Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 29. Dezember 1989 über die Bestimmung von Untersuchungsstellen für Untersuchungen auf IBR/IPV (IBR/IPV-Untersuchungsstellen-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des IBR/IPV-Gesetzes, BGBl. Nr. 636/1989, wird verordnet:

Sachlicher Wirkungsbereich

§ 1. Die Vornahme der serologischen und der nach § 3 Abs. 2 des IBR/IPV-Gesetzes angeordneten Untersuchungen auf IBR/IPV ist den nachstehend angeführten Untersuchungsstellen vorbehalten:

1.

den veterinärmedizinischen Bundesanstalten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, in der jeweils geltenden Fassung und

2.

der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt.

Örtlicher Wirkungsbereich

§ 2. (1) Die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling ist örtlich zuständig für das Burgenland, die politischen Bezirke Baden, Lilienfeld, Mödling und Wien-Umgebung des Landes Niederösterreich sowie das Land Wien.

(2) Die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien ist örtlich zuständig für das Land Kärnten, das Land Salzburg und das Land Niederösterreich mit Ausnahme der politischen Bezirke Baden, Lilienfeld, Mödling und Wien-Umgebung.

(3) Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz ist örtlich zuständig für das Land Steiermark.

(4) Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck ist örtlich zuständig für die Länder Tirol und Vorarlberg.

(5) Die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz ist örtlich zuständig für das Land Oberösterreich.

(6) Die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt ist örtlich zuständig für das Land Kärnten.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

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