Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 9. Jänner 1989 über die Nachmeldung von sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen zur vorläufigen Giftliste (Giftliste-Nachmeldeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-05-12
Status Aufgehoben · 1999-04-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 58 Abs. 2 und des § 23 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet:

§ 1. (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung ist die Meldung von in der vorläufigen Giftliste, BGBl. Nr. 209/1989, nicht bezeichneten Giften gemäß § 58 Abs. 2 ChemG. Diese Meldung ist vom Hersteller oder Importeur dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 zu erstatten.

(2) Nachzumelden sind jene sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere als erwiesen, wenn

1.

im Falle der entgeltlichen Abgabe des Stoffes oder der Zubereitung eine Rechnung oder ein Lieferschein,

2.

im Falle der Einfuhr des Stoffes oder der Zubereitung die Zollpapiere,

3.

im Falle der Herstellung des Stoffes im Inland betriebsinterne Aufzeichnungen, Kataloge, Angebote oder andere Aufzeichnungen, die die Absicht zur Abgabe des Stoffes oder einer den Stoff enthaltenden Zubereitung an Dritte erkennen lassen,

§ 2. Nicht nachzumelden sind:

1.

Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 ausschließlich zur Erforschung oder Erprobung ihrer Eigenschaften oder zu ihrer Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt wurden;

2.

Stoffe, die entweder durch natürliche oder künstliche Kernumwandlung radioaktiv geworden sind;

3.

Stoffe, die bei umwelt- oder lagerungsbedingten chemischen Reaktionen (zB Hydrolyse, Oxidation, Photolyse, Polymerisation usw.) oder im Zuge der bestimmungsgemäßen Funktion anderer Stoffe (zB bei der Wirkung von Klebstoffen, Farbstoffen, Antioxidationsmitteln, Antikorrosionsmitteln usw.) entstehen;

4.

Verunreinigungen und Nebenprodukte, sofern sie nicht gesondert in Verkehr gesetzt wurden;

5.

Hydrate von Stoffen oder hydratisierte Ionen, die durch Zugabe von Wasser entstehen;

6.

Homogene und heterogene Legierungen;

7.

Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte.

§ 3. (1) Für die Nachmeldung sind dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst folgende Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Nachmelders, bei Importeuren auch Name (Firma) und Anschrift des Herstellers im Ausland, wenn der Stoff direkt von diesem bezogen wird, sowie Angaben und Unterlagen zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2. 2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und Angaben zur Reinheit:

a)

Bezeichnung des Stoffes nach dem System der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC);

b)

weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen, Bezeichnung nach der International Organization for Standardization (ISO);

c)

Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts Service (CAS) zugeteilt, und die EINECS-Nummer, soweit vorhanden;

d)

Summenformel (einschließlich Molekulargewicht) und Strukturformel;

e)

Reinheit einschließlich der möglichen Schwankungsbreite in Masseanteilen, und Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen sowie der übrigen dem Hersteller oder Importeur bekannten Verunreinigungen;

f)

Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;

g)

Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes sowie Angaben über die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:

h)

Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeignet sind; den Spektraldaten sind die Spektren beizufügen, die im ultravioletten, sichtbaren und infraroten Wellenlängenbereich des Lichtes sowie mit den Methoden der kernmagnetischen Resonanzspektroskopie und der Massenspektrometrie aufgenommen wurden;

i)

genaue Beschreibung der Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung der nach lit. e bis h anzugebenden Merkmale verwendet wurden, oder Angaben und Vorlage der entsprechenden wissenschaftlichen Literatur.

3.

Die zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989

4.

Die mengenmäßige Aufschlüsselung der in Verkehr gesetzten

5.

Angabe der vorgesehenen Einstufung gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 8

6.

Angaben über Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung,

7.

Angaben über Sofortmaßnahmen bei Vergiftungen, wie zB Antidote

8.

Angaben über Verfahren zur schadlosen Beseitigung (wie zB

9.

Angaben über die Arten der für den Letztverbraucher bestimmten

10.

