(Übersetzung)PROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG VON 1979 BETREFFEND DIE LANGFRISTIGE FINANZIERUNG DES PROGRAMMS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER MESSUNG UND BEWERTUNG DER WEITRÄUMIGEN ÜBERTRAGUNG VON LUFTVERUNREINIGENDEN STOFFEN IN EUROPA (EMEP)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 4. Juni 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 28. Jänner 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Protokoll weiters ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Weißrußland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN
UNTER HINWEIS darauf, daß das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung *) (im folgenden als „das Übereinkommen“ bezeichnet) am 16. März 1983 in Kraft getreten ist;
IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung des in den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens genannten „Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa“ (im folgenden als „EMEP“ bezeichnet);
IM BEWUSSTSEIN der bisher bei der Durchführung des EMEP erzielten positiven Ergebnisse;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß die Durchführung des EMEP bisher dank der vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie der freiwilligen Beiträge der Regierungen ermöglicht wurde;
IN KENNTNIS der Tatsache, daß der Beitrag des UN-Umweltprogramms nur bis Ende 1984 geleistet wird und dieser Beitrag sowie die freiwilligen Beiträge der Regierungen die Kosten der Anwendung des Arbeitsplans des EMEP nicht vollständig decken, so daß deshalb notwendigerweise Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die langfristige Finanzierung nach 1984 sicherzustellen;
IM HINBLICK auf den von der Wirtschaftskommission für Europa in ihrer Entscheidung B (XXXVIII) an die Regierungen der Mitgliedstaaten der ECE gerichteten Appell, auf einer auf der ersten Sitzung des Exekutivorgans für das Übereinkommen (im folgenden als „Exekutivorgan“ bezeichnet) zu vereinbarenden Grundlage die finanziellen Mittel bereitzustellen, die das genannte Organ zur erfolgreichen Durchführung seiner Tätigkeiten – insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit den Arbeiten des EMEP – benötigt;
UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Übereinkommen keinerlei Bestimmungen über die Finanzierung des EMEP enthält und es deshalb erforderlich ist, diesbezüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen;
IN KENNTNIS der bei der Ausarbeitung einer offiziellen Urkunde zur Ergänzung des Übereinkommens zu berücksichtigenden Faktoren, die in den vom Exekutivorgan des Übereinkommens in seiner ersten Sitzung (7. bis 10. Juni 1983) angenommenen Empfehlungen genannt werden;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „UNO-Anteil“ den Anteil einer Vertragspartei für das betreffende Finanzjahr entsprechend dem für die Aufschlüsselung der Ausgaben der Vereinten Nationen aufgestellten Schema.
bedeutet „Finanzjahr“ das Finanzjahr der Vereinten Nationen; die Begriffe „jährliche Grundlage“ und „jährliche Ausgaben“ sind dementsprechend auszulegen.
bedeutet „Allgemeiner Fonds mit besonderer Zweckbindung“ den vom Generalsekretär der Vereinten Nationen errichteten allgemeinen Fonds mit besonderer Zweckbindung für die Finanzierung der Durchführung des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung.
bedeutet „geographischer Tätigkeitsbereich von EMEP“ das Gebiet, in dem von den internationalen EMEP-Zentren 1) koordinierte Messungen vorgenommen werden.
1) Diese internationalen Zentren sind zur Zeit das Koordinierungszentrum für chemische Fragen, das Zentrum für meteorologische Synthesen-Ost und das Zentrum für meteorologische Synthesen-West.
Artikel 2
Finanzierung des EMEP
Mit den Mitteln des EMEP werden die jährlichen Ausgaben der internationalen Zentren gedeckt, die im Rahmen des EMEP zusammenarbeiten; diese Ausgaben müssen mit den im Arbeitsprogramm des Lenkungsorgans des EMEP genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
Artikel 3
Beiträge
Gemäß den Bestimmungen dieses Artikels wird das EMEP durch Pflichtbeiträge finanziert, die durch freiwillige Beiträge ergänzt werden. Die Beiträge können in konvertierbarer Währung, nichtkonvertierbarer Währung oder als Sachleistung erbracht werden.
Alle Vertragsparteien dieses Protokolls, deren Hoheitsgebiet sich geographisch im Tätigkeitsbereich des EMEP befindet, zahlen die Pflichtbeiträge auf einer jährlichen Grundlage.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls und die Unterzeichner können freiwillige Beiträge leisten, selbst wenn sich ihr Hoheitsgebiet außerhalb des geographischen Tätigkeitsbereichs von EMEP befindet; ferner können andere Länder, Organisationen oder einzelne, die das Arbeitsprogramm zu unterstützen wünschen, auf Empfehlung des Lenkungsorgans des EMEP und vorbehaltlich der Zustimmung des Exekutivorgans freiwillige Beiträge leisten.
Die jährlichen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm werden durch die Pflichtbeiträge gedeckt. Die Bar- und Sachleistungen, wie beispielsweise die der Gastländer der internationalen Zentren, werden im Arbeitsprogramm genannt. Auf Empfehlung des Lenkungsorgans und vorbehaltlich der Genehmigung des Exekutivorgans können die freiwilligen Beiträge dazu verwendet werden, entweder die Pflichtbeiträge zu senken oder besondere Tätigkeiten im Rahmen des EMEP zu finanzieren.
Die – vorgeschriebenen oder freiwilligen – Beiträge in bar werden an den allgemeinen Fonds mit besonderer Zweckbindung geleistet.
