Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung (Betriebszählungsgesetz 1990)
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1990 eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bilden.
§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Zählung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) und Halter verpflichtet:
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese zumindest teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird;
von Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar sowie von Beerenobst-, Ananaserdbeer-, Erwerbsgartenbau- oder Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Vorhandensein eines Gewächshauses unter Glas (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);
von mindestens 1 Rind oder 3 Schweinen oder 5 Schafen oder 5 Ziegen oder 50 Stück Geflügel aller Art;
von Fischerei- oder Pilzzuchtbetrieben mit einer Marktproduktion und von Imkereien mit mindestens 20 Bienenvölkern.
§ 4. Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom 1. bis 29. Juni 1990 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort die geforderten Angaben zu machen haben. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen und die Prüfung, ob alle Betriebe erfaßt wurden, obliegt den Gemeinden.
§ 5. Die Gemeinden haben auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen hinsichtlich der Besitzverhältnisse, Anbau auf dem Ackerland, Kulturarten und sonstigen Flächen (Positionen 1-64 der Anlage 1) eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei den Gemeinden.
§ 6. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschrift der Gemeindeblätter (§ 5) und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 13. Juli 1990 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches die Unterlagen (Abs. 1) übermittelt haben. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Gemeindeblätter bis spätestens 20. Juli 1990 und die Betriebsbogen bis spätestens 3. August 1990 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung 1990 eine Abfindung in der Höhe von 40,20 S je erhobenem Betrieb gewährt.
§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzelangaben mit Ausnahme der in der Anlage 2 angeführten Geburtsdaten der im Betriebshaushalt lebenden Familienangehörigen (einschließlich Kinder) und der Fragen bezüglich Aufforstungen im Jahre 1989 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - betraut.
Anlage 1
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Besitzverhältnisse (in Hektar und Ar)
1 Eigentumsfläche
2 Verpachtete oder zur Bewirtschaftung abgegebene Flächen 3 Gepachtete oder zur Bewirtschaftung erhaltene Flächen 4 Gesamtfläche
Anbau auf dem Ackerland (in Hektar und Ar)
5 Winterweizen
6 Sommerweizen
7 Winter- und Sommerroggen
8 Wintergerste
9 Sommergerste
10 Hafer
11 Wintermenggetreide
12 Sommermenggetreide
13 Körnermais
14 Silomais und Grünmais
15 Körnererbsen
16 Pferdebohnen
17 Sojabohnen
18 Sonstige Körnerfrüchte (Hirse, Buchweizen uä.)
19 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln
20 Spätkartoffeln
21 Zuckerrüben
22 Futter-, Kohlrüben und Futtermöhren
23 Winterraps zur Ölgewinnung
24 Sommerraps und Rübsen
25 Mohn
26 Ölkürbis
27 Sonnenblumen zur Ölgewinnung
28 Sonnenblumen für Vogelfutter
29 Sonstige Ölfrüchte (zB Saflor)
30 Handelsgewächse (Hopfen, Tabak, Faserlein uä.)
31 Heil- und Gewürzpflanzen
32 Feldgemüse insgesamt ohne Mehrfachnutzung
33 Ananaserdbeeren
34 Rotklee und sonstige Kleearten
35 Luzerne
36 Kleegras
37 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling uä.)
38 Futtersämereien (Klee, Gräser)
39 Wechselgrünland, Egart
40 Nicht mehr genutztes Ackerland (ohne geförderte Bracheflächen)
41 Geförderte Bracheflächen
42 Ackerland insgesamt (Summe 5-41)
Kulturarten (in Hektar und Ar)
43 Hausgärten
44 Extensivobstanlagen
45 Intensivobstanlagen ohne Ananaserdbeeren (einschließlich sonstiges Beerenobst)
46 Weingärten (einschließlich Rebschulen)
47 Erwerbsgartenland (ohne Ananaserdbeeren)
48 Baumschulen (ohne Forstbaumschulen)
49 Dauerwiesen mit einem Schnitt
50 Dauerwiesen mit mehr Schnitten
51 Kulturweiden
52 Hutweiden
53 Almen und Bergmähder
54 Streuwiesen
55 Nicht mehr genutztes Grünland
56 Energieholzflächen
57 Forstgärten und Forstbaumschulen
58 Christbaumkulturen
59 Wald (ohne Christbaumkulturen)
Sonstige Flächen (in Hektar und Ar)
60 Fließende und stehende Gewässer
61 Unkultivierte Moorflächen
62 Gebäude- und Hofflächen
63 Sonstige unproduktive Flächen (Ödland, Wege, Ziergärten usw.) 64 GESAMTFLÄCHE
Anlage 2
Betriebsinhaber(in) und im Betriebshaushalt lebende Familienangehörige (einschließlich Kinder)
Name, Anschrift des Betriebsinhabers Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb
(voll/überwiegend/fallweise/nicht)
Beschäftigung im Betriebshaushalt
(voll/überwiegend/fallweise/nicht)
Ständige familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb (nach dem Geschlecht)
Angestellte
Landarbeiter
Forstarbeiter, Sägearbeiter
Lehrlinge
Nichtständige familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb
Landarbeiter (Anzahl/im Betrieb geleistete Arbeitstage) Forstarbeiter (Anzahl/im Betrieb geleistete Arbeitstage)
Außerbetriebliche Einkünfte und Sozialversicherung
Außerbetriebliche Einkünfte des Betriebsleiterehepaares im Jahre
1989 von 10 000 S und mehr
Wenn ja, waren im Jahre 1989 die Einkünfte aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb höher als die außerbetrieblichen Einkünfte?
