Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 14. September 1989 über die Kontrolle von Fleisch auf Rückstände
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 Abs. 2 und 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1989 wird verordnet:
§ 1. (1) Anläßlich der Fleischuntersuchung hat der Fleischuntersuchungstierarzt nach Maßgabe des Probenziehungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Stichproben abzunehmen und die Untersuchung der Proben auf Rückstände der im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes genannten Stoffe zu veranlassen.
(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 gezogenen Proben kann der Landeshauptmann im Probenziehungsplan gemäß § 2 Abs. 1 die Entnahme von Stichproben bei den zur Schlachtung bestimmten Tieren auch in Tierbeständen anordnen und auf Rückstände untersuchen lassen.
§ 2. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund von durch den Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet zu erstellenden Richtlinien einen Probenziehungsplan zu erlassen. Hiebei sind Zahl, Art und Menge der Stichproben, Art der Untersuchungsmethode sowie Art der zu untersuchenden Rückstände festzulegen. Die Erstellung der Richtlinien und des Probenziehungsplanes hat gemäß den jeweiligen Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände zu erfolgen.
(2) Die Zahl der in einem Land gemäß § 1 Abs. 1 untersuchten Tiere darf nicht größer sein als 0,1% der Gesamtzahl aller in diesem Land geschlachteten Tiere der jeweiligen Gattung. Im Falle der Anordnung der Probenziehung durch den Landeshauptmann gemäß § 1 Abs. 2 sind nicht mehr als 0,05% der in einem Land gehaltenen Tiere dieser Gattung zu untersuchen.
§ 3. (1) Die entnommenen Proben sind an die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling, Proben aus Wien an die Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien einzusenden.
(2) Proben, die mittels Hemmstofftest untersucht werden, können außer an die in Abs. 1 genannten Anstalten auch an die veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten in Linz, Graz, Innsbruck und an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental zur Untersuchung eingesendet werden.
§ 4. (1) Den entnommenen Proben ist ein Probenbegleitschein anzuschließen. Dieser hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Bezeichung der Proben als solche gemäß dieser Verordnung,
Gattung, Rasse, Geschlecht, vorhandene Tätowierungen und Ohrmarken der Tiere, von denen die Proben entnommen wurden,
Name und Anschrift des Tierhalters, aus dessen Betrieb die Tiere stammen,
Datum und Ort der Probenentnahme,
Name und Anschrift des Tierarztes, der die Proben entnommen hat,
die Anweisung an die Untersuchungsanstalt, worauf diese Proben zu untersuchen sind.
(2) Im Falle von Probenentnahmen gemäß § 1 Abs. 1 hat der Probenbegleitschein neben den in Abs. 1 angeführten Angaben zusätzlich folgendes zu enthalten:
Datum und Ort der Schlachtung,
Name und Anschrift des Schlachtbetriebes.
§ 5. (1) Der Tierarzt hat Aufzeichnungen über die entnommenen Stichproben zu führen, in denen die in § 4 angeführten Angaben festzuhalten sind.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes durch das Untersuchungsergebnis zu ergänzen und dem Protokollbuch anzuschließen.
§ 6. Die Untersuchungsanstalten haben die Untersuchungsbefunde an den Tierarzt, der die Proben eingesendet hat, und an den Landeshauptmann zu übermitteln.
§ 7. Werden Ergebnisse festgestellt, welche die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, so ist gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 142/1984, in der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.
§ 8. Die Abnahme von Stichproben und die Untersuchungen auf Rückstände haben unabhängig von den im § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen und unabhängig von den in § 26 Abs. 1 dritter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes geregelten Verdachtsfällen zu erfolgen.
§ 9. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 20. Dezember 1987 über die Kontrolle von Fleisch auf Rückstände, BGBl. Nr. 32/1988, tritt außer Kraft.
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