Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 16. März 1989 über die Meldung von neuen Stoffen, die in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-04-12
Status Aufgehoben · 1991-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und auf Grund des § 27 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes wird vom Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. Jeder Hersteller oder Importeur, der einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen beabsichtigt, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden, wenn der Stoff insgesamt in einer Menge von weniger als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt werden soll und deshalb nicht der Anmeldepflicht gemäß § 4 ChemG unterliegt.

§ 2. Für die Meldung gemäß § 1 hat der Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie folgende Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) in zweifacher, bei einem sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoff in dreifacher Ausfertigung vorzulegen:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Meldepflichtigen, bei Importeuren auch Name (Firma) und Anschrift des Herstellers im Ausland.

2.

Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und Angaben zur Reinheit:

a)

Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC);

b)

weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen, Bezeichnung nach der International Organization for Standardization (ISO);

c)

Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts Service (CAS) zugeteilt;

d)

Summenformel (einschließlich Molekulargewicht) und Strukturformel;

e)

Reinheit, einschließlich der möglichen Schwankungsbreite in Masseanteilen und Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen sowie der übrigen dem Hersteller oder Importeur bekannten Verunreinigungen;

f)

Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;

g)

Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes, sowie Angaben über die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:

h)

Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeignet sind;

i)

genaue Beschreibung der Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung der nach lit. e bis h anzugebenden Merkmale verwendet wurden, oder Angabe und Vorlage der entsprechenden wissenschaftlichen Literatur;

j)

Zusammensetzung der Zubereitung, wenn der Stoff als Bestandteil einer Zubereitung in Verkehr gesetzt wird.

3.

Die für das Inverkehrsetzen im laufenden und im folgenden Kalenderjahr jeweils vorgesehene Gesamtmenge des Stoffes als solchen und als Bestandteil von Zubereitungen, aufgeschlüsselt nach den Anteilen für die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr. Mengen, die zur Ausfuhr in einen in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, bezeichneten Staat bestimmt sind, müssen nicht angegeben werden.

4.

Bei gefährlichen Stoffen die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten des Stoffes und der Zubereitungen, die diesen Stoff als Bestandteil enthalten, in offenen und geschlossenen Systemen, sowie Nennung der Funktionen des Stoffes und der erwarteten Wirkungen.

5.

Bei gefährlichen Stoffen Angabe der vorgesehenen Einstufung gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15 ChemG, einschließlich vorgesehener Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze). Wurde der Stoff bereits in einem in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, bezeichneten Staat nach den dort geltenden Vorschriften als neuer Stoff angemeldet, so sind, soweit vorhanden, die Ergebnisse der dabei durchgeführten Einstufung anzugeben und zu belegen.

6.

Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport des Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben über innerbetriebliche und außerbetriebliche Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Umweltschäden bei unbeabsichtigter Verbreitung des Stoffes.

7.

Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden, zB Antidote, Gegenmaßnahmen, und sonstige Behandlungsempfehlungen.

8.

Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung (zB Verbrennung, Neutralisierung, Abwasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie, Absorptionsmöglichkeit für Gase), einschließlich einer möglichen Wiederverwendung oder Verwertung des Stoffes, sowie der entstehenden Folgeprodukte, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen sowie im öffentlichen Bereich.

9.

Bei sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen Angaben über die Arten der für den Letztverbraucher bestimmten Verpackungen des Stoffes, insbesondere Angaben des Materials und dessen erforderlicher mechanischer, thermischer und chemischer Beständigkeit. Ist die Verpackung mit der nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zulässigen Verpackung ident, so genügt die Angabe der konkreten verkehrsrechtlichen Bestimmung, der die Verpackung entspricht. Auf Verlangen ist ein Verpackungsmuster vorzulegen.

10.

Bei sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen Angaben und Prüfnachweise zur Beurteilung des Grades der Giftigkeit des Stoffes:

a)

Angaben und Prüfnachweise zur akuten Toxizität an der Ratte auf oralem und einem weiteren Verabreichungsweg (dermal bzw. inhalativ; für den dermalen Verabreichungsweg: an der Ratte oder am Kaninchen), sofern dies durch die Verwendungszwecke bzw. Verwendungsarten oder durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes angezeigt ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten sind Angaben und Prüfnachweise über die orale und inhalative Verabreichung erforderlich; bei Gasen ausschließlich über die inhalative Verabreichung;

b)

liegen Anhaltspunkte für eine Anreicherung des Stoffes in biologischen Systemen bei wiederholter Aufnahme vor, so sind auch Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) zur subakuten Toxizität an einer Nagetierart über die Dauer von mindestens 28 Tagen vorzulegen; der Verabreichungsweg soll dem vorherrschenden Verwendungszweck bzw. der Verwendungsart, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität und den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes entsprechen;

c)

liegen entsprechende Hinweise aus der Praxis vor, daß sich die giftigen Wirkungen des Stoffes beim Menschen von jenen unterscheiden, die sich aus den Ergebnissen der Prüfungen nach lit. a und b ergeben, so sind diese Hinweise in Form von Angaben und Originalen ebenfalls vorzulegen;

d)

eine zusammenfassende Auswertung der nach lit. a bis c vorgelegten Unterlagen (Prüfnachweise) und Originale, die die wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation im Hinblick auf den Grad der Giftigkeit des Stoffes wiedergibt.

§ 3. (1) Die für die Vorlage der Prüfnachweise nach § 2 notwendigen Prüfungen sind nach international anerkannten Prüfrichtlinien unter Einhaltung der in der Chemikalien-Prüfstellenverordnung, BGBl. Nr. 41/1989, wiedergegebenen OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen. Grundsätzlich sind die OECD-Guidelines for Testing of Chemicals heranzuziehen. Die Wahl einer von den OECD-Prüfrichtlinien abweichenden Methode ist zu begründen. Der Meldepflichtige hat vollständige Angaben über die verwendeten Methoden zu machen.

(2) Bei gleichwertigen Methoden ist jeweils diejenige anzuwenden, die einen Verzicht auf Tierversuche zuläßt, oder falls dies nicht möglich ist, die Methode, die die geringste Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die geringste Belastung für das Versuchstier auftritt.

(3) Die Vorlage einzelner Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) nach § 2 kann entfallen, wenn hinsichtlich bestimmter Eigenschaften eine Prüfung des Stoffes seiner Natur nach technisch nicht möglich oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist.

(4) Bei Vorlage der Unterlagen (Prüfnachweise) hat der Meldepflichtige schriftlich zu erklären, daß die Beschaffenheit des Stoffes, der in Verkehr gebracht werden soll, der des geprüften Stoffes entspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des Stoffes und bestimmter physikalisch-chemischer Eigenschaften ist, falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen.

§ 4. Für die Angaben gemäß § 2 sind die amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.

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