Artikel 4
Aufschlüsselung der Ausgaben
Die genannten Pflichtbeiträge werden gemäß den im Anhang zu diesem Protokoll genannten Bestimmungen geleistet.
Das Exekutivorgan wird die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Anhangs in Betracht ziehen:
wenn sich die jährlichen Ausgaben für das EMEP gegenüber dem für das Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls bzw. dem für das Jahr der letzten Änderung des Anhangs, sofern diese später erfolgt, angenommenen Jahreshaushaltsplan um das Zweieinhalbfache erhöhen;
wenn das Exekutivorgan auf Empfehlung des Lenkungsorgans ein neues internationales Zentrum bestimmt;
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls bzw. sechs Jahre nach der letzten Änderung des Anhangs, sofern diese später erfolgt.
Die Änderungen des Anhangs werden einvernehmlich vom Exekutivorgan angenommen.
Artikel 5
Jahreshaushaltsplan
Der Jahreshaushaltsplan des EMEP wird vom Lenkungsorgan des EMEP aufgestellt und spätestens ein Jahr vor Beginn des entsprechenden Finanzjahres vom Exekutivorgan des Übereinkommens angenommen.
Artikel 6
Änderung des Protokolls
Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann Änderungen des Protokolls vorschlagen.
Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich unterbreitet, dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien des Protokolls. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien des Protokolls vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.
Eine andere Änderung dieses Protokolls als eine Änderung des Anhangs bedarf der einvernehmlichen Annahme durch die Vertreter der Vertragsparteien des Protokolls; sie tritt für die Vertragsparteien des Protokolls, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt.
Artikel 7
Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Protokolls eine Streitigkeit über seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das sie für annehmbar halten.
Artikel 8
Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt vom 28. September bis einschließlich 5. Oktober 1984 im Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschließend bis 4. April 1985 beim Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die in der Wirtschaftskommission für Europa nach Absatz 8 der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 28. März 1947 verabschiedeten Entschließung 36 (IV) beratenden Status haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, sofern die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
Die oben genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Artikel 9
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
Dieses Protokoll steht vom 5. Oktober 1984 an für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem
mindestens neunzehn der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen, die sich geographisch im Tätigkeitsbereich des EMEP befinden, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben und
die UNO-Anteile dieser Staaten und Organisationen insgesamt 40 Prozent übersteigen.
Für jede(n) in Artikel 8 Absatz 1 genannte(n) Staat/Organisation, der/die dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten gemäß Absatz 1 erfüllt sind, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den/die betreffende(n) Staat/Organisation in Kraft.
Artikel 11
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer wirksam.
Die finanziellen Verpflichtungen der Partei, die vom Protokoll zurücktritt, bestehen so lange fort, bis der Rücktritt wirksam wird.
Artikel 12
Verbindliche Wortlaute
Die Erstschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichner, die hierzu ordnungsgemäß befugt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, den achtundzwanzigsten September neunzehnhundertvierundachtzig.
ANHANG
gemäß Artikel 4 des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP).
Die Pflichtbeiträge im Rahmen der Verteilung der Auslagen des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) werden nach folgendem Schema berechnet:
| % | |
|---|---|
| Österreich | 1,59 |
| Bulgarien | 0,35 |
| Weißrussische sozialistische Sowjetrepublik | 0,71 |
| Tschechoslowakei | 1,54 |
| Finnland | 1,07 |
| Deutsche Demokratische Republik | 2,74 |
| Heiliger Stuhl | 0,02 |
| Ungarn | 0,45 |
| Island | 0,06 |
| Liechtenstein | 0,02 |
| Norwegen | 1,13 |
| Polen | 1,42 |
| Portugal | 0,30 |
| Rumänien | 0,37 |
| San Marino | 0,02 |
| Spanien | 3,54 |
| Schweden | 2,66 |
| Schweiz | 2,26 |
| Türkei | 0,60 |
| Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik | 2,60 |
| UdSSR | 20,78 |
| Jugoslawien | 0,60 |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: | |
| Belgien | 2,36 |
| Dänemark | 1,38 |
| Frankreich | 11,99 |
| Bundesrepublik Deutschland | 15,73 |
| Griechenland | 1,00 |
| Irland | 0,50 |
| Italien | 6,89 |
| Luxemburg | 0,10 |
| Niederlande | 3,28 |
| Vereinigtes Königreich | 8,61 |
| Europäische Wirtschaftsgemeinschaft | 3,33 |
| Insgesamt | 100,00 |
Die Reihenfolge, in der die Vertragsstaaten in diesem Anhang aufgeführt werden, bezieht sich speziell auf das vom Exekutivorgan für das Übereinkommen vereinbarte System der Kostenteilung. Diese Aufzählung ist somit ein spezieller Bestandteil des Protokolls zur Finanzierung des EMEP.
ANHANG
RESOLUTION BETREFFEND DIE LANGFRISTIGE FINANZIERUNG DES PROGRAMMS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER MESSUNG UND BEWERTUNG DER WEITRÄUMIGEN ÜBERTRAGUNG VON LUFTVERUNREINIGENDEN STOFFEN IN EUROPA (EMEP)
Die Unterzeichner des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)
SIND BESTREBT, bis zum Inkrafttreten des Protokolls bzw. bis zum Inkrafttreten des Protokolls für jeden einzelnen Unterzeichner, falls dies später erfolgt, zur Finanzierung des EMEP auf freiwilliger Basis beizutragen, und zwar in einer Höhe, die den Pflichtbeiträgen entspricht, die nach den Bestimmungen des Protokolls zu zahlen wären, wenn alle Unterzeichner das Protokoll ratifiziert hätten.
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