Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung (Betriebszählungsgesetz 1990)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-07-28
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 1. Juni 1990 eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

§ 2. Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bilden.

§ 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei dieser Zählung sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter und dgl. oder deren Beauftragte) und Halter verpflichtet:

1.

von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar, wenn diese zumindest teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird;

2.

von Erwerbsobstbau- oder Erwerbsweinbauflächen von mindestens 25 Ar sowie von Beerenobst-, Ananaserdbeer-, Erwerbsgartenbau- oder Baumschulflächen von mindestens 10 Ar oder bei Vorhandensein eines Gewächshauses unter Glas (Hochglas oder Folientunnel, Niederglas);

3.

von mindestens 1 Rind oder 3 Schweinen oder 5 Schafen oder 5 Ziegen oder 50 Stück Geflügel aller Art;

4.

von Fischerei- oder Pilzzuchtbetrieben mit einer Marktproduktion und von Imkereien mit mindestens 20 Bienenvölkern.

§ 4. Die Betriebszählung ist in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom 1. bis 29. Juni 1990 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort die geforderten Angaben zu machen haben. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen und die Prüfung, ob alle Betriebe erfaßt wurden, obliegt den Gemeinden.

§ 5. Die Gemeinden haben auf Grund der Eintragungen in den Betriebsbogen hinsichtlich der Besitzverhältnisse, Anbau auf dem Ackerland, Kulturarten und sonstigen Flächen (Positionen 1-64 der Anlage 1) eine Gemeindeübersicht zu erstellen und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen; die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt bei den Gemeinden.

§ 6. (1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschrift der Gemeindeblätter (§ 5) und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 13. Juli 1990 gesammelt den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben zu überprüfen, ob alle Gemeinden ihres Amtsbereiches die Unterlagen (Abs. 1) übermittelt haben. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Gemeindeblätter bis spätestens 20. Juli 1990 und die Betriebsbogen bis spätestens 3. August 1990 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung 1990 eine Abfindung in der Höhe von 40,20 S je erhobenem Betrieb gewährt.

§ 8. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 2 ermittelten Einzelangaben mit Ausnahme der in der Anlage 2 angeführten Geburtsdaten der im Betriebshaushalt lebenden Familienangehörigen (einschließlich Kinder) und der Fragen bezüglich Aufforstungen im Jahre 1989 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - betraut.

Anlage 1

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Besitzverhältnisse (in Hektar und Ar)

1 Eigentumsfläche

2 Verpachtete oder zur Bewirtschaftung abgegebene Flächen 3 Gepachtete oder zur Bewirtschaftung erhaltene Flächen 4 Gesamtfläche

Anbau auf dem Ackerland (in Hektar und Ar)

5 Winterweizen

6 Sommerweizen

7 Winter- und Sommerroggen

8 Wintergerste

9 Sommergerste

10 Hafer

11 Wintermenggetreide

12 Sommermenggetreide

13 Körnermais

14 Silomais und Grünmais

15 Körnererbsen

16 Pferdebohnen

17 Sojabohnen

18 Sonstige Körnerfrüchte (Hirse, Buchweizen uä.)

19 Frühe und mittelfrühe Speisekartoffeln

20 Spätkartoffeln

21 Zuckerrüben

22 Futter-, Kohlrüben und Futtermöhren

23 Winterraps zur Ölgewinnung

24 Sommerraps und Rübsen

25 Mohn

26 Ölkürbis

27 Sonnenblumen zur Ölgewinnung

28 Sonnenblumen für Vogelfutter

29 Sonstige Ölfrüchte (zB Saflor)

30 Handelsgewächse (Hopfen, Tabak, Faserlein uä.)

31 Heil- und Gewürzpflanzen

32 Feldgemüse insgesamt ohne Mehrfachnutzung

33 Ananaserdbeeren

34 Rotklee und sonstige Kleearten

35 Luzerne

36 Kleegras

37 Sonstiger Feldfutterbau (Mischling uä.)

38 Futtersämereien (Klee, Gräser)

39 Wechselgrünland, Egart

40 Nicht mehr genutztes Ackerland (ohne geförderte Bracheflächen)

41 Geförderte Bracheflächen

42 Ackerland insgesamt (Summe 5-41)

Kulturarten (in Hektar und Ar)

43 Hausgärten

44 Extensivobstanlagen

45 Intensivobstanlagen ohne Ananaserdbeeren (einschließlich sonstiges Beerenobst)

46 Weingärten (einschließlich Rebschulen)

47 Erwerbsgartenland (ohne Ananaserdbeeren)

48 Baumschulen (ohne Forstbaumschulen)

49 Dauerwiesen mit einem Schnitt

50 Dauerwiesen mit mehr Schnitten

51 Kulturweiden

52 Hutweiden

53 Almen und Bergmähder

54 Streuwiesen

55 Nicht mehr genutztes Grünland

56 Energieholzflächen

57 Forstgärten und Forstbaumschulen

58 Christbaumkulturen

59 Wald (ohne Christbaumkulturen)

Sonstige Flächen (in Hektar und Ar)

60 Fließende und stehende Gewässer

61 Unkultivierte Moorflächen

62 Gebäude- und Hofflächen

63 Sonstige unproduktive Flächen (Ödland, Wege, Ziergärten usw.) 64 GESAMTFLÄCHE

Anlage 2


Betriebsinhaber(in) und im Betriebshaushalt lebende Familienangehörige (einschließlich Kinder)

Name, Anschrift des Betriebsinhabers Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber

