumschulen - Gesundheitskontrolle (unter
besonderem Hinweis auf die §§ 2 bis 8)
08010 Grundentgelt für das erste Hektar ............... 36
08011 Für jedes weitere halbe Hektar .................. 9,5
09000 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
Für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten gilt
§ 4
11000 Untersuchungen von Einsendungen auf
Schadensursachen
11010 Das Mindestentgelt pro Probe und
Schädlingsursache beträgt ....................... 18
12000 Bodenuntersuchungen
12010 Für Probenvorbereitung gilt § 4, jedoch
mindestens ...................................... 2,4
12020 ph-Wert ......................................... 1,7
12030 Karbonatgehalt (nach Scheibler) ................. 3,7
12040 Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) ................ 9
12050 organischer Kohlenstoff (organische Substanz),
trockene Verbrennung ............................ 6
12060 Säureaufschluß .................................. 12
12070 Aufschüttelungen (ALE, B, BT, EDTA) ............. 3
12080 Rücktausch (zusätzlich bei B oder BT) ........... 3,6
12090 Elementanalyse (leicht nachweisbare Quantitäten,
jedoch Zusätze erforderlich), P, K, Ca, Mg, Fe,
Al, Ba .......................................... 3
12091 Elementanalyse (leicht nachweisbare Quantitäten,
keine Zusätze erforderlich), Mn, Cu, Zn, Co, Cr,
Ni, Pb .......................................... 2,6
12092 Elementanalyse (schwer nachweisbare Quantitäten
- Graphitrohrtechnik) ........................... 8
12100 Korngrößenbestimmung (sechs Fraktionen) ......... 35
13000 Chemische Pflanzenuntersuchungen
13010 Für Probenvorbereitung gilt § 4, jedoch für
Pflanzenanalysen mindestens ..................... 5
13011 für Holzprobenvorbereitungen mindestens ......... 7
13020 Veraschung zur Nährstoffbestimmung .............. 20
13030 Kalium .......................................... 3
13040 Magnesium und Calcium je ........................ 3
13050 Phosphat ........................................ 3
13060 Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) ................ 9
13070 Schwefelbestimmung in Nadeln pro Nadeljahrgang
oder Blättern bei über zehn Proben, je Probe .... 33
13071 Schwefelbestimmung in Barytlappen ............... 33
13080 Fluorbestimmung in Nadeln pro Nadeljahrgang oder
Blättern bei über zehn Proben, je Probe ......... 33
13090 Chlorid ......................................... 11
13100 Nadelanalysen (N, P, K, Ca, Mg) ................. 41
14000 EDV-Auswertung
Für Auswertungen an der anstaltseigenen
elektronischen Rechenanlage gilt § 4.
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