Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 12. Jänner 1989 über die Bezeichnung von sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen in einer vorläufigen Giftliste (Vorläufige Giftliste-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet:
§ 1. Die im Anhang (Anm.: Giftliste nicht darstellbar) enthaltene Liste von sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen wird als vorläufige Giftliste kundgemacht.
§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der vorläufigen Giftliste werden nicht berührt:
die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der in der vorläufigen Giftliste nicht genannten S-Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989,
die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs, sich gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG über schädliche Wirkungen des Stoffes und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zu informieren und den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie, Anhang B der Chemikalienverordnung, einzustufen und die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.
§ 3. (1) Die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Stoffe und diese Stoffe enthaltende Zubereitungen dürfen von Herstellern und Importeuren noch bis zum 31. Jänner 1990 mit der bisher zulässigen Kennzeichnung und Verpackung in Verkehr gesetzt werden. Im Handel dürfen solche Stoffe und Zubereitungen mit der bisher zulässigen Kennzeichnung und Verpackung noch bis zum 31. Jänner 1991 abverkauft werden. Das Verbot der Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie im Wege der Selbstbedienung (§ 32 Abs. 3 ChemG) wird davon nicht berührt.
(2) In der vorläufigen Giftliste nicht bezeichnete sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung dürfen, soweit sie in den letzten sieben Jahren vor dem 1. Februar 1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, nach Maßgabe ihrer Nachmeldung gemäß § 58 Abs. 2 ChemG und ihrer Aufnahme in die Giftliste gemäß § 23 ChemG weiter in Verkehr gesetzt werden.
(3) Die Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1968, tritt mit 1. Februar 1990 außer Kraft. Die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Gifte dürfen bis zum 31. Jänner 1990 noch nach den für sie geltenden Bestimmungen in Verkehr gesetzt werden.
Anhang
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Vorläufige Giftliste
I. Erläuterungen zur vorläufigen Giftliste
In der vorläufigen Giftliste sind für jeden Stoff angegeben:
In Spalte 1
die Bezeichnung des Stoffes vornehmlich gemäß der IUPAC-Nomenklatur bzw. die wichtigsten Trivialbezeichnungen. Es werden maximal zwei Synonyma angegeben. Die Liste ist in alphabetischer Reihung der Stoffbezeichnungen erstellt.
Der Name des Stoffes muß in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.
Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz
angefügt, wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .'',
oder „. . . und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder
Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der
Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung
anzugeben;
Beispiel für BeCl2: Berylliumchlorid.
Als Salze (unter jeder in der Liste angeführten Bezeichnung) gelten
sowohl die Salze in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich
ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.
Manche Stoffe werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in
Verkehr gesetzt; das erfordert eine differenzierte Kennzeichnung,
weil von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren
ausgehen können. Ist in der Liste eine Bezeichnung verwendet, wie
„Formaldehyd ................................................. %'',
so hat der Hersteller oder Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, die Konzentration in Prozent anzugeben; Beispiel: Formaldehyd 25%
Unter % sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.
Allfällige in Spalte 1 angeführte Masseanteile oder Masseanteilsbereiche gelten als Grenzwerte für die Einstufung des Stoffes gemäß den Gefährlichkeitsmerkmalen in Spalte 4.
Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Ist in der Liste eine allgemeine Bezeichnung verwendet, wie „Xylol'', so hat der Hersteller oder Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um welches der Isomeren (a) es sich handelt, oder ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt; Beispiel: a) o-Xylol
Xylol (Isomeren-Gemisch)
Bei Stoffen, die außer der gefährlichen Eigenschaft „mindergiftig'' auch die gefährliche Eigenschaft „krebserzeugend'' aufweisen, wird der diesen Stoffen in der Stoffliste des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zugeordnete Kennbuchstabe „T'' zusätzlich in Klammer angeführt. Der entsprechende R-Satz 45 wird - ebenfalls in Klammer - in Spalte 5 angegeben.
In diesen Fällen kann die Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol, den Kennbuchstaben und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' entfallen.
In Spalte 5
durch die Kennziffern die für ihn geltenden Hinweise auf die besonderen Gefahren des Anhanges B Punkt 4.2.1 der Chemikalienverordnung (R-Sätze).
