Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 12. Dezember 1988 über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 10 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1987, wird verordnet:
§ 1. Die Österreichische Ärztekammer hat über die in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Ärzte eine Ärzteliste zu führen, in die folgende Daten aufzunehmen sind:
Vor- und Zuname, allenfalls der Geburtsname;
Datum und Ort der Geburt;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis des Doktorates der gesamten Heilkunde;
ordentlicher Wohnsitz;
Berufssitz (§ 19 Ärztegesetz 1984), Dienstort (§ 20 Ärztegesetz 1984) oder Wohnsitz einschließlich der Art der beabsichtigten Tätigkeit (§§ 20 a und 32 Abs. 8 Ärztegesetz 1984);
Berufsberechtigung als Turnusarzt, praktischer Arzt oder Facharzt samt allfälligem Hinweis auf eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Berufsbezeichnung);
Amtstitel und verliehene Titel sowie Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
Zusätze, die auf eine gegenwärtige Verwendung hinweisen (§ 18 Abs. 4 Ärztegesetz 1984);
Erlöschen, Verzicht, Einstellung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an solchen;
Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
§ 2. Die Ärzteliste ist nach Fachärzten, praktischen Ärzten und Turnusärzten zu gliedern.
§ 3. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ein Formblatt aufzulegen.
(2) Jeder Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung auf einem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt jeweils in dreifacher Ausfertigung seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) zu leisten.
§ 4. Die Ärzteausweise sind nach dem in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgedruckten Muster herzustellen. Sie sind vor ihrer Ausfolgung vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten der Österreichischen Ärztekammer eigenhändig zu unterzeichnen.
§ 5. (1) Die gemäß § 11 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1984 den Bezirksverwaltungsbehörden zu erstattenden Mitteilungen haben die im § 1 angeführten Daten sowie die Nummer zu enthalten, unter der der betreffende Arzt in die Ärzteliste eingetragen ist. Den Mitteilungen ist eine Ausfertigung der eigenhändigen Unterschrift des Arztes anzuschließen.
(2) Abschriften der Mitteilungen sind unter Anschluß einer Originalunterschrift des Arztes auch der Ärztekammer, in deren Bereich der Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz des Arztes gelegen ist, zu übermitteln.
§ 6. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 13. Mai 1964, BGBl. Nr. 112, über die Einrichtung der Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise außer Kraft.
(2) Die auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 112/1964 ausgestellten Ärzteausweise behalten ihre Gültigkeit.
Anlage
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Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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