Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 15. Dezember 1988 über die Ausnahme von der Anmeldepflicht für neue Stoffe bei Ausfuhr in bestimmte Staaten (Staatenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-02-01
Status Aufgehoben · 1998-02-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet:

§ 1. Von der Anmeldepflicht gemäß § 4 ChemG sind neue Stoffe ausgenommen, wenn sie in folgende Staaten ausgeführt werden:

Australien

Belgien

Bundesrepublik Deutschland

Dänemark

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Japan

Jugoslawien

Kanada

Luxemburg

Neuseeland

Niederlande

Norwegen

Portugal

Schweden

Schweiz

Spanien

Vereinigte Staaten

Vereinigtes Königreich

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1989 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.