Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 19. Jänner 1989 über die Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 3 und 4 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung werden zugelassen
sofern diese Waren überwiegend für die Verwendung im Haushalt bestimmt sind und dieser Verwendungszweck aus der Gebrauchsanweisung erkennbar ist: Waschmittel, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Luftverbesserungsmittel, Vorratsschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Farben, Beizen, Lacke, Kitte, Anstrichmittel, Imprägnierungsmittel, Klebstoffe, Putzmittel und Pflegemittel,
Bürowaren (zB Korrekturflüssigkeiten),
Kraftfahrzeugpflegemittel, Kraftfahrzeugservicemittel oder Kraftfahrzeugbetriebsmittel (ausgenommen Vergaserkraftstoffe und Dieselkraftstoffe),
die für die Verwendung von Farben, Beizen, Lacken und Korrekturflüssigkeiten erforderlichen Hilfsmittel,
(2) Das Feilhalten zum Verkauf hat räumlich getrennt von Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren, Spielwaren und ungiftigen Stoffen und ungiftigen Zubereitungen des täglichen Gebrauchs (zB kosmetischen Mitteln) zu erfolgen. Dies gilt nicht für ungiftige Hilfsmittel im Sinn des Abs. 1 Z 4. Eine räumliche Trennung liegt vor, wenn das Feilhalten der mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen auf Verkaufsflächen (Regalen, Stellagen usw.) erfolgt, die
sich in einem nur für diese Verkaufsflächen bestimmten, gesonderten Verkaufsraum oder in einem hiefür deutlich abgegrenzten Raumteil eines Verkaufsraumes befinden oder
innerhalb der allgemeinen Verkaufsräume deutlich abgesondert von den für andere Waren bestimmten Verkaufsflächen angeordnet sind.
(3) Verkaufsflächen nach Abs. 2 müssen mit der gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten Aufschrift „Achtung, mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen! Gesundheitsschädlich! Die auf der Verpackung angegebenen Hinweise sind zu beachten!'' gekennzeichnet sein.
§ 2. Die Abgabe von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen und mindergiftigen Heizölen an Letztverbraucher durch Tankstellen über Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) und in Behältnissen (Kanistern) im Wege der Selbstbedienung ist zulässig, wenn folgende Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe gegeben sind:
Die Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) müssen deutlich sicht- und lesbar zumindest im Ausmaß der Kennzeichnungselemente gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 ChemG in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen gekennzeichnet sein; die Abmessungen der Kennzeichnung müssen mindestens dem Format 105 mm x 148 mm entsprechen.
Erfolgt die Abgabe im Wege der Selbstbedienung direkt in bereitgestellte oder mitgebrachte, hiefür geeignete Behältnisse (Reservebenzinkanister u. dgl.), so müssen diese Behältnisse durch einen Aufkleber, der den Erfordernissen der Z 1 entspricht, gekennzeichnet sein.
Sofern die abgegebenen Kraftstoffe Benzol in einem Masseanteil von über 0,1% enthalten, sind die Abgabeeinrichtungen und die Behältnisse mit dem zusätzlichen Sicherheitshinweis „Nie zu Reinigungszwecken verwenden!'' zu versehen.
§ 3. Abweichend von § 1 ist an Tankstellen die Abgabe von Kraftfahrzeugpflegemitteln, Kraftfahrzeugservicemitteln und Kraftfahrzeugbetriebsmitteln im Wege der Selbstbedienung auch zulässig, sofern die Bezahlung dieser Waren an der Tankstellenkasse erfolgt und die betreffenden mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen auf Verkaufsflächen feilgehalten werden, auf denen sich mit Ausnahme sonstigen Kraftfahrzeugszubehörs keine Lebensmittel, Futtermittel und keine sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren und Spielwaren, sowie keine ungiftigen Stoffe und ungiftigen Zubereitungen des täglichen Gebrauchs (zB kosmetische Mittel) befinden. Diese Verkaufsflächen müssen jedenfalls gemäß § 1 Abs. 3 gekennzeichnet sein.
§ 4. Die Zustellung von mindergiftigen Stoffen und mindergiftigen Zubereitungen im Rahmen des Betriebes eines befugten Gewerbetreibenden oder eines befugten Beförderungsunternehmens gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (§ 32 Abs. 3 ChemG), sofern der Gewerbetreibende oder das Beförderungsunternehmen über eine inländische Betriebsstätte zum ordnungsgemäßen Lagern, Aufbewahren und Vorrätighalten und zur ordnungsgemäßen Kontrolle der abzugebenden mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen verfügt und die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte erfolgt.
§ 5. Durch diese Verordnung werden die Vorschriften auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere die sich aus anderen gefährlichen Eigenschaften der mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen ergebenden Vorschriften des Chemikaliengesetzes sowie kraftfahrrechtliche, gewerberechtliche, arbeitnehmerschutzrechtliche oder lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht berührt.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft.
(2) Mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen dürfen unter den bisher geltenden Voraussetzungen noch bis 1. Februar 1990 im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, sofern dies nicht auf Grund der mit diesem Datum außer Kraft tretenden Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, unzulässig ist. Das Verbot der Abgabe von mindergiftigen Stoffen und mindergiftigen Zubereitungen im Wege des Versandhandels, durch sonstige Direktvertriebsmethoden oder durch Automaten (§ 32 Abs. 3 ChemG) wird davon nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen des § 2 und des § 4 - letztere, soweit sie die Zustellung von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen und mindergiftigen Heizölen betreffen - treten mit 1. Juli 1989 außer Kraft.
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