Geburtsjahr

Geschlecht

Hauptberuf

Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb

(voll/überwiegend/fallweise/nicht)

Beschäftigung im Betriebshaushalt

(voll/überwiegend/fallweise/nicht)

Ständige familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb (nach dem Geschlecht)

Angestellte

Landarbeiter

Forstarbeiter, Sägearbeiter

Lehrlinge

Nichtständige familienfremde Arbeitskräfte im Betrieb

Landarbeiter (Anzahl/im Betrieb geleistete Arbeitstage) Forstarbeiter (Anzahl/im Betrieb geleistete Arbeitstage)

Außerbetriebliche Einkünfte und Sozialversicherung

Außerbetriebliche Einkünfte des Betriebsleiterehepaares im Jahre

1989 von 10 000 S und mehr

Wenn ja, waren im Jahre 1989 die Einkünfte aus dem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb höher als die außerbetrieblichen Einkünfte?

Ist der Betriebsinhaber bei der Bauernkrankenkasse versichert?

Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit

Wird auf Rechnung des Betriebsinhabers innerhalb dieses Betriebes

regelmäßig noch eine andere selbständige nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt?

Wenn ja, welche Tätigkeit?

Übt der Betriebsinhaber außerhalb dieses Betriebes noch eine andere

Tätigkeit aus?

Wenn ja, welche Tätigkeit:

unselbständig nichtlandwirtschaftlich

selbständig nichtlandwirtschaftlich

unselbständig landwirtschaftlich

Entfernung zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte (in km) Zeitaufwand für den Weg zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Minuten: bis 15/16-30/31-45/46-60/über 60.

Erfolgt die Rückkehr zum landwirtschaftlichen Betrieb:

täglich/nicht täglich.

Abgeschlossene Schulbildung und Fachausbildung des Betriebsinhabers, des Ehegatten, der familieneigenen und ständigen familienfremden Arbeitskräfte (Anzahl)

Land- und forstwirtschaftliche Berufs-(Fortbildungs)Schule Mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt

Landwirtschaft

Forstwirtschaft

Land- und forstwirtschaftliche Universität

Landwirtschaft

Forstwirtschaft

Facharbeiter oder Gehilfe

Meister

Wohngebäude

Anzahl, darunter bewohnt

Verbaute Fläche (in m2)

Anzahl der Fremdenzimmer

Baujahr bzw. Fertigstellung des Hauptwohngebäudes

vor 1880

1880-1918

1919-1944

1945-1960

1961-1980

nach 1980

Ausstattung der Wohnung des Betriebsinhabers

mit kaltem Fließwasser

mit warmem Fließwasser

mit Zentralheizung

mit Bad/Dusche

mit Wasserklosett

ohne Fließwasser

Wirtschaftsgebäude

Anzahl der Wirtschaftsgebäude, darunter verwendet Verbaute Fläche der Wirtschaftsgebäude (in m2)

Baujahr der Wirtschaftsgebäude:

vor 1880

1880-1918

1919-1944

1945-1960

1961-1980

nach 1980

Gärfutterbehälter und Düngersammelanlagen (Anzahl, Gesamtfassungsraum in m3 bzw. Fläche in m2)

Hochsilos (für Grünfutter und Silomais/für Maiskornsilage) Flachsilos (für Grünfutter und Silomais/für Maiskornsilage) Jauchegruben

Flüssigmistanlagen

Düngerstätten

Forstwirtschaft

Aufforstungen im Jahre 1989

auf Waldboden (in Hektar und Ar)

auf Nichtwaldboden (in Hektar und Ar)

verwendete Forstpflanzen (einschließlich Nachbesserungen in Stück)

Holzentnahme (Gesamteinschlag) aus dem eigenen Wald 1989

Nutzholz, darunter Schadholz (in fm)

Brennholz, darunter Schadholz (in rm)

Holzschlägerung im Jahre 1989

durch familieneigene Arbeitskräfte (ausschließlich/überwiegend/ fallweise)

durch familienfremde Arbeitskräfte

keine Holzschlägerung im Jahre 1989

Holzbringung im Jahre 1989

durch familieneigene Arbeitskräfte (ausschließlich/überwiegend/ fallweise)

durch familienfremde Arbeitskräfte

keine Holzbringung im Jahre 1989

Holzverkauf am Stock im Jahre 1989

ausschließlich oder überwiegend

nicht oder nur selten

Sonstige Betriebszweige mit Marktproduktion

Gartenbau

Gewächshäuser (Anzahl/Fläche in m)

Hochglas (einschließlich Folientunnel)

Niederglas (Mistbeet)

Fischerei (Wasserfläche in Hektar und Ar)

Pilzzucht (Kulturfläche in m)

Imkerei (Anzahl der Bienenvölker)

Holzverbrauch (einschließlich Zaunholz) im eigenen Betrieb im Jahre 1989

Nutzholz (Menge in fm)

Brennholz (Menge in rm)

Stromversorgung

ausreichend

nicht ausreichend

keine Stromversorgung

Telefonanschluß

vorhanden

nicht vorhanden

Erreichbarkeit des Betriebes mit Lastkraftwagen

Zufahrtsweg zum Betrieb

Entfernung zur nächsten Gemeinde-, Landes- oder Bundesstraße

(in km)

Betriebsanteil an der Wegerhaltung (in Prozent)

Entfernung (km) vom Betrieb zum/zur nächstgelegenen

Lebensmittelgeschäft

Markt oder Lagerhaus

Arzt

Krankenhaus

Volksschule

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