Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987 über Maßnahmen zur Abwehr vonGefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen durchLuftverunreinigungen (Smogalarmgesetz)
Smogalarmpläne
§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat für jene Gebiete, in denen Überschreitungen der in der Anlage 2 genannten Grenzwerte zu erwarten sind (Belastungsgebiete), mit Verordnung Smogalarmpläne zu erlassen. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn Überschreitungen dieser Grenzwerte nicht mehr zu erwarten sind.
(2) Für Belastungsgebiete, die über ein Land hinausreichen, haben die Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Smogalarmpläne zu erlassen.
(3) Ergibt sich aus der Lage eines Belastungsgebietes, daß für Anlagen mit erheblichem Immissionsbeitrag auch im Gebiet eines anderen Landes Maßnahmen zu setzen sind, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig für diesen Bereich Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 bei Auslösung der Smogalarmstufe 1 oder 2 im Belastungsgebiet anzuordnen.
(4) Der Smogalarmplan ist spätestens drei Monate vor seiner geplanten Erlassung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis zu bringen.
§ 2. (1) Im Smogalarmplan sind Vorkehrungen vorzusehen, die durch Verringerung der Emissionen ein weiteres Ansteigen der Immissionen verhindern und bewirken, daß die Grenzwerte für Luftschadstoffe unterschritten werden.
(2) Bei Erlassung von Smogalarmplänen, bei Aufrufen zu freiwilligen Verhaltensweisen und bei Anordnung von Maßnahmen im Falle des Smogalarms ist Rücksicht zu nehmen auf
das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe,
die Wirksamkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs,
die meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Belastungsgebietes.
Inhalt von Smogalarmplänen
§ 3. (1) Der Smogalarmplan hat insbesondere festzulegen
das Belastungsgebiet; dieses kann zur Anordnung von Maßnahmen in Zonen untergliedert werden;
Zahl und Lage der im Belastungsgebiet zu betreibenden Meßstellen;
die zur Auslösung der Vorwarnstufe und der Smogalarmstufen erforderliche Zahl der Meßstellen, an denen Überschreitungen zumindest eines Grenzwertes der Anlagen 1, 2 oder 3 vorliegen müssen;
Art und Ausmaß der bei Smogalarm, abgestuft auf die Smogalarmstufen 1 und 2, anzuordnenden Maßnahmen im Sinne des § 10;
die Art der Verlautbarungen.
(2) Die Meßstellen sind innerhalb eines Belastungsgebietes so anzuordnen und einzurichten, daß sich aus den Meßergebnissen eine räumlich und zeitlich differenzierte Aussage über die Konzentration der Luftschadstoffe im Belastungsgebiet gewinnen läßt. Jedenfalls sind in einem Belastungsgebiet aber mindestens drei Meßstationen einzurichten.
(3) Die Vorwarnstufe bzw. der Smogalarm sind dann auszulösen, wenn an einem Drittel der Meßstellen, bei nur drei bis fünf vorhandenen Meßstellen an zweien von diesen, Überschreitungen der in den Anlagen genannten Grenzwerte vorliegen.
Grenzwerte für Luftschadstoffe
§ 4. Die Grenzwerte für die Konzentration der Luftschadstoffe für die Vorwarnstufe, die Smogalarmstufe 1 und die Smogalarmstufe 2 sind in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegt.
Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe
§ 5. (1) Die Ermittlung der Konzentration der Luftschadstoffe hat nach Anlage 4 zu erfolgen.
(2) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß für das Belastungsgebiet in Echtzeit die zur Beurteilung der Luftgüte, der Wetterlage und ihrer Entwicklung maßgeblichen Daten verfügbar sind (Anlage 4). Die vorhandenen relevanten meteorologischen Daten sind von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zur Verfügung zu stellen.
Auslösung der Vorwarnstufe
§ 6. Die Vorwarnstufe für ein Belastungsgebiet ist auszulösen, sobald in diesem Gebiet
an der im Smogalarmplan für die Auslösung der Vorwarnstufe festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 1 festgestellt werden, und
nicht auszuschließen ist, daß insbesondere auf Grund der herrschenden Wetterlage und ihrer Entwicklung die im Sinne der Anlage 1 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.
Informationen und Aufrufe
§ 7. (1) Über die Auslösung der Vorwarnstufe ist die Bevölkerung zu informieren; gleichzeitig kann insbesondere zu folgenden freiwilligen Verhaltensweisen aufgerufen werden:
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die § 1d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967 nicht entsprechen,
Drosselung des Hausbrands,
Drosselung der Leistung von bzw. Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe in Anlagen, von denen in erheblichem Maß Luftschadstoffe ausgehen.
(2) Sobald die der Vorwarnstufe zugrunde liegenden Grenzwerte (Anlage 1) an keiner Meßstelle mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Bevölkerung über die Aufhebung der Vorwarnstufe zu informieren.
(3) Für Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung in Anspruch genommen werden.
Auslösung des Smogalarms
§ 8. Der Landeshauptmann hat unter Angabe der Smogalarmstufe für ein Belastungsgebiet Smogalarm auszulösen, sobald in diesem Gebiet
an der im Smogalarmplan für die Auslösung des Smogalarms festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 2 oder 3 festgestellt werden, und
nicht auszuschließen ist, daß ohne die Anordnung von emissionsmindernden Maßnahmen die im Sinne der Anlagen 2 oder 3 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.
Bekanntgabe des Smogalarms
§ 9. (1) Nach Auslösung des Smogalarms hat der Landeshauptmann den Smogalarm unter Angabe der Alarmstufe bekanntzugeben und gleichzeitig die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.
(2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie zB der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen.
Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2
§ 10. (1) Der Smogalarmplan hat folgende Anordnungen vorzusehen:
zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe, Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich der Höhe der Raumtemperatur und der Verwendung bestimmter Brennstoffe,
Untersagung von Massenveranstaltungen.
(2) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.
(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf
Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag,
Fahrzeuge mit Elektromotor und Fahrzeuge, die die gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967 vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.
(4) Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
(5) Im Abs. 4 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn
die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,
Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder
infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smogalarmes.
Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
(6) Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 für die einzelnen Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung der zuständigen Berghauptmannschaft zu treffen.
(7) Während des Vorliegens der Alarmstufe 1 und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß § 9 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, und § 45 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.
Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2
§ 10. (1) Der Smogalarmplan hat folgende Anordnungen vorzusehen:
zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe, Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich der Höhe der Raumtemperatur und der Verwendung bestimmter Brennstoffe,
Untersagung von Massenveranstaltungen.
(2) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.
(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf
Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der Zollwache und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
Fahrzeuge mit Elektromotor und Fahrzeuge, die die gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967 vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.
(3a) Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinn des Abs. 3 Z 2 ist von gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 3 Z 2 entspricht.
(3b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 3 Z 2 festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Diese Verordnung ist mit 1. Mai 1993 in Kraft zu setzen und spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt kundzumachen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in den Smogalarmplänen über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben. Die Landeshauptmänner dürfen keine weiteren als im § 10 Abs. 3 enthaltenen Ausnahmen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 verordnen. Bestehende Vorschriften, welche über § 10 Abs. 3 hinausreichende Ausnahmen vorsehen, sind mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.
(4) Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
(5) Im Abs. 4 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn
die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,
Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder
infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smogalarmes.
Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
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