Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 15. Dezember 1988 über die Ausnahme von der Anmeldepflicht für neue Stoffe bei Ausfuhr in bestimmte Staaten (Staatenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet:
§ 1. Von der Anmeldepflicht gemäß § 4 ChemG sind neue Stoffe ausgenommen, wenn sie in folgende Staaten ausgeführt werden:
Australien
Belgien
Bundesrepublik Deutschland
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Japan
Jugoslawien
Kanada
Luxemburg
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Portugal
Schweden
Schweiz
Spanien
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1989 in Kraft.
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