Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
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Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) und die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV) der Rinder ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen.

(2) Die Bestimmungen des Deckseuchengesetzes, BGBl. Nr. 22/1949, in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Deckseuchengesetzes erlassenen Verordnung, BGBl. Nr. 62/1949, in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.

(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen.

§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.

(2) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte serologische Untersuchung anordnen.

(3) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:

1.

„positiv'', wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,

2.

„negativ'', wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,

3.

„zweifelhaft'', wenn das Serum weder „positiv'' noch „negativ'' zu beurteilen ist.

§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes oder des vereinigten Milchserums mehrerer Rinder auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.

(2) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte serologische Untersuchung anordnen.

(3) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:

1.

„positiv'', wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,

2.

„negativ'', wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,

3.

„zweifelhaft'', wenn das Serum weder „positiv'' noch „negativ'' zu beurteilen ist.

§ 3. (1) Eine Untersuchung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1.

die serologische Untersuchung des Blutserums eines Rindes oder

2.

bei Beständen, welche nicht ausschließlich Tiere zur Mast halten oder reine Mutterkuhbestände sind, die Untersuchung der Milch eines Rindes oder der vereinigten Milch mehrerer Rinder

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte serologische Untersuchung anordnen.

(3) Ergibt eine Probe nach Abs. 1 Z 2 den Verdacht auf die Anwesenheit des Erregers der IBR/IPV, ist das Tier oder bei Milchsammelproben der Bestand jedenfalls gemäß Abs. 1 Z 1 zu untersuchen. Das Ergebnis einer serologischen Blutuntersuchung hat zu lauten:

1.

“positiv”, wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,

2.

“negativ”, wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,

3.

“zweifelhaft”, wenn das Serum weder “positiv” noch “negativ” zu beurteilen ist.

§ 4. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Untersuchungsstellen zu bestimmen, welche die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf IBR/IPV vorzunehmen haben. Diese müssen im Hinblick auf ihre apparative Ausstattung dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechen und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen.

§ 4. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung Untersuchungsstellen zu bestimmen, welche die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf IBR/IPV vorzunehmen haben. Diese müssen im Hinblick auf ihre apparative Ausstattung dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechen und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen.

§ 5. (1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Bestände gelten für die Gesamtheit der Rinder in Besamungsstationen sinngemäß.

§ 5. (1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellt; unter den Begriff “Tierhaltungsbetrieb” fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebes) jeder Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Bestände gelten für die Gesamtheit der Rinder in Besamungsstationen sinngemäß.

§ 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt unbeschadet des Abs. 2 das Bringen eines Rindes

1.

auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder

2.

in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder

3.

mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug (Anhänger), Luftfahrzeug oder auf sonstige Weise über den Bereich einer Gemeinde hinaus oder

4.

zum Deckgeschäft oder

5.

auf Gemeinschaftsweiden.

(2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Bringen eines Rindes

1.

in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung oder

2.

auf einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung oder

3.

auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

§ 7. Reagent ist

1.

ein Rind, bei dem der Erreger der IBR/IPV nachgewiesen werden konnte, oder

2.

ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv“ lautete, oder

3.

ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen „zweifelhaft“ lautete.

§ 8. (1) IBR/IPV-verdächtig ist ein Rind,

1.

bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete oder

2.

das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken.

(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete, ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des verdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens vier Wochen vorgenommen wurden, „negativ“ lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

§ 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das

1.

mit einem Reagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war oder

2.

mit einem Reagenten oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder in anderer Weise als in Z 1 mit diesem in Berührung gekommen ist.

(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn frühestens vier Wochen nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeiten die erste Nachuntersuchung und frühestens vier Wochen nach der ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen wurde und deren Ergebnisse „negativ“ lauteten.

§ 10. (1) IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.

(2) Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Abs. 1 gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige Rinder befinden oder befunden haben.

§ 10. (1) IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.

(2) Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Abs. 1 gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige Rinder befinden oder befunden haben.

(3) IBR/IPV-verdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.

§ 11. (1) Ein Bestand ist anerkannt IBR/IPV-frei, wenn im Zuge der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Untersuchungen oder Erhebungen keine Reagenten und keine IBR/IPV-verdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere festgestellt worden sind.

(2) Besteht ein Bestand nur aus Rindern, die nach dem Zeitpunkt der letzten für das Gebiet dieses Bestandes angeordneten Untersuchung (§ 15) aus anerkannt IBR/IPV-freien Beständen eingebracht wurden, so gilt er als anerkannt IBR/IPV-frei.

(3) Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand (§ 10) wird zu einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn

1.

alle Reagenten ausgemerzt worden sind und

2.

nach Entfernung des letzten Reagenten die Desinfektion durchgeführt wurde und

3.

frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion das Ergebnis zweier im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgender Nachuntersuchungen aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber (§ 23 Abs. 2) „negativ“ lautete.

§ 12. (1) IBR/IPV-frei ist ein Land oder ein Teil eines Landes, der mindestens einem politischen Bezirk entspricht, in dem alle Rinderbestände mindestens zweimal untersucht worden sind und in dem bei der letzten Untersuchung weniger als 0,5% aller Rinderbestände als IBR/IPV-verseucht (§ 10) oder weniger als 0,2% aller untersuchten Rinder als Reagenten (§ 7) ermittelt wurden. Ein solches Gebiet ist vom Bundeskanzler durch Verordnung zum IBR/IPV-freien Gebiet zu erklären.

(2) Verliert ein solches Gebiet die Voraussetzungen für ein IBR/IPV-freies Gebiet, so ist die gemäß Abs. 1 erlassene Verordnung entsprechend zu ändern.

Abschnitt II

Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 13. (1) Es ist verboten, Reagenten, IBR/IPV-verdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder sowie Rinder aus Beständen, die nicht anerkannt IBR/IPV-frei sind, in Verkehr zu setzen.

(2) Der Tierhalter und sein Beauftragter haben dafür zu sorgen, daß für die Rinder, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Verkehr gesetzt werden, veterinärbehördliche Zeugnisse ausgestellt sind, denen zu entnehmen ist, daß die Tiere aus einem anerkannt IBR/IPV-freien Bestand stammen. Die Ausstellung dieser Zeugnisse obliegt dem Landeshauptmann. Für jedes Rind ist ein Zeugnis gemäß § 17 auszustellen. Dieses verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, seine Gültigkeit.

(3) Über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten ist im Zeugnis das negative Ergebnis einer serologischen Untersuchung zu bescheinigen.

(4) Liegt der Herkunftsbestand eines Rindes in einem IBR/IPV-freien Gebiet (§ 12), so ist dies über Verlangen des Tierhalters oder seines Beauftragten im Zeugnis zu bestätigen.

(5) Rinderhalter dürfen nur Rinder in ihren Bestand einstellen, für die Zeugnisse gemäß Abs. 2 ausgestellt worden sind.

§ 14. Der Landeshauptmann hat die Rinderbestände in Evidenz zu halten.

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber des Landes oder eines Teiles desselben zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln. Die Abstände liegen zwischen ein und drei Jahren und richten sich unter Bedachtnahme auf allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen nach dem Stand des Bekämpfungsverfahrens, nach dem Verseuchungsgrad und nach den Erfordernissen des Viehexportes.

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

1.

das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

2.

die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen.

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

1.

das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

2.

die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch

Verordnung

1.

das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

2.

die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden. Bei Anordnung von Stichproben ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.

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