Ist der Betriebsinhaber bei der Bauernkrankenkasse versichert?
Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit
Wird auf Rechnung des Betriebsinhabers innerhalb dieses Betriebes
regelmäßig noch eine andere selbständige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt?
Wenn ja, welche Tätigkeit?
Übt der Betriebsinhaber außerhalb dieses Betriebes noch eine andere
Tätigkeit aus?
Wenn ja, welche Tätigkeit:
unselbständig nichtlandwirtschaftlich
selbständig nichtlandwirtschaftlich
unselbständig landwirtschaftlich
Entfernung zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte (in km) Zeitaufwand für den Weg zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Minuten: bis 15/16-30/31-45/46-60/über 60.
Erfolgt die Rückkehr zum landwirtschaftlichen Betrieb:
täglich/nicht täglich.
Abgeschlossene Schulbildung und Fachausbildung des Betriebsinhabers, des Ehegatten, der familieneigenen und ständigen familienfremden Arbeitskräfte (Anzahl)
Land- und forstwirtschaftliche Berufs-(Fortbildungs)Schule Mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt
Landwirtschaft
Forstwirtschaft
Land- und forstwirtschaftliche Universität
Landwirtschaft
Forstwirtschaft
Facharbeiter oder Gehilfe
Meister
Wohngebäude
Anzahl, darunter bewohnt
Verbaute Fläche (in m2)
Anzahl der Fremdenzimmer
Baujahr bzw. Fertigstellung des Hauptwohngebäudes
vor 1880
1880-1918
1919-1944
1945-1960
1961-1980
nach 1980
Ausstattung der Wohnung des Betriebsinhabers
mit kaltem Fließwasser
mit warmem Fließwasser
mit Zentralheizung
mit Bad/Dusche
mit Wasserklosett
ohne Fließwasser
Wirtschaftsgebäude
Anzahl der Wirtschaftsgebäude, darunter verwendet Verbaute Fläche der Wirtschaftsgebäude (in m2)
Baujahr der Wirtschaftsgebäude:
vor 1880
1880-1918
1919-1944
1945-1960
1961-1980
nach 1980
Gärfutterbehälter und Düngersammelanlagen (Anzahl, Gesamtfassungsraum in m3 bzw. Fläche in m2)
Hochsilos (für Grünfutter und Silomais/für Maiskornsilage) Flachsilos (für Grünfutter und Silomais/für Maiskornsilage) Jauchegruben
Flüssigmistanlagen
Düngerstätten
Forstwirtschaft
Aufforstungen im Jahre 1989
auf Waldboden (in Hektar und Ar)
auf Nichtwaldboden (in Hektar und Ar)
verwendete Forstpflanzen (einschließlich Nachbesserungen in Stück)
Holzentnahme (Gesamteinschlag) aus dem eigenen Wald 1989
Nutzholz, darunter Schadholz (in fm)
Brennholz, darunter Schadholz (in rm)
Holzschlägerung im Jahre 1989
durch familieneigene Arbeitskräfte (ausschließlich/überwiegend/ fallweise)
durch familienfremde Arbeitskräfte
keine Holzschlägerung im Jahre 1989
Holzbringung im Jahre 1989
durch familieneigene Arbeitskräfte (ausschließlich/überwiegend/ fallweise)
durch familienfremde Arbeitskräfte
keine Holzbringung im Jahre 1989
Holzverkauf am Stock im Jahre 1989
ausschließlich oder überwiegend
nicht oder nur selten
Sonstige Betriebszweige mit Marktproduktion
Gartenbau
Gewächshäuser (Anzahl/Fläche in m)
Hochglas (einschließlich Folientunnel)
Niederglas (Mistbeet)
Fischerei (Wasserfläche in Hektar und Ar)
Pilzzucht (Kulturfläche in m)
Imkerei (Anzahl der Bienenvölker)
Holzverbrauch (einschließlich Zaunholz) im eigenen Betrieb im Jahre 1989
Nutzholz (Menge in fm)
Brennholz (Menge in rm)
Stromversorgung
ausreichend
nicht ausreichend
keine Stromversorgung
Telefonanschluß
vorhanden
nicht vorhanden
Erreichbarkeit des Betriebes mit Lastkraftwagen
Zufahrtsweg zum Betrieb
Entfernung zur nächsten Gemeinde-, Landes- oder Bundesstraße
(in km)
Betriebsanteil an der Wegerhaltung (in Prozent)
Entfernung (km) vom Betrieb zum/zur nächstgelegenen
Lebensmittelgeschäft
Markt oder Lagerhaus
Arzt
Krankenhaus
Volksschule
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