Angaben und Prüfnachweise zur Beurteilung des Grades der Giftigkeit des Stoffes:

a)

Angaben und Prüfnachweise zur akuten Toxizität an der Ratte auf oralem und einem weiteren Verabreichungsweg (dermal bzw. inhalativ; für den dermalen Verabreichungsweg: an der Ratte oder am Kaninchen), sofern dies durch die Verwendungszwecke bzw. -arten oder durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes angezeigt ist; bei flüchtigen Flüssigkeiten sind Angaben und Prüfnachweise über die orale und inhalative Verabreichung erforderlich; bei Gasen ausschließlich über die inhalative Verabreichung;

b)

Angaben und Prüfnachweise zur subakuten Toxizität an einer Nagetierart über eine Dauer von mindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg soll dem vorherrschenden Verwendungszweck bzw. der Verwendungsart, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität und den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes entsprechen;

c)

Angaben und Prüfnachweise zur subchronischen Toxizität an einer Tierart über die Dauer von mindestens 90 Tagen;

d)

Angaben und Prüfnachweise zur chronischen Toxizität im Tierversuch;

e)

Angaben und Prüfnachweise zu den biotransformatorischen und toxikokinetischen Eigenschaften;

f)

liegen entsprechende Hinweise aus der Praxis vor, daß sich die giftigen Wirkungen des Stoffes beim Menschen von denen unterscheiden, die sich aus den Ergebnissen der Prüfungen nach lit. a bis e ergeben, sind diese Hinweise in Form von Angaben und Originalen ebenfalls vorzulegen;

g)

eine zusammenfassende Auswertung der nach lit. a bis f vorgelegten Prüfnachweise und Originale, die die wesentlichen Ergebnisse und ihre Interpretation im Hinblick auf den Grad der Giftigkeit des Stoffes wiedergibt.

(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Prüfnachweise müssen sich auf Prüfungen stützen, die nach international anerkannten oder gleichwertigen Prüfrichtlinien durchgeführt worden sind. Die Vorlage einzelner Prüfnachweise kann durch die Vorlage wissenschaftlicher Literatur mit genauer Beschreibung der Prüfmethode und der Prüfergebnisse ersetzt werden, wobei sichergestellt sein muß, daß der geprüfte Stoff mit dem nachzumeldenden Stoff identisch ist. Hinsichtlich der Prüfmethode gilt der erste Satz sinngemäß.

(3) Die Vorlage von Angaben und Unterlagen (Prüfnachweisen) betreffend die Art und Menge der Verunreinigungen (Abs. 1 Z 2 lit. e), den Verteilungskoeffizienten (Abs. 1 Z 2 lit. g), die Spektraldaten (Abs. 1 Z 2 lit. h), die subakute Toxizität (Abs. 1 Z 10 lit. b), die subchronische Toxizität (Abs. 1 Z 10 lit. c), die chronische Toxizität (Abs. 1 Z 10 lit. d) und die biotransformatorischen und toxikokinetischen Eigenschaften (Abs. 1 Z 10 lit. e) kann entfallen, wenn diese Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die Nichtvorlage eingehend zu begründen. Dies gilt für Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) nach Abs. 1 auch dann, wenn hinsichtlich bestimmter Eigenschaften des nachzumeldenden Stoffes eine Prüfung auf Grund der Natur des Stoffes technisch nicht möglich ist oder nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich ist. Für die Vorlage von Prüfnachweisen ist außerdem Abs. 2 zweiter Satz anzuwenden.

(4) Weiters kann die Vorlage von Angaben und Unterlagen (Prüfnachweisen) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g, h und i, Z 3, Z 9 und Z 10 entfallen, wenn es sich bei dem nachzumeldenden Stoff um den Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels handelt, für das ein Antrag auf Genehmigung (Registrierung) nach dem Pflanzenschutzgesetz nach dem 1. Jänner 1983 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingebracht worden ist, und für dieses Pflanzenschutzmittel eine rechtskräftige Genehmigung (Registrierung) vorliegt. Ausgenommen sind Analogie-Registrierungen, die sich auf eine vor dem 1. Jänner 1984 ausgesprochene Erstregistrierung beziehen.

Weitere Meldung alter Gifte

§ 4. (1) Jeder Hersteller oder Importeur eines sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen Stoffes, der in der vorläufigen Altstoffliste (§ 57 Abs. 1 ChemG), aber nicht in der vorläufigen Giftliste (§ 58 Abs. 1 ChemG) oder in der Giftliste (§ 23 ChemG) enthalten ist, und der nicht zwischen dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner 1989 als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurde, hat diesen Stoff vor seinem beabsichtigten Inverkehrsetzen dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste unter Vorlage von Angaben und Unterlagen (Prüfnachweisen) gemäß § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe schriftlich zu melden, daß die mengenmäßige Aufschlüsselung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 jeweils für die für das Inverkehrsetzen im laufenden und folgenden Kalenderjahr vorgesehene Gesamtmenge des Stoffes anzugeben ist. § 3 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Meldung gemäß Abs. 1 sind nur Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bis f, lit. g (nur Angabe des Schmelzpunktes und des Siedepunktes bzw. zumindest des Aggregatzustandes und des Dampfdruckes), Z 4 (nur Angabe der Verwendungszwecke und -arten des Stoffes und der diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen), Z 5 (nur Angabe der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß § 18 Abs. 1 ChemG) und Z 7 (diese Angaben nur soweit bekannt) vorzulegen, wenn der Stoff