Bei Stoffen, die außer der gefährlichen Eigenschaft „krebserzeugend'' (Kategorie 1 und 2), „fruchtschädigend'' (Kategorie 1) oder „erbgutverändernd'' (Kategorie 1) auch die gefährliche Eigenschaft „sehr giftig'', „giftig'' oder „mindergiftig'' aufweisen, muß in der Kennzeichnung vor den R-Sätzen R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28 und ebenso vor allen Kombinationen dieser R-Sätze das Wort „auch'' stehen;
Beispiele:
R 23 Auch giftig beim Einatmen
R 27/28 Auch sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
In Spalte 6
durch die Kennziffern die für ihn geltenden Sicherheitsratschläge des Anhanges B Punkt 4.2.2 der Chemikalienverordnung (S-Sätze).
Ad 5 und 6:
Die Ziffern nach den Buchstaben R und S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten
waagrechter Strich: getrennte Angabe der besonderen Gefahren oder der Sicherheitsratschläge erforderlich.
Schrägstrich: kombinierte Angabe der besonderen Gefahren oder der Sicherheitsratschläge. Die kombinierten Bezeichnungen der R-Sätze sind in Anhang B Punkt 4.2.1 der Chemikalienverordnung enthalten, die der S-Sätze in Anhang B Punkt 4.2.2 der Chemikalienverordnung.
In Spalte 7
der Verweis auf die Anhänge der Chemikalienverordnung, in denen die Einstufung von Zubereitungen von Lösungsmitteln (Anhang C der Chemikalienverordnung) und von Oberflächenbehandlungsmitteln (Anhang D der Chemikalienverordnung) geregelt ist.
In Spalte 8
die festgelegten Konzentrationsgrenzen (Masseanteile) zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen dieser Stoffe oder die zutreffende Klasse in Verbindung mit den Anhängen C und D der Chemikalienverordnung.
II. Für jene sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe, für die in der vorläufigen Giftliste keine Konzentrationsgrenzen angegeben sind, über oder unter denen eine einen solchen Stoff enthaltende Zubereitung als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen ist, gelten die im Anhang B der Chemikalienverordnung unter Z 3.9.1 bis 3.9.3 und Z 3.9.5 festgelegten Grenzwerte als entsprechende Konzentrationsgrenzen. Dies gilt nicht für Stoffe, die Bestandteile einer Zubereitung von Lösungsmitteln oder Oberflächenbehandlungsmitteln nach Anhang C oder D der Chemikalienverordnung sind, sofern für solche Zubereitungen von Herstellern oder Importeuren die Einstufungsrichtlinien dieser Anhänge gemäß den §§ 5 und 6 in Verbindung mit § 23 der Chemikalienverordnung angewendet werden.
Giftliste nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Anhang
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Vorläufige Giftliste
I. Erläuterungen zur vorläufigen Giftliste
In der vorläufigen Giftliste sind für jeden Stoff angegeben:
In Spalte 1
die Bezeichnung des Stoffes vornehmlich gemäß der IUPAC-Nomenklatur bzw. die wichtigsten Trivialbezeichnungen. Es werden maximal zwei Synonyma angegeben. Die Liste ist in alphabetischer Reihung der Stoffbezeichnungen erstellt.
Der Name des Stoffes muß in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.
Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz
angefügt, wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .'',
oder „. . . und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder
Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der
Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung
anzugeben;
Beispiel für BeCl2: Berylliumchlorid.
Als Salze (unter jeder in der Liste angeführten Bezeichnung) gelten
sowohl die Salze in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich
ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.
Manche Stoffe werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in
Verkehr gesetzt; das erfordert eine differenzierte Kennzeichnung,
weil von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren
ausgehen können. Ist in der Liste eine Bezeichnung verwendet, wie
„Formaldehyd ................................................. %'',
so hat der Hersteller oder Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, die Konzentration in Prozent anzugeben; Beispiel: Formaldehyd 25%
Unter % sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.
Allfällige in Spalte 1 angeführte Masseanteile oder Masseanteilsbereiche gelten als Grenzwerte für die Einstufung des Stoffes gemäß den Gefährlichkeitsmerkmalen in Spalte 4.
Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Ist in der Liste eine allgemeine Bezeichnung verwendet, wie „Xylol'', so hat der Hersteller oder Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um welches der Isomeren (a) es sich handelt, oder ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt; Beispiel: a) o-Xylol
Xylol (Isomeren-Gemisch)
Bei Stoffen, die außer der gefährlichen Eigenschaft „mindergiftig'' auch die gefährliche Eigenschaft „krebserzeugend'' aufweisen, wird der diesen Stoffen in der Stoffliste des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zugeordnete Kennbuchstabe „T'' zusätzlich in Klammer angeführt. Der entsprechende R-Satz 45 wird - ebenfalls in Klammer - in Spalte 5 angegeben.
In diesen Fällen kann die Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol, den Kennbuchstaben und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' entfallen.
In Spalte 5
durch die Kennziffern die für ihn geltenden Hinweise auf die besonderen Gefahren des Anhanges B Punkt 4.2.1 der Chemikalienverordnung (R-Sätze).
Bei Stoffen, die außer der gefährlichen Eigenschaft „krebserzeugend'' (Kategorie 1 und 2), „fruchtschädigend'' (Kategorie 1) oder „erbgutverändernd'' (Kategorie 1) auch die gefährliche Eigenschaft „sehr giftig'', „giftig'' oder „mindergiftig'' aufweisen, muß in der Kennzeichnung vor den R-Sätzen R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28 und ebenso vor allen Kombinationen dieser R-Sätze das Wort „auch'' stehen;
Beispiele:
R 23 Auch giftig beim Einatmen
R 27/28 Auch sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
In Spalte 6
durch die Kennziffern die für ihn geltenden Sicherheitsratschläge des Anhanges B Punkt 4.2.2 der Chemikalienverordnung (S-Sätze).
Ad 5 und 6:
Die Ziffern nach den Buchstaben R und S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten
waagrechter Strich: getrennte Angabe der besonderen Gefahren oder der Sicherheitsratschläge erforderlich.
Schrägstrich: kombinierte Angabe der besonderen Gefahren oder der Sicherheitsratschläge. Die kombinierten Bezeichnungen der R-Sätze sind in Anhang B Punkt 4.2.1 der Chemikalienverordnung enthalten, die der S-Sätze in Anhang B Punkt 4.2.2 der Chemikalienverordnung.
In Spalte 7
der Verweis auf die Anhänge der Chemikalienverordnung, in denen die Einstufung von Zubereitungen von Lösungsmitteln (Anhang C der Chemikalienverordnung) und von Oberflächenbehandlungsmitteln (Anhang D der Chemikalienverordnung) geregelt ist.
In Spalte 8
die festgelegten Konzentrationsgrenzen (Masseanteile) zur Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen dieser Stoffe oder die zutreffende Klasse in Verbindung mit den Anhängen C und D der Chemikalienverordnung.
II. Für jene sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffe, für die in der vorläufigen Giftliste keine Konzentrationsgrenzen angegeben sind, über oder unter denen eine einen solchen Stoff enthaltende Zubereitung als sehr giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen ist, gelten die im Anhang B der Chemikalienverordnung unter Z 3.9.1 bis 3.9.3 und Z 3.9.5 festgelegten Grenzwerte als entsprechende Konzentrationsgrenzen. Dies gilt nicht für Stoffe, die Bestandteile einer Zubereitung von Lösungsmitteln oder Oberflächenbehandlungsmitteln nach Anhang C oder D der Chemikalienverordnung sind, sofern für solche Zubereitungen von Herstellern oder Importeuren die Einstufungsrichtlinien dieser Anhänge gemäß den §§ 5 und 6 in Verbindung mit § 23 der Chemikalienverordnung angewendet werden.
Giftliste nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Anhang
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Vorläufige Giftliste
I. Erläuterungen zur vorläufigen Giftliste
In der vorläufigen Giftliste sind für jeden Stoff angegeben:
In Spalte 1
die Bezeichnung des Stoffes vornehmlich gemäß der IUPAC-Nomenklatur bzw. die wichtigsten Trivialbezeichnungen. Es werden maximal zwei Synonyma angegeben. Die Liste ist in alphabetischer Reihung der Stoffbezeichnungen erstellt.
