Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 23. Jänner 1989 über die Meldung von mindergiftigen Zubereitungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-05-12
Status Aufgehoben · 2008-11-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 23 bis 26 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet:

§ 1. Hersteller und Importeure haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst jene von ihnen im Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Zubereitungen zu melden, die gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ChemG mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen enthalten, die die gemäß der Verordnung über die vorläufige Giftliste, BGBl. Nr. 209/1989, für die Einstufung als mindergiftige Zubereitung maßgebliche Konzentrationsgrenze von jedem dieser Stoffe unterschreiten, und die von ihnen gemäß den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, als mindergiftig eingestuft werden.

§ 2. (1) Für den Zeitpunkt der Meldung gemäß § 1 sind in Verbindung mit dem Datum des Inkrafttretens der Chemikalienverordnung maßgeblich:

1.

das Datum des Inkrafttretens der vorläufigen Giftliste,

2.

das Datum des Inkrafttretens der Giftliste (§ 23 ChemG),

3.

das Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Ergänzungen oder Änderungen der Giftliste (§ 23 ChemG).

(2) Die Meldung ist so rasch wie möglich, spätestens aber jeweils innerhalb von neun Monaten nach den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten, abzugeben.

§ 3. Die Meldung gemäß § 1 ist nicht erforderlich für eine mindergiftige Zubereitung, die

1.

in einer Menge von weniger als fünf Tonnen jährlich im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wird, oder

2.

auf Grund von die Zubereitung selbst betreffenden toxikologischen Prüfnachweisen hinsichtlich des Grades ihrer Giftigkeit unmittelbar als mindergiftig eingestuft wird, oder

3.

ausschließlich neue Stoffe enthält.

§ 4. (1) Bei der Meldung einer mindergiftigen Zubereitung gemäß § 1 sind dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst folgende Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Meldepflichtigen, bei Importeuren auch Name (Firma) und Anschrift des Herstellers im Ausland, wenn die Zubereitung direkt von diesem bezogen wird.

2.

Name (Handelsbezeichnung) der Zubereitung.

3.

Für jeden einzelnen in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoff:

a)

Name des Stoffes, mit dem dieser in der vorläufigen Giftliste bezeichnet ist;

b)

weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen, Bezeichnung nach der International Organization for Standardization (ISO) und nach dem System der International Pure and Applied Chemistry (IUPAC), wenn der Stoff in der vorläufigen Giftliste nach einem anderen System bezeichnet ist;

c)

Kennziffern, soweit vom Chemical Abstracts Service (CAS) zugeteilt, und die EINECS-Nummer, soweit vorhanden;

d)

Summenformel (einschließlich Molekulargewicht) und Strukturformel;

e)

Reinheit einschließlich der möglichen Schwankungsbreite in Masseanteilen, und Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen sowie der übrigen dem Hersteller oder Importeur bekannten Verunreinigungen;

f)

Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;

g)

Masseanteil des Stoffes in der Zubereitung.

4.

Angabe des für die Einstufung der Zubereitung als mindergiftig (§ 2 Abs. 5 Z 8 ChemG) herangezogenen Berechnungsverfahren gemäß den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung sowie der entsprechenden Berechnungen und Angabe der vorgesehenen Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze).

5.

Angaben und Prüfnachweise gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. a bis e und Angaben und Originale gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 lit. f der Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, für den einzelnen sehr giftigen oder giftigen Stoff, wenn sich daraus gegenüber den Angaben in der vorläufigen Giftliste oder der Giftliste (§ 23 ChemG) eine höhere Giftigkeit oder eine Änderung oder Ergänzung der Gefahrenhinweise (R-Sätze) für diesen Stoff ergibt.

(2) Die Vorlage von Angaben betreffend die Art und Menge der Verunreinigungen (Abs. 1 Z 3 lit. e) kann entfallen, wenn diese Angaben nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die Nichtvorlage eingehend zu begründen. Hinsichtlich einzelner Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise und Originale) gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis f und Z 5 kann, wenn zu einzelnen mit den Stoffen in der mindergiftigen Zubereitung identischen Stoffen von demselben Hersteller oder Importeur im Nachmelde- oder Meldeverfahren gemäß den §§ 1, 3, 4 oder 5 Abs. 1 der Giftliste-Nachmeldeverordnung bereits diesbezügliche Angaben und Unterlagen vorgelegt wurden, darauf unter Angabe des Datums dieser Vorlage Bezug genommen werden.

§ 5. Mehrere Zubereitungen, die von einem Hersteller oder Importeur für denselben Verwendungszweck in Verkehr gesetzt werden und identische sehr giftige oder giftige Stoffe in Konzentrationen gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ChemG enthalten, und die vom Hersteller oder Importeur gemäß den Richtlinien nach Anhang B der Chemikalienverordnung als mindergiftig eingestuft werden, gelten als eine mindergiftige Zubereitung im Sinne der §§ 3 und 4.

§ 6. (1) Für die Erstellung der Angaben gemäß § 4 sind die amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.

(2) In Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, in denen entgegen § 4 Abs. 2 dritter Satz diese Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise, Originale) noch nicht im Nachmelde- oder Meldeverfahren gemäß §§ 1, 3, 4 oder 5 Abs. 1 der Giftliste-Nachmeldeverordnung vorgelegt wurden, sind die für die Erstellung der Angaben gemäß § 6 dieser Verordnung amtlich aufgelegten und diesen Angaben zuordenbaren einzelnen Formblätter zu verwenden.

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