Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 15. November 1989 über den Nitratgehalt im Trinkwasser (Trinkwasser-Nitratverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es das Ziel dieser Verordnung, daß der Gehalt an Nitrat (Nitrat-Ion) im Trinkwasser möglichst niedrig ist und nach Möglichkeit 25 mg pro Liter (Richtwert) nicht überschreiten soll.
Zum Inkrafttreten vgl § 6
Z 1: 1. Juli 1990
Z 2: 1. Juli 1994
Z 3: 1. Juli 1999
§ 2. Es ist verboten, Trinkwasser in Verkehr zu bringen, das einen höheren Gehalt an Nitrat aufweist, als im folgenden Stufenplan, der nach Maßgabe des § 6 in Kraft tritt, angegeben ist:
100 mg Nitrat (NO -) pro Liter
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50 mg Nitrat (NO -) pro Liter
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30 mg Nitrat (NO -) pro Liter
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§ 2. Es ist verboten, Trinkwasser in Verkehr zu bringen, das einen höheren Gehalt an Nitrat (Nitrat-Ion) als 50 mg Nitrat (NO tief 3-) pro Liter aufweist.
§ 3. Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, das mehr als 50 mg Nitrat (NO -) pro Liter aufweist, hat den Verbraucher unverzüglich und in
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der Folge mindestens einmal jährlich
über die Höhe des Nitratgehaltes des Trinkwassers und
über den Umstand, daß dieses Trinkwasser für die Ernährung von Säuglingen bis zum Ablauf des sechsten Lebensmonats nicht geeignet ist,
§ 3. (1) Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, dessen Gehalt an Nitrat den Richtwert (§ 1) übersteigt, hat zumindest vierteljährlich für die Untersuchung des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt zu sorgen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für jenes Trinkwasser, bei dem durch Untersuchungsergebnisse - erforderlichenfalls in Verbindung mit den Ergebnissen eines Lokalaugenscheines - gesichert erscheint, daß kein Ansteigen des Nitratgehaltes des Trinkwassers zu erwarten ist. In diesen Fällen ist das Trinkwasser zumindest alle zwei Jahre auf dessen Nitratgehalt zu untersuchen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen.
(3) Die Untersuchungen des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt sind mittels Spektralphotometrie oder Ionenchromatographie durchzuführen.
§ 4. (1) Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, dessen Gehalt an Nitrat den Richtwert (§ 1) übersteigt, hat zumindest vierteljährlich für die Untersuchung des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt zu sorgen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für jenes Trinkwasser, bei dem durch Untersuchungsergebnisse - erforderlichenfalls in Verbindung mit den Ergebnissen eines Lokalaugenscheines - gesichert erscheint, daß kein Ansteigen des Nitratgehaltes des Trinkwassers zu erwarten ist. In diesen Fällen ist das Trinkwasser zumindest alle zwei Jahre auf dessen Nitratgehalt zu untersuchen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen.
(3) Die Untersuchungen des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt sind mittels Spektralphotometrie oder Ionenchromatographie durchzuführen.
§ 4. (1) Wer Trinkwasser gewinnt und wer Trinkwasser behandelt (aufbereitet), sofern diese Behandlung (Aufbereitung) das Beeinflussen des Nitratgehaltes ermöglicht, hat die Grundrichtung (Trend) der Untersuchungsergebnisse bezüglich des Nitratgehaltes des von ihm abgegebenen Trinkwassers (§ 3 Abs. 1) in ihrem zeitlichen Verlauf zu beobachten. Zeigen die Nitratgehalte einen ansteigenden Trend, sind die Untersuchungsergebnisse unverzüglich und in der Folge mindestens einmal jährlich dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der das Trinkwasser an den Verbraucher abgegeben wird, sowie dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert bekanntzugeben.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat den Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung anzuschließen,
welche Maßnahmen er im Rahmen seiner rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat und zu setzen beabsichtigt,
welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder sonst erforderlich sind.
§ 5. (1) Wer Trinkwasser gewinnt und wer Trinkwasser behandelt (aufbereitet), sofern diese Behandlung (Aufbereitung) das Beeinflussen des Nitratgehaltes ermöglicht, hat die Grundrichtung (Trend) der Untersuchungsergebnisse bezüglich des Nitratgehaltes des von ihm abgegebenen Trinkwassers (§ 4 Abs. 1) in ihrem zeitlichen Verlauf zu beobachten. Zeigen die Nitratgehalte einen ansteigenden Trend, sind die Untersuchungsergebnisse unverzüglich und in der Folge mindestens einmal jährlich dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der das Trinkwasser an den Verbraucher abgegeben wird, sowie dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert bekanntzugeben.
(2) Der gemäß Abs. 1 Verpflichtete hat den Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung anzuschließen,
welche Maßnahmen er im Rahmen seiner rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat und zu setzen beabsichtigt,
welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder sonst erforderlich sind.
§ 5. Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat jedem Abnehmer des von ihm in Verkehr gebrachten Trinkwassers auf schriftliche Anfrage die letzten ihm zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchung auf Nitrat bekanntzugeben oder die Ergebnisse in einer anderen geeigneten Weise zu veröffentlichen.
§ 6. § 2 Z 1 dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 1990, § 2 Z 2 mit 1. Juli 1994 und § 2 Z 3 mit 1. Juli 1999 in Kraft.
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