1.

in einer Menge von insgesamt weniger als 1 kg jährlich in Verkehr gesetzt werden soll,

2.

ausschließlich zur Verwendung als Laborchemikalie, d.h. zur Verwendung in Laboratorien als Analysen- oder Forschungsreagens oder zur medizinischen Diagnostik, bestimmt ist und

3.

sichergestellt ist, daß der Stoff oder die diesen Stoff enthaltende Zubereitung nur von besonders sachkundigen Personen oder unter deren unmittelbarer Aufsicht stehenden Hilfskräften verwendet wird.

(3) Erreicht die gemäß Abs. 2 in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet in Verkehr gesetzte Menge 1 kg, so sind spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Hersteller oder Importeur die für die Meldung des Stoffes gemäß Abs. 1 erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz schriftlich zu übermitteln.

(4) Stoffe, die auf Grund von Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 2 in die Giftliste aufzunehmen sind, werden in der Giftliste besonders kenntlich gemacht.

(5) Stoffe, die gemäß Abs. 2 gemeldet werden und Zubereitungen, die einen solchen Stoff in einem für die Kennzeichnung gemäß § 13 ChemV maßgebenden Masseanteil enthalten, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie mit der deutlich sicht- und lesbaren Aufschrift „Laborchemikalie - besondere Sachkunde erforderlich!'' gekennzeichnet sind. Für die Anbringung dieser Kennzeichnung gilt § 18 Abs. 2 ChemG sinngemäß.

(6) Auf bereits nachgemeldete sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe, auf die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 zutreffen und für die nur Angaben und Unterlagen im Umfang des Abs. 2 vorgelegt wurden, sind Abs. 2 Z 3 und die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 4a. Im Bundesgebiet in Verkehr befindliche Altstoffe (§ 12 ChemG) sind, wenn sich auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktischer Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen und Umstände im Sinn des § 16 Abs. 2 und 3 ChemG eine bisher nicht bekannte oder eine größere als bisher bekannte Giftigkeit (§ 2 Abs. 5 Z 6 bis 8 ChemG) ergibt, vom Hersteller oder Importeur zusätzlich zu der gemäß § 16 Abs. 3 erforderlichen Mitteilung auch dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Angaben und Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a bis e, Z 4 (nur Angabe der Verwendungszwecke und -arten), Z 5 und Z 10 lit. a bis f (soweit für die geänderte Einstufung maßgebend) und mittels Verwendung des Formblattes gemäß § 6 unverzüglich schriftlich zu melden. Die Pflicht, die Kennzeichnung unverzüglich der geänderten Einstufung anzupassen, bleibt unberührt.

§ 5. (1) Hersteller und Importeure der in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Gifte haben zu prüfen, ob für diese Gifte auf Grund vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder praktischer Erfahrungen oder auf Grund sonstiger Tatsachen und Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3 ChemG eine Ergänzung der angegebenen Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) bei gleicher Giftigkeit oder eine Änderung der Einstufung entsprechend einer höheren Giftigkeit einschließlich der sich daraus ergebenden R-Sätze erforderlich ist. Erforderliche Ergänzungen und Änderungen sind dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 unter Vorlage der relevanten Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) schriftlich zu melden.

(2) Hersteller und Importeure von Giften gemäß Abs. 1 haben außerdem zur erforderlichen Ergänzung der angegebenen Sicherheitsratschläge (S-Sätze) für die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten Gifte die aus den Verwendungszwecken und -arten dieser Gifte ableitbaren S-Sätze dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst bis spätestens 1. November 1989 unter Vorlage der relevanten Angaben schriftlich zu melden.

§ 6. (1) Für die Erstellung der für die Nachmeldung gemäß §§ 1 und 3 und der für die Meldung gemäß § 4 erforderlichen Angaben sind die amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.

(2) Für die Erstellung der Angaben gemäß § 5 sind die diesen Angaben zuordenbaren einzelnen amtlichen Formblätter mit der Maßgabe zu verwenden, daß sie jedenfalls auch die Angaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a bis e, Z 4 und Z 5 enthalten müssen. Für Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 sind darüber hinaus auch die Angaben auf jenen Formblättern erforderlich, die sich auf die relevanten Unterlagen (Prüfnachweise) gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. a bis f beziehen.

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