Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Dezember 1988 über die Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 - LRV-K 1989)
Abkürzung
LRV-K 1989
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 15, 7 Abs. 4, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Abkürzung
LRV-K 1989
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Anwendungsbereich undDefinitionen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Betimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen, finden die §§ 1, 3 Abs. 1 bis 6, 4 bis 6, 10, 13 bis 21, 23 bis 26 keine Anwendung.
(2) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
(3) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.
(4) Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen (§ 13 Abs. 3 und 4).
(5) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).
(6) Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.
(7) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit
Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
Der Meßwert ergibt sich
als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (§ 3 Abs. 3),
als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;
Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;
Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß §§ 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
(8) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.
(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie der aus dem Luftüberschuß herrührenden Gasekomponenten.
(10) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.
Abkürzung
LRV-K 1989
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Anwendungsbereich undDefinitionen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen, finden der § 1 Abs. 2 bis 10, der § 3 Abs. 1 bis 6, die §§ 4 bis 6, 10, 13 bis 21a und 23 bis 26 keine Anwendung; die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für solche Anlagen nach Maßgabe des § 12 LRG-K.
(2) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
(3) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.
(4) Bei Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW werden die Grenzwerte für staubförmige Emissionen als Rußzahl nach Bacharach festgelegt (§ 13 Abs. 4).
(5) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).
(6) Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.
(7) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit
Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
Der Meßwert ergibt sich
als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (§ 3 Abs. 3),
als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;
Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;
Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß §§ 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
(8) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.
(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind Gasgemische, bestehend aus den in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten sowie den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Verbrennungsgasreinigungsanlage stammenden Gasekomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.
(10) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.
Abkürzung
LRV-K 1989
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Anwendungsbereich und Definitionen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen, finden der § 1 Abs. 2 bis 10, der § 3 Abs. 1 bis 6, die §§ 4 bis 6, 10, 13 bis 21a und 23 bis 26 keine Anwendung; die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für solche Anlagen nach Maßgabe des § 12 LRG-K.
(1a) Sofern in Kesselanlagen nicht gefährliche Abfälle (gemäß AWG) mit Ausnahme von Abfällen, die unter Biomasse gemäß Abs. 1b fallen, verbrannt oder mitverbrannt werden, gilt diese Verordnung nur für Kesselanlagen gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2002
rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß § 4 Abs. 10 LRG-K genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.
(2) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
(3) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.
(4) Bei Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW werden die Grenzwerte für staubförmige Emissionen als Rußzahl nach Bacharach festgelegt (§ 13 Abs. 4).
(5) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).
(6) Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.
(7) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit
Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
Der Meßwert ergibt sich
als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (§ 3 Abs. 3),
als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;
Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;
Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß §§ 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
(8) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.
(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind Gasgemische, bestehend aus den in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten sowie den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Verbrennungsgasreinigungsanlage stammenden Gasekomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.
(10) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.
Abkürzung
LRV-K 1989
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Anwendungsbereich und Definitionen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen, finden der § 1 Abs. 2 bis 10, der § 3 Abs. 1 bis 6, die §§ 4 bis 6, 10, 13 bis 21a und 23 bis 26 keine Anwendung; die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für solche Anlagen nach Maßgabe des § 12 LRG-K.
(2) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
(3) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.
(4) Bei Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW werden die Grenzwerte für staubförmige Emissionen als Rußzahl nach Bacharach festgelegt (§ 13 Abs. 4).
(5) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).
(6) Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.
(7) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit
Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
Der Meßwert ergibt sich
als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (§ 3 Abs. 3),
als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;
Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;
Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß §§ 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
(8) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.
(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind Gasgemische, bestehend aus den in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten sowie den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Verbrennungsgasreinigungsanlage stammenden Gasekomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.
(10) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.
Abkürzung
LRV-K 1989
Brennstoffe
§ 2. (1) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle Brennstoffe:
feste Brennstoffe:
Holz (Stücke und Scheite in naturbelassener Form),
alle Arten von Braunkohle (Abs. 2),
alle Arten von Steinkohle (Abs. 3),
veredelte Brennstoffe:
aa) Braunkohlenbriketts,
bb) Steinkohlenbriketts,
cc) Koks;
flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;
gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß Abs. 5.
(2) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid eine starke Dunkelfärbung der Lösung ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte stets braun ist.
(3) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid und mit verdünnter Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte fast stets schwarz ist.
(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß ÖNORM C 1108, Ausgabe Oktober 1987; Heizöl extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß ÖNORM C 1109, Ausgabe Jänner 1983.
(5) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind Brenngase entsprechend der ersten und zweiten Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe Juli 1982, sowie Propan oder Butan gemäß ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.
Abkürzung
LRV-K 1989
Brennstoffe
§ 2. (1) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle Brennstoffe:
feste Brennstoffe:
Holz (Stücke und Scheite in naturbelassener Form),
alle Arten von Braunkohle (Abs. 2),
alle Arten von Steinkohle (Abs. 3),
veredelte Brennstoffe:
aa) Braunkohlenbriketts,
bb) Steinkohlenbriketts,
cc) Koks;
flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;
gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß Abs. 5.
(2) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid eine starke Dunkelfärbung der Lösung ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte stets braun ist.
(3) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen mit verdünntem Alkalihydroxid und mit verdünnter Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte fast stets schwarz ist.
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