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Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 10. Jänner 1989 über das Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen

Geltender Text a fecha 1989-01-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Verbote

§ 1. (1) Das Inverkehrsetzen von Druckgaspackungen, die als Treibgas vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, durch Hersteller und Importeure ist mit Ablauf des 31. Dezember 1989 verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen von unter Abs. 1 fallenden Druckgaspackungen durch andere als die im Abs. 1 genannten Personen ist mit Ablauf des 28. Feber 1990 verboten.

Ausnahmen

§ 2. (1) Von den Verboten des § 1 ausgenommen sind

1.

Druckgaspackungen für medizinische Zwecke – soweit sie nicht ohnedies als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes ausgenommen sind –, wenn ein Ersatz durch andere Treibgase aus Gründen des Schutzes der Gesundheit nicht möglich ist,

2.

Druckgaspackungen für technische Zwecke, wenn ein Ersatz durch andere Treibgase oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich ist und nicht mehr vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, als für die bestimmungsgemäße Verwendung der Druckgaspackung erforderlich ist.

(2) Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen im Sinne des Abs. 1 haben das Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.

Meldepflicht

§ 3. Die Hersteller und Importeure von Druckgaspackungen im Sinne des § 2 Abs. 1 haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:

1.

Art und Menge (Gewicht und Volumen) der eingesetzten Fluorchlorkohlenwasserstoffe,

2.

Verwendungszwecke der Druckgaspackungen,

3.

Anzahl und Größe der Druckgaspackungen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1989 in Kraft.