Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 10. Feber 1988 über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-04-01
Status Aufgehoben · 2006-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. a, c und d des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. (1) Zuckerwarenautomaten im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsautomaten, die gegen Geldeinwurf aus einem verschlossenen Behälter Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellte derartige Waren über einen Ausgabeschacht und eine Auffangvorrichtung (Entnahmemulde) abgeben.

(2) Zuckerwarenautomaten sind so aufzustellen oder anzubringen, daß sie nicht direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind. Die Auffangvorrichtung (Entnahmemulde) muß zur Vermeidung einer Verschmutzung witterungsgeschützt sein.

§ 2. Es ist verboten, Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellte derartige Waren ohne Umhüllung aus Automaten feilzuhalten.

§ 3. (1) Bei jeder Beschickung, mindestens aber innerhalb von drei Monaten, sind alle Teile des Zuckerwarenautomaten, die bei vorhersehbarem Gebrauch mit umhüllten Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellten derartigen Waren in Berührung kommen, sorgfältig zu reinigen.

(2) Über die Reinigung sind Aufzeichnungen zu führen, die auf Verlangen den Organen der Lebensmittelaufsicht vorzuweisen sind.

§ 4. Diese Verordnung tritt ein Jahr nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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