Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1989 über Methoden und Toleranzen bei der Untersuchung von Wein und Obstwein (Methodenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 11 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 11 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Für die Untersuchung von Wein und Obstwein auf die im Anhang genannten Kriterien (Parameter) sind die dort vorgeschriebenen Methoden heranzuziehen.
§ 1. Für die Untersuchung von Wein und Obstwein auf die im Anhang genannten Kriterien (Parameter) sind die dort vorgeschriebenen Methoden heranzuziehen.
§ 2. Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden, sofern dies aus Gründen der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht, sind die im Anhang genannten Methoden heranzuziehen.
§ 2. Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden, sofern dies aus Gründen der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht, sind die im Anhang genannten Methoden heranzuziehen.
§ 3. § 1 schließt jedoch eine weiterführende Untersuchung auf nicht im Anhang genannte Kriterien nicht aus, wenn dies für die Begutachtung notwendig ist.
§ 3. § 1 schließt jedoch eine weiterführende Untersuchung auf nicht im Anhang genannte Kriterien nicht aus, wenn dies für die Begutachtung notwendig ist.
§ 4. Für den Fall, daß für eine Untersuchung im Anhang mehrere Methoden vorgesehen sind oder nicht im Anhang angeführte Methoden verwendet werden, ist die angewandte Methode im Untersuchungszeugnis anzugeben.
§ 4. Für den Fall, daß für eine Untersuchung im Anhang mehrere Methoden vorgesehen sind oder nicht im Anhang angeführte Methoden verwendet werden, ist die angewandte Methode im Untersuchungszeugnis anzugeben.
§ 5. Der auf dem Flaschenschild angegebene Alkoholgehalt darf um höchstens 0,5 Vol.-%, bei Qualitätsweinen, die mehr als 3 Jahre in Flaschen gelagert wurden, und bei Schaumweinen um 0,8 Vol.-%, vom tatsächlichen Wert abweichen.
§ 5. Der auf dem Flaschenschild angegebene Alkoholgehalt darf um höchstens 0,5 Vol.-%, bei Qualitätsweinen, die mehr als 3 Jahre in Flaschen gelagert wurden, und bei Schaumweinen um 0,8 Vol.-%, vom tatsächlichen Wert abweichen.
§ 6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf
bei einem Restzuckergehalt bis 10 g/l um höchstens 0,5 g/l,
bei einem Restzuckergehalt ab 10 g/l um höchstens 5% von der angegebenen Bezeichnung abweichen.
§ 6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker darf
bei einem Restzuckergehalt bis 10 g/l um höchstens 0,5 g/l,
bei einem Restzuckergehalt ab 10 g/l um höchstens 5% von der angegebenen Bezeichnung abweichen.
Anhang
```
```
RELATIVE DICHTE:
20
20
Pyknometrie
Dichtemessung nach dem Biegeschwingerprinzip
ALKOHOL:
Pyknometrie
Dichtemessung nach dem Biegeschwingerprinzip
GESAMT-TROCKENEXTRAKT:
-1
Extrakt-Berechnung nach Tabarie (bei Weinen über 50 g/l Gesamt-Trockenextrakt)
Gravimetrie (bei Weinen bis 50 g/l Gesamt-Trockenextrakt)
ZUCKERFREIER EXTRAKT:
Der „zuckerfreie Extrakt'' ist der „Gesamt-Trockenextrakt''
abzüglich des „reduzierenden Zuckers'' und allfällig vorhandener
-1
Saccharose. Er wird in Gramm pro Liter auf 10 g genau angegeben.
EXTRAKTREST:
-1
REDUZIERENDER ZUCKER:
Gravimetrische Methode
Jodometrische Methode (bei Weinen bis 25 g/l reduzierendem Zucker)
SACCHAROSE (Zucker):
Quantitative gravimetrische Methode
Dünnschichtchromatographisches Nachweisverfahren
Farbtest
OPTISCHES DREHVERMÖGEN:
TITRIERBARE SÄURE:
-1
Potentiometrie
Acidimetrie
FLÜCHTIGE SÄURE:
NICHT FLÜCHTIGE SÄURE:
-1
WEINSÄURE:
Die Weinsäure wird als Kaliumhydrogentartrat unter Bedingungen, die
ihre Löslichkeit auf ein Minimum verringern, gefällt und
acidimetrisch bestimmt. Die Weinsäure wird in Gramm pro Liter auf
-1
10 g genau angegeben.
```
FREIE SCHWEFLIGE SÄURE:
```
Definition:
2
Die freie Schweflige Säure, im Wein als SO , H SO , HSO - und SO -
2 2 3 3 3
vorliegend, wird als Schwefligsäureanhydrid unter definierten
Analysenbedingungen erfaßt. Die freie Schweflige Säure wird unter
Anführung der verwendeten Methode in Milligramm
Schwefligsäureanhydrid (SO ) pro Liter angegeben.
