Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 23. Dezember 1988 über die Nachmeldung von Altstoffen (Nachmeldeverordnung) (CELEX-Nr.: 367L0548, 387L0018, 392L0032, 393L0067, 393L0105)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 57 Abs. 2 und 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet:
§ 1. (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung ist die Meldung von in der vorläufigen Altstoffliste nicht enthaltenen Stoffen gemäß § 57 Abs. 2 ChemG. Diese Meldung ist vom Hersteller oder Importeur bis spätestens 31. Oktober 1989 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Wird innerhalb dieser Frist keine Nachmeldung abgegeben, so sind diese Stoffe als neue Stoffe (§ 2 Abs. 2 ChemG) nach den Vorschriften der ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung anzumelden.
(2) Es sind jene Stoffe nachzumelden, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere als erwiesen, wenn
im Falle der entgeltlichen Abgabe des Stoffes oder der Zubereitung eine Rechnung oder ein Lieferschein,
im Falle der Einfuhr des Stoffes oder der Zubereitung die Zollpapiere,
im Falle der Herstellung des Stoffes im Inland betriebsinterne Aufzeichnungen, Kataloge, Angebote und andere Aufzeichnungen, die die Absicht zur Abgabe des Stoffes oder einer den Stoff enthaltenden Zubereitung an Dritte erkennen lassen,
§ 2. Nicht nachzumelden sind:
Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 ausschließlich zur Erforschung oder Erprobung ihrer Eigenschaften oder zu ihrer Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt wurden;
Stoffe, die entweder durch natürliche oder künstliche Kernumwandlung radioaktiv geworden sind;
Stoffe, die bei umwelt- und lagerungsbedingten chemischen Reaktionen (zB Hydrolyse, Oxidation, Photolyse, Polymerisation usw.) oder im Zuge der bestimmungsgemäßen Funktion anderer Stoffe (zB bei der Wirkung von Klebstoffen, Farbstoffen, Antioxidationsmitteln, Antikorrosionsmitteln usw.) entstehen;
Verunreinigungen und Nebenprodukte, sofern sie nicht gesondert in Verkehr gesetzt wurden;
Hydrate von Stoffen oder hydratisierte Ionen, die durch Zugabe von Wasser entstehen;
Homogene und heterogene Legierungen;
Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte.
§ 3. (1) Für die Nachmeldung sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde) folgende Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:
Name (Firma) und Anschrift des Nachmelders, bei Importeuren auch Name (Firma) und Anschrift des Herstellers im Ausland, sowie Angaben und Unterlagen zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2. 2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und Angaben zur Reinheit:
Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC);
weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen, Bezeichnung nach der International Organization for Standardization (ISO);
Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts Service (CAS) zugeteilt;
Summenformel (einschließlich Molekulargewicht) und Strukturformel;
Reinheit einschließlich der möglichen Schwankungsbreite in Masseanteilen und Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen sowie der übrigen dem Hersteller oder Importeur bekannten Verunreinigungen;
Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;
Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes, sowie Angaben über die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:
Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeignet sind;
genaue Beschreibung der Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung der nach lit. e bis h anzugebenden Merkmale verwendet wurden, oder Angabe und Vorlage der entsprechenden wissenschaftlichen Literatur.
Die zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 jährlich in Verkehr gesetzte Gesamtmenge des Stoffes als solchen und als Bestandteil von Zubereitungen.
Die mengenmäßige Aufschlüsselung der in Verkehr gesetzten Gesamtmengen des Stoffes als solchen und als Bestandteil von Zubereitungen nach Verwendungszwecken und -arten in offenen und in geschlossenen Systemen, jeweils für die letzten zwei Kalenderjahre des Inverkehrsetzens. Diese Angaben dienen der Abschätzung der Exposition des Menschen und der Umwelt und müssen so genau wie möglich sein.
Bei gefährlichen Stoffen Angabe der Einstufung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15 ChemG, einschließlich vorgesehener Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze), sowie die erforderlichen Prüfnachweise, die die gefährlichen Eigenschaften belegen. Wurde der Stoff bereits in einem in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, bezeichneten Staat nach den dort geltenden Vorschriften als neuer Stoff angemeldet, so sind, soweit vorhanden, die Ergebnisse der dabei durchgeführten Einstufung anzugeben und zu belegen.
Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport des Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben über innerbetriebliche und außerbetriebliche Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Umweltschäden bei unbeabsichtigter Verbreitung des Stoffes.
Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden, zB Antidote, Gegenmaßnahmen, und sonstige Behandlungsempfehlungen.
Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung (zB Verbrennung, Neutralisierung, Abwasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie, Absorptionsmöglichkeit für Gase), einschließlich einer möglichen Wiederverwendung oder Verwertung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen sowie im öffentlichen Bereich.
(2) Die nach Abs. 1 Z 5 erforderlichen Prüfnachweise müssen sich auf Prüfungen stützen, die nach international anerkannten oder gleichwertigen Prüfrichtlinien durchgeführt wurden. Die Vorlage einzelner Prüfnachweise kann ersetzt werden durch die Vorlage wissenschaftlicher Literatur mit genauer Beschreibung der Prüfmethode und der Prüfergebnisse, wobei sichergestellt sein muß, daß der geprüfte Stoff mit dem nachzumeldenden Stoff identisch ist. Hinsichtlich der Prüfmethode gilt der erste Satz sinngemäß.
(3) Die Vorlage der Prüfnachweise gemäß Abs. 1 Z 5 kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, daß der Stoff bereits in einem in der Staatenverordnung bezeichneten Staat ordnungsgemäß nach den dort geltenden Vorschriften als neuer Stoff angemeldet und in Verkehr gesetzt wurde und Belege über die Ergebnisse der dabei durchgeführten Einstufung vorgelegt werden. Als Nachweis gilt eine in deutscher oder englischer Sprache abgefaßte oder mit Beglaubigung übersetzte Bestätigung der zuständigen Behörde.
(4) Die Vorlage von Angaben und Unterlagen betreffend Art und Menge der Verunreinigungen (Abs. 1 Z 2 lit. e), den Verteilungskoeffizienten (Abs. 1 Z 2 lit. g) und die Spektraldaten (Abs. 1 Z 2 lit. h) kann entfallen, wenn diese Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die Nichtvorlage eingehend zu begründen. Dies gilt für Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 auch dann, wenn hinsichtlich bestimmter Eigenschaften des nachzumeldenden Stoffes eine Prüfung des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist.
§ 4. Für die Angaben gemäß § 3 sind die amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft.
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