Der Name des Stoffes muß in der Kennzeichnung unter einer in der Liste angeführten Bezeichnung angegeben werden.
Ist in der Liste neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz
angefügt, wie „Verbindungen des . . .'' oder „Salze der . . .'',
oder „. . . und ihrer Ester und Salze'', so hat der Hersteller oder
Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, in der
Kennzeichnung die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung
anzugeben;
Beispiel für BeCl2: Berylliumchlorid.
Als Salze (unter jeder in der Liste angeführten Bezeichnung) gelten
sowohl die Salze in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich
ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.
Manche Stoffe werden in verschiedenen wäßrigen Konzentrationen in
Verkehr gesetzt; das erfordert eine differenzierte Kennzeichnung,
weil von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren
ausgehen können. Ist in der Liste eine Bezeichnung verwendet, wie
„Formaldehyd ................................................. %'',
so hat der Hersteller oder Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, die Konzentration in Prozent anzugeben; Beispiel: Formaldehyd 25%
Unter % sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stets Masseanteile zu verstehen.
Allfällige in Spalte 1 angeführte Masseanteile oder Masseanteilsbereiche gelten als Grenzwerte für die Einstufung des Stoffes gemäß den Gefährlichkeitsmerkmalen in Spalte 4.
Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in Verkehr gesetzt werden. Ist in der Liste eine allgemeine Bezeichnung verwendet, wie „Xylol'', so hat der Hersteller oder Importeur, der einen solchen Stoff in Verkehr setzt, auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben, um welches der Isomeren (a) es sich handelt, oder ein Isomeren-Gemisch (b) vorliegt; Beispiel: a) o-Xylol
Xylol (Isomeren-Gemisch)
Bei Stoffen, die außer der gefährlichen Eigenschaft „mindergiftig'' auch die gefährliche Eigenschaft „krebserzeugend'' aufweisen, wird der diesen Stoffen in der Stoffliste des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie zugeordnete Kennbuchstabe „T'' zusätzlich in Klammer angeführt. Der entsprechende R-Satz 45 wird - ebenfalls in Klammer - in Spalte 5 angegeben.
In diesen Fällen kann die Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol, den Kennbuchstaben und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' entfallen.
In Spalte 5
durch die Kennziffern die für ihn geltenden Hinweise auf die besonderen Gefahren des Anhanges B Punkt 4.2.1 der Chemikalienverordnung (R-Sätze).
Bei Stoffen, die außer der gefährlichen Eigenschaft „krebserzeugend'' (Kategorie 1 und 2), „fruchtschädigend'' (Kategorie 1) oder „erbgutverändernd'' (Kategorie 1) auch die gefährliche Eigenschaft „sehr giftig'', „giftig'' oder „mindergiftig'' aufweisen, muß in der Kennzeichnung vor den R-Sätzen R 20, R 21, R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27, R 28 und ebenso vor allen Kombinationen dieser R-Sätze das Wort „auch'' stehen;
Beispiele:
R 23 Auch giftig beim Einatmen
R 27/28 Auch sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
In Spalte 6
durch die Kennziffern die für ihn geltenden Sicherheitsratschläge des Anhanges B Punkt 4.2.2 der Chemikalienverordnung (S-Sätze).
Ad 5 und 6:
Die Ziffern nach den Buchstaben R und S sind durch einen waagrechten Strich oder einen Schrägstrich getrennt.
Es bedeuten
waagrechter Strich: getrennte Angabe der besonderen Gefahren oder der Sicherheitsratschläge erforderlich.
Schrägstrich: kombinierte Angabe der besonderen Gefahren oder der Sicherheitsratschläge. Die kombinierten Bezeichnungen der R-Sätze sind in Anhang B Punkt 4.2.1 der Chemikalienverordnung enthalten, die der S-Sätze in Anhang B Punkt 4.2.2 der Chemikalienverordnung.
In Spalte 7
der Verweis auf die Anhänge der Chemikalienverordnung, in denen die Einstufung von Zubereitungen von Lösungsmitteln (Anhang C der Chemikalienverordnung) und von Oberflächenbehandlungsmitteln (Anhang D der Chemikalienverordnung) geregelt ist.
In Spalte 8
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