Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 5. April 1989 über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-04-26
Status Aufgehoben · 2006-10-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt entspricht 10 S.

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 11,50 S.

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 12,50 S.

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 13,50 S.

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 14,30 S *1).

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*1) entspricht 1,04 Euro

§ 1. Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,25 Euro.

§ 1 Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,50 Euro.

§ 1 Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.

§ 2. (1) In den Beträgen dieser Verordnung sind der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten.

(2) Für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen sind pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen.

(3) Für Begutachtungen, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind pro Stunde 54 Punkte zu verrechnen.

(4) Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu verrechnen.

§ 2. (1) In den Beträgen dieser Verordnung sind der Verwaltungsaufwand, die Vergütung des schriftlichen Befundberichtes und einfacher Gutachten, die Vergütung für einfache Manipulationen (zB Einwägen, Pipettieren, Entgasen, Verdünnen, Waschen, Lösen) sowie für Doppel- oder Mehrfachbestimmungen enthalten.

(2) Für besonders aufwendige Untersuchungen und Auswertungen sind pro Stunde 36 Punkte zu verrechnen.

(3) Für Begutachtungen, deren Ausarbeitung mehr als eine Stunde gedauert hat, für Gutachten ohne Untersuchungen, für gutachtliche Stellungnahmen und für Gutachten, die an Ort und Stelle erstattet werden, sind pro Stunde 110 Punkte zu verrechnen.

(4) Für angefangene Stunden ist der anteilige Stundensatz zu verrechnen.

§ 3. (1) Wird für eine Untersuchung, Begutachtung oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist für deren durchschnittlichen Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.

(2) Für die Vornahme eines Lokalaugenscheines einschließlich allfälliger Probenentnahme sind 20 Punkte zu verrechnen, für die Probenentnahme allein 10 Punkte.

(3) Für die Vornahme einer hygienisch-mikrobiologischen Betriebskontrolle einschließlich allfälliger Probenentnahme oder Vornahme von Abstrichen und dgl. sind 70 Punkte zu verrechnen.

§ 3. (1) Wird für eine Untersuchung, Begutachtung oder Probenentnahme eine Dienstreise vorgenommen, so ist für deren durchschnittlichen Kostenersatz die nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes zu leistende Vergütung maßgebend.

(2) Für die Vornahme eines Lokalaugenscheines einschließlich allfälliger Probenentnahme sind 26 Punkte zu verrechnen, für die Probenentnahme allein 10 Punkte.

(3) Für die Vornahme einer hygienisch-mikrobiologischen Betriebskontrolle einschließlich allfälliger Probenentnahme oder Vornahme von Abstrichen und dgl. sind 70 Punkte zu verrechnen.

§ 4. Dem Einreicher, der sich verpflichtet, innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Mindestprobenanzahl einzureichen, ist, sofern sich hiebei erfahrungsgemäß ein verminderter Aufwand ergibt, ein Mengenrabatt zu gewähren. Dieser beträgt bei mindestens 30 Proben 10 vH, bei mindestens 50 Proben 15 vH und bei über 100 Proben 20 vH.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2001 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2001 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/1992, BGBl. Nr. 477/1994 und BGBl. II Nr. 332/1997, anzuwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

(4) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989 in der Stammfassung anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 477/1994 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 477/1994 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989, geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 409/1992 anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/1997 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 332/1997 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/1992 und BGBl. Nr. 477/1994, anzuwenden.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen, BGBl. Nr. 437/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 102/1980 und 111/1983 außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2001 tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Auf Proben oder Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) anzuwenden.

(4) Auf Proben und Begutachtungsersuchen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2001 eingereicht worden sind, sind die Vorschriften der Verordnung BGBl. Nr. 189/1989, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 409/1992, BGBl. Nr. 477/1994 und BGBl. II Nr. 332/1997, anzuwenden.

Anlage

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Punkte

1 Allgemeines

101 Allgemeine Beschreibung von Proben inklusive

der Feststellung der Maße, des Gewichtes

(brutto, tara, netto), des Volumens;

Beschreibung von Verpackungen, Anfertigen von

Kopien von Verpackungen, von Beipacktexten;

Temperaturmessung; uä........................ 25

102 Allgemeine Beschreibung in einfachen Fällen

wie Trinkwasser-, Milch-, Weinproben oder

Proben von Eipräparaten, insbesondere in

anstaltseigenen Gefäßen, inklusive

Temperaturmessung............................ 8

103 Sinnenprüfung (Aussehen, Konsistenz, Geruch,

Geschmack) inklusive Auftauen, Erhitzen,

Verdünnen, Feststellen von Verunreinigungen,

Fremdbestandteilen, uä....................... 15

104 Probenvorbehandlung für die Sinnenprüfung,

für chemische oder mikrobiologische

Untersuchungen:

Zubereitung nach einer Rezeptur, Tee-,

Kaffeezubereitung, Schlagversuch, Feststellen

des Gebrauchswertes; diverse Lagerversuche

(Haltbarkeitsprüfung, Prüfung mit

Testflüssigkeiten, zB bei Geschirr und

Kunststoff; uä.), Bebrütung; uä.............. je 10

105 Einfache Tests:

Durchleuchten von Eiern, Schwimmprobe, uä.... je 5

106 Quantitative Bestimmung von Verunreinigungen:

Besatz,

Fremdbestandteile, Anteil

schlechter Früchte, bitterer Mandeln,

Stengeln, Bruchreis, uä...................... 25

107 Spezielle Vermessungen:

Korngröße von Reis, planimetrische

Bestimmungen, uä............................. 25

108 Quantitative Bestimmung von Bestandteilen

inklusive mechanischer Auftrennung:

Abtropfgewicht, Fleisch-, Fisch-,

Gemüseeinwaage, Griebenanteil, Siebrückstand,

Hektolitergewicht, 100-Bohnengewicht, uä..... 10

109 Identifizierung von Parasiten, Insekten und deren

Larven, Pflanzenkrankheiten, uä............. 30

110 Anfertigung von Photos (in Farbe,

schwarzweiß, auch mit Mikroskop)............. 10

111 Prüfung von Konserven auf Dichtigkeit,

Falzprüfung, uä.............................. 20

2 Histologische und mikroskopische

Untersuchungen

201 Histologie inklusive Anfertigung von

Schnitten.................................... 60

202 Histometrie.................................. 50

203 Mikroskopie inklusive Probenaufbereitung..... 25

2031 Pollenanalyse................................ 50

3 Einfache Messungen, Bestimmungen und

Prüfungen

301 pH-Wert; Prüfung auf Stärke, Stärkezucker,

Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Chlorid,

Sulfat, Ferrocyanide, empyreumatische

Stoffe; Nachweis von Kationen;

Peroxidasetest, Phosphatasetest; uä.......... 3

302 Dichte, Refraktion, Leitfähigkeit;

Tüpfelreaktionen (Prüfung auf

Dithiocarbamate, Blutnachweis usw.); Reaktion

nach Kreis, Prüfung auf Aldehyde, Mineralöle,

Seetieröle, Acetoin, Furfural,

Hydroxyfurfural; Blauschönung; uä............ 5

303 Schmelzpunkt, Gefrierpunkt, Siedepunkt,

Rauchpunkt; vergleichende Farb- und

Fällungsreaktionen (zB nach dem Arzneibuch),

Prüfung auf Teerfarbstoffe

(Wollfadenmethode); uä....................... 10

304 Butyrometrische Bestimmungen................. 15

305 Diastasezahl, aw-Wert, Kohlensäure nach

Tillmans, uä................................. 20

4 Probenaufbereitung

401 Zentrifugieren, Homogenisieren mit Kutter,

Mixer, uä.................................... 5

402 Abdampfen, Gefriertrocknen, Veraschen, sofern

nicht in Z 501 enthalten; Ultrafiltration,

einfache Destillation,

Wasserdampfdestillation, uä.; Bereitung

einfacher Extrakte (zB wäßrige Extrakte),

Herstellung von Preßlingen; uä............... je 10

403 Fällungen inklusive Abtrennen des

Niederschlages und allfälliges Waschen, uä... 15

404 Aufschlüsse in offenen Gefäßen, Hydrolysen,

einfache Derivatisierung (zB Veresterung,)

Extraktionen nach Soxhlet oder mit

Perforatoren, quantitatives Ausschütteln

(inklusive Filtrationen, Zentrifugieren,

Abdampfen von Lösungsmitteln), Dialyse, uä... je 20

405 Einfache chromatographische Trennverfahren,

Gelpermeation, Vakuumdestillation,

Rektifikation, Druckaufschlüsse,

Kaltveraschung in angeregtem Sauerstoff,

Derivatisierung, Cd-Reduktor, uä............. je 30

406 Aufwendige Aufbereitung, wie mehrfache

Isolier- und Anreicherungsverfahren,

Aufbereitungen oder Messungen mit sehr hohem

Chemiekalienaufwand, mit großem

Entsorgungsaufwand, mit großem

Sicherheitsaufwand, uä....................... je 50-100

5 Chemische Untersuchungen und Bestimmungen

501 Gravimetrie:Bestimmung der Asche, des Sandes,

des Abdampfrückstandes, uä................... je 15

502 Volumetrische Bestimmungen

5021 Neutralisationstitration.................... 10

5022 Sonstige volumetrische Bestimmungen......... 15

503 UV/VIS - Spektrometrie sowie photometrische

Bestimmungen (inklusive allfälliger

Farbreaktionen), Fluoreszenzphotometrie,

Turbidimetrie, uä........................... 15

5031 Qualitativ.................................. 10

504 Atomabsorptions-, Atomemissionsspektronomie

(AAS,AES)................................... 30

505 Dünnschichtchromatographie inklusive

Auswertung.................................. 40

5051 Qualitativ.................................. 25

506 Papierchromatographie inklusive Auswertung.. 30

5061 Qualitativ.................................. 15

507 Elektrometrie, wie Elektrogravimetrie,

Amperometrie, Messungen mit ionensensitiver

Elektrode, jedoch ausgenommen die unter Z 3

angegebenen Methoden........................ 15

508 Polarographie............................... 30

5081 Qualitativ.................................. 15

509 Elektrophorese, wie Gelelektrophorese

Elektrofokussierung, trägerfreie

Elektrophorese, Isotachophorese,

Elektrotransfer (Blotting).................. 50

5091 Qualitativ.................................. 30

510 Immunelektrophorese......................... 75

511 Enzymatische Bestimmungen................... je 25

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