Bundesgesetz vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 1988)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Status Aufgehoben · 1999-08-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

I. ABSCHNITT

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Regelung von Versuchen an lebenden Tieren im Sinne des § 2 mit dem Ziel, die Zahl der Tierversuche zu reduzieren und Ersatzmethoden zu fördern

a)

in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG),

b)

in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG),

c)

in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG),

d)

in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) sowie

e)

in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist.

Definition

§ 2. Tierversuche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle für das Tier belastenden, insbesondere mit Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbundenen experimentellen Eingriffe an oder Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die über die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische Betreuung hinausgehen und das Ziel haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.

Zulässigkeit von Tierversuchen

§ 3. (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:

a)

für Forschung und Entwicklung,

b)

für berufliche Ausbildung,

c)

für medizinische Diagnose und Therapie,

d)

für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte,

e)

für die Erkennung von Umweltgefährdungen und

f)

für die Gewinnung von Stoffen.

(2) Tierversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn

1.

ein berechtigtes Interesse an den Versuchen

a)

zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier,

b)

zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,

c)

zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

d)

zur Vermittlung beruflicher Ausbildung oder

e)

zur Vermeidung von Umweltgefährdungen besteht;

2.

die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden gemäß § 17) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesodere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.

(3) Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,

a)

wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,

b)

wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,

c)

wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist oder

d)

wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung (§ 13) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind.

Zulässigkeit von Tierversuchen

§ 3. (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:

a)

für Forschung und Entwicklung,

b)

für berufliche Ausbildung,

c)

für medizinische Diagnose und Therapie,

d)

für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte,

e)

für die Erkennung von Umweltgefährdungen und

f)

für die Gewinnung von Stoffen.

(2) Tierversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn

1.

ein berechtigtes Interesse an den Versuchen

a)

zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier,

b)

zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,

c)

zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

d)

zur Vermittlung beruflicher Ausbildung oder

e)

zur Vermeidung von Umweltgefährdungen besteht;

2.

die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden gemäß § 17) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesodere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.

(3) Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,

a)

wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,

b)

wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,

c)

wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist oder

d)

wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung (§ 13) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind.

(5) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der nach § 21 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesminister kann, nach Anhörung der Kommission gemäß § 13 durch Verordnung Ausnahmen hievon bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.

Zulässigkeit von Tierversuchen

§ 3. (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:

a)

für Forschung und Entwicklung,

b)

für berufliche Ausbildung,

c)

für medizinische Diagnose und Therapie,

d)

für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte,

e)

für die Erkennung von Umweltgefährdungen und

f)

für die Gewinnung von Stoffen.

(2) Tierversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn

1.

ein berechtigtes Interesse an den Versuchen

a)

zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier,

b)

zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,

c)

zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

d)

zur Vermittlung beruflicher Ausbildung oder

e)

zur Vermeidung von Umweltgefährdungen besteht;

2.

die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden gemäß § 17) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesodere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.

(3) Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,

a)

wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,

b)

wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,

c)

wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist oder

d)

wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung (§ 13) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind.

(5) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der nach § 21 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesminister kann, nach Anhörung der Kommission gemäß § 13 durch Verordnung Ausnahmen hievon bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.

(6) Tierversuche an allen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) sind verboten.

Leitende Grundsätze

§ 4. (1) Tierversuche müssen den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung entsprechen, die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist. Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns durchzuführen.

(2) Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung und der Versuchstierkunde sowie die Entwicklung der Meß- und der Labortechnik sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere auf ein Minimum herabzusetzen.

(3) Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Es ist die Pflicht jedes Wissenschaftlers, Notwendigkeit und Angemessenheit des von ihm geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuchs selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen.

II. ABSCHNITT

Voraussetzungen für die Durchführung von Tierversuchen

§ 5. Tierversuche dürfen nur von den gemäß § 6 dafür genehmigten Tierversuchseinrichtungen und von Personen, die hiefür die entsprechende Genehmigung im Sinne des § 7 haben, und unbeschadet des § 9 nur nach Vorliegen einer Genehmigung im Sinne des § 8 durchgeführt werden.

Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen

§ 6. (1) Eine Tierversuchseinrichtung ist auf Antrag zu genehmigen, wenn

a)

die erforderlichen Anlagen, Geräte und Räumlichkeiten für eine der Gesundheit und dem Wohlbefinden förderliche Haltung und Pflege der jeweiligen Versuchstiere und für eine fachgerechte Durchführung der beabsichtigten Tierversuche zur Verfügung stehen,

b)

das erforderliche sachkundige Personal insbesondere auch zur Betreuung der Versuchstiere vor, während und nach dem Versuch vorhanden ist und eine tägliche Kontrolle der Tiere ermöglicht und

c)

die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege der jeweiligen Versuchstiere sowie ihre medizinische Versorgung gewährleistet sind, um Belastungen möglichst zu vermeiden, und

d)

sichergestellt ist, daß auch unvorhergesehen aufretende Belastungen der Versuchstiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.

(2) Die Genehmigung einer Tierversuchseinrichtung ist der physischen oder juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechts zu erteilen, die Träger der betreffenden Tierversuchseinrichtung ist. Bei Tierversuchseinrichtungen an Universitäten ist die Genehmigung dem jeweiligen Institut zu erteilen.

Leiter von Tierversuchen

§ 7. Tierversuche dürfen nur von Personen oder unter der Verantwortung oder Aufsicht von Personen vorgenommen werden, denen dafür eine Genehmigung erteilt worden ist. Eine derartige Genehmigung ist für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren auf Antrag Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen, und für sonstige Tierversuche auf Antrag an diese sowie an Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, zu erteilen. Bei der Genehmigung können die gemäß § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den im zweiten Satz genannten Voraussetzungen betreffend die abgeschlossene Universitätsausbildung für Personen zulassen, die über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne diese vorgeschriebenen Universitätsstudien absolviert zu haben.

Genehmigung von Tierversuchen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.