2
Acidimetrische Methode
Jodometrische Methode
GESAMTE SCHWEFLIGE SÄURE:
2
ASCORBINSÄURE:
Jodometrie
Enzymatische Methode
Hochdruckflüssigkeitschromatographische Methode
ASCHE:
-2
GESAMT-PHOSPHOR:
Der Gesamt-Phosphor enthält die Summe aller anorganischen und
organischen Phosphorverbindungen des Weines (Mostes), die nach
Veraschung als Phosphat in der Weinasche vorliegen. Der Gesamt-
-2
Phosphor wird in Gramm P O pro Liter auf 10 g genau angegeben.
2 5
SULFATE:
Gravimetrische Bestimmung über Bariumsulfatfällung
Grenzwerttest
CALCIUM:
KUPFER:
URSPRÜNGLICHES MOSTGEWICHT:
HYDROXYMETHYLFURFURAL:
KÜNSTLICHER FREMDFARBSTOFF:
MALVIDINDIGLUCOSID:
SORBINSÄURE (Konservierungsmittel):
Hochdruckflüssigkeitschromatographische (HPLC )Bestimmung
Spektralphotometrische Bestimmung
DIETHYLENGLYCOL (Verfälschungsmittel):
Anhang
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RELATIVE DICHTE:
20
20
Pyknometrie
Dichtemessung nach dem Biegeschwingerprinzip
ALKOHOL:
Pyknometrie
Dichtemessung nach dem Biegeschwingerprinzip
GESAMT-TROCKENEXTRAKT:
-1
Extrakt-Berechnung nach Tabarie (bei Weinen über 50 g/l Gesamt-Trockenextrakt)
Gravimetrie (bei Weinen bis 50 g/l Gesamt-Trockenextrakt)
ZUCKERFREIER EXTRAKT:
Der „zuckerfreie Extrakt'' ist der „Gesamt-Trockenextrakt''
abzüglich des „reduzierenden Zuckers'' und allfällig vorhandener
-1
Saccharose. Er wird in Gramm pro Liter auf 10 g genau angegeben.
EXTRAKTREST:
-1
REDUZIERENDER ZUCKER:
Gravimetrische Methode
Jodometrische Methode (bei Weinen bis 25 g/l reduzierendem Zucker)
SACCHAROSE (Zucker):
Quantitative gravimetrische Methode
Dünnschichtchromatographisches Nachweisverfahren
Farbtest
OPTISCHES DREHVERMÖGEN:
TITRIERBARE SÄURE:
-1
Potentiometrie
Acidimetrie
FLÜCHTIGE SÄURE:
NICHT FLÜCHTIGE SÄURE:
-1
WEINSÄURE:
Die Weinsäure wird als Kaliumhydrogentartrat unter Bedingungen, die
ihre Löslichkeit auf ein Minimum verringern, gefällt und
acidimetrisch bestimmt. Die Weinsäure wird in Gramm pro Liter auf
-1
10 g genau angegeben.
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FREIE SCHWEFLIGE SÄURE:
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Definition:
2
Die freie Schweflige Säure, im Wein als SO , H SO , HSO - und SO -
2 2 3 3 3
vorliegend, wird als Schwefligsäureanhydrid unter definierten
Analysenbedingungen erfaßt. Die freie Schweflige Säure wird unter
Anführung der verwendeten Methode in Milligramm
Schwefligsäureanhydrid (SO ) pro Liter angegeben.
2
Acidimetrische Methode
Jodometrische Methode
GESAMTE SCHWEFLIGE SÄURE:
2
ASCORBINSÄURE:
Jodometrie
Enzymatische Methode
Hochdruckflüssigkeitschromatographische Methode
ASCHE:
-2
GESAMT-PHOSPHOR:
Der Gesamt-Phosphor enthält die Summe aller anorganischen und
organischen Phosphorverbindungen des Weines (Mostes), die nach
Veraschung als Phosphat in der Weinasche vorliegen. Der Gesamt-
-2
Phosphor wird in Gramm P O pro Liter auf 10 g genau angegeben.
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SULFATE:
Gravimetrische Bestimmung über Bariumsulfatfällung
Grenzwerttest
CALCIUM:
KUPFER:
URSPRÜNGLICHES MOSTGEWICHT:
HYDROXYMETHYLFURFURAL:
KÜNSTLICHER FREMDFARBSTOFF:
MALVIDINDIGLUCOSID:
SORBINSÄURE (Konservierungsmittel):
Hochdruckflüssigkeitschromatographische (HPLC )Bestimmung
Spektralphotometrische Bestimmung
DIETHYLENGLYCOL (Verfälschungsmittel):
Anhang
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RELATIVE DICHTE:
20
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Pyknometrie
Dichtemessung nach dem Biegeschwingerprinzip
ALKOHOL:
Pyknometrie
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