Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 15. Dezember 1987 über Nematoden in Seefischen (Nematodenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 1 und 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung ist es verboten, Seefische und Zubereitungen aus diesen mit lebenden oder toten Nematoden oder Nematodenlarven (sogenannte Fadenwürmer) in Verkehr zu bringen.
§ 2. (1) Seefische, nicht jedoch Sprotten, Sardinen und Sardellen sowie zur Weiterverarbeitung (Räuchern, Marinieren) bestimmte tiefgekühlte Makrelen, dürfen nur ausgenommen (ausgeweidet) importiert werden.
(2) Seefische (einschließlich deren Filets und Teilstücke), nicht jedoch Heringe, Makrelen und andere Fische vergleichbarer Größe, Sprotten, Sardinen, Sardellen, Dornhaie und Plattfische, dürfen nur ohne Bauchlappen importiert werden.
§ 3. Die Abgabe von Fischerzeugnissen aus Seefischen an den Verbraucher ist jeweils nur unter Einhaltung folgender Bedingungen (alternative Behandlungsarten) zulässig:
Tiefgefrieren bei einer Kerntemperatur von mindestens -18 Grad C für die Dauer von mindestens 24 Stunden;
Erhitzen auf eine Kerntemperatur von mindestens 70 Grad C;
Einsalzen:
Mindestkochsalzgehalt Mindestlagerdauer
im Fischgewebewasser in der Salzlake
20% 10 Tage
15% 14 Tage
12% 28 Tage
10% 35 Tage
Bei Mitverwendung von Zucker (zB bei Anchosen):
15% 28 Tage
Marinieren, mindestens 35 Tage hindurch, wobei im Fischgewebewasser mindestens 2,4% Essigsäure und mindestens 6% Kochsalz enthalten sein müssen; der pH-Wert darf höchstens 4,2